Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 05.12.2006 – 16 WF 194/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
Beschwerdegebühr: 50 EUR (GKG KV Nr. 1811).
Gründe
Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, sind Rentner. Die Rente des Beklagten beträgt 950 EUR, die der Klägerin 450 EUR. Die Klägerin will den Beklagten auf einen Monatsunterhalt von 60 EUR in Anspruch nehmen. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt. Der Selbstbehalt des Beklagten liege bei 935 EUR. Ein rechnerischer Unterhalt von 15 EUR sei als zu geringfügig nicht zuzusprechen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt und der im Sinn des § 1581 BGB wie in Ziffer 21.3.2 der Süddeutschen Leitlinien - Stand 1.7.2005 ist i. d. R. mit 1000 EUR zu bemessen, ohne dass unterschieden werden müsste, ob der Unterhaltspflichtige Rentner ist oder im Erwerbsleben steht. Hierfür spricht zum einen der Bezug, den das Urteil des BGH FamRZ 2006, 683 (S. 684) zu § 1615 l Abs. 2 BGB sieht. Dort wird ebenfalls nicht danach gefragt, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. Zum anderen wird auch bei dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Volljährigen oder auch bei dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt eine Unterscheidung nach der Erwerbstätigkeit nicht getroffen. Etwas anderes könnte gelten, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte im Ausnahmefall z. B. wegen der notwendigen Betreuung minderjähriger Kinder nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und damit »ähnlich hilflos und bedürftig ist wie ein minderjähriges Kind« (BGH FamRZ 1990, 2 60; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 2003, 146; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 352). Soweit hier ausnahmsweise die Grenze der notwendige Selbstbehalt ist, könnte die Unterscheidung wie in Ziffer 21.2 der Süddeutsche Leitlinien getroffen werden. Eine solche Fallgestaltung ist aber hier nicht ersichtlich.