Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 22.11.2006 – 19 U 40/06

Tenor

Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin U. L. für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Berufungsbeklagte hat unter dem 18.04.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zur Verteidigung gegen das Rechtsmittel der Berufungsklägerin vom 28.03.2006 beantragt. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 18.10.2006 zurückgenommen. Durch Senatsbeschluss vom 20.10.2006 sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 16.11.2006 hat die Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachgesucht.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Allerdings hindert Berufungsrücknahme den Senat nicht daran, in der Sache über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 703). Eine nachträgliche Bewilligung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn sie, wie vorliegend, ausschließlich zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgen soll.

3

Der Antragsteller selbst bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Prozesskostenhilfe mehr, um seine Rechte gegen die Berufungsklägerin zu wahren. Soweit ihm außergerichtliche Kosten entstanden sind, kann er diese auf der Grundlage der ergangenen Kostenentscheidung ohne weiteres gegen die - solvente - Berufungsklägerin durchsetzen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers begehrt ihre Beiordnung mit ihrem erneuerten Antrag denn auch erklärtermaßen nicht im Interesse ihres Mandanten. Vielmehr geht es ihr darum, ihre Gebühren und Auslagen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO in eigenem Namen beitreiben zu können, um auf diese Weise ihren - offenbar gefährdeten - Honoraranspruch gegen den Berufungsbeklagten zu realisieren. Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe. Er besteht darin, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Dagegen dienen die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO nicht dem gebührenrechtlichen Interesse des Rechtsanwalts, über dessen Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wird (vgl. BGHZ 109, 163, 168f.).

4

Im Übrigen birgt die Beiordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr, dass die Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten gemäß § 45 Abs. 1 RVG die Staatskasse ohne Möglichkeit eines Regresses gegen die Berufungsklägerin über § 59 Abs. 1 RVG in Anspruch nimmt. Soweit nämlich der Berufungsbeklagte vor seiner Prozessbevollmächtigten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt und gegen die Berufungsklägerin als Kostenschuldnerin vollstreckt, so ist die Kostenschuldnerin auch dann in Analogie zu §§ 836 Abs. 2 ZPO, 409 BGB gegen eine Doppelzahlung geschützt, wenn ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der beigeordneten Anwältin ergeht (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn. 11 zu § 126). Demgegenüber soll das selbständige Beitreibungsrecht des § 126 ZPO die Staatskasse gerade entlasten (Zöller a.a.O., Rn. 1).

5

Der Senat war nicht gehalten, vor der Zurücknahme der Berufung über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Berufungsbeklagte nicht vorgelegt. Die Angabe, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der erstinstanzlichen Erklärung nicht geändert, reicht im vorliegenden Fall nicht aus. Der Berufungsbeklagte ist selbständiger Unternehmensberater; noch im Jahr 2004 hat er nach seinen Angaben in erster Instanz einen nicht unerheblichen Einnahmeüberschuss i.H. von EUR 36.736,13 erzielt (vgl. Beschluss des Senats vom 04.04.2006, 19 W 8/06). Unter diesen Umständen ist von gleich bleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht ohne weiteres auszugehen.

6

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.