Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 07.12.2006 – 16 WF 204/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin H., … wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. Oktober 2006 dahin abgeändert, dass der Streitwert festgesetzt wird auf  3760 EUR (2860 EUR für die Ehescheidung; 900 EUR für die Folgesache elterliche Sorge).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin will das Einkommen des Antragsgegners mit 1800 EUR berücksichtigt wissen; das Amtsgericht hat es in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend mit 1703 EUR ermittelt. Schulden sind nicht abzuziehen (vergl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2006 - 16 WF 77/06; FamRZ 1999, 906; FamRZ 1992, 707; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30. August 1979 - 5 WF 113/79; a.A. FamRZ 2002, 1135).

2

Abzuziehen sind insgesamt 750 EUR für drei Kinder. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte ist der Streitwert deshalb (1703  EUR - 750 EUR) x 3 = 2860 EUR.

3

Der Streitwert für die Folgesache ist nicht angegriffen.