Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 05.02.2007 – 16 WF 211/06
Tenor
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rechtsanwalt E. war den Eltern in einem Verfahren nach § 1666 BGB beigeordnet. Im Termin zur Anhörung der Eltern, an dem Rechtsanwalt E. teilgenommen hat, wurde folgendes zu Protokoll genommen:
Die Kindeseltern und das Jugendamt können sich auf folgendes verständigen:
Die Kindeseltern erklären ihre ausdrückliche Zustimmung zur Betreuung und Versorgung der Zwillinge in einer Pflegefamilie auf Zeit. Die Rückführung der Kinder in den Haushalt der Kindeseltern ist langfristig beabsichtigt. Die Kindeseltern dürfen frühestens zum 01.11.2006 beim Jugendamt nachfragen. Die erste Priorität für die Pflegefamilie ist M., die zweite Priorität H., P. oder O..
Die Kindeseltern sollen möglichst mindestens einmal wöchentlich Kontakte zu den Kindern halten. Die Umgangskontakte werden im Einzelnen zwischen Jugendamt, Pflegefamilie und Eltern abgesprochen.
Die Großeltern väterlicherseits sind mit Einverständnis der Kindeseltern berechtigt, bei den Kontakten teilzunehmen.
Die Kindeseltern sind berechtigt, einmal halbjährlich für drei Stunden an einem Sonntag oder Feiertag ein größeres Familientreffen mit Uropa zu gestalten. Terminsvorschläge hierzu werden vom Jugendamt unterbreitet.
Die Kindeseltern werden am Montag, den 13.03.2006 um 14:00 Uhr in den Räumen des Jugendamtes einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen und entsprechende Unterschriften leisten.
Das Jugendamt verpflichtet sich, ärztliche Atteste / ärztliche Berichte, die künftig über die Kinder erstellt werden, den Kindeseltern in Kopie zuzuleiten. Spätestens Ende Oktober 2006 ist ein Arztbericht einzuholen.
Die Kindeseltern erklären sich bereit, fachliche Beratung in der psychologischen Beratungsstelle der Diakonie in M., … zu beginnen. Die Kindeseltern werden noch in dieser Woche einen ersten Gesprächstermin vereinbaren.
Das Erstgespräch in der psychologischen Beratungsstelle soll mit Frau S. vom Stadtjugendamt M. oder ihrem Vertreter stattfinden.
Die Kindeseltern können dem Jugendamt zu gegebener Zeit über den Stand der Beratung eine Bescheinigung vorlegen.
Frau S. vom Stadtjugendamt M. erklärt zu Protokoll:
Die Sorgerechtsentzugsanträge betreffend das Hauptverfahren und das Verfahren auf einstweilige Anordnung werden bis auf weiteres zurückgestellt. Eine schriftliche Rückmeldung über den Verlauf erfolgt gegenüber dem Gericht bis Ende Mai 2006.
Rechtsanwalt E. beantragt, ihm auch eine Einigungsgebühr festzusetzen. Der Urkundsbeamte (Rechtspfleger) hat dies abgelehnt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde des beiordneten Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg.
Die Verständigung der Eltern mit dem Jugendamt stellt schon deshalb keine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG dar, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht der Verfügungsgewalt der Eltern und des Jugendamts unterliegen (OLG Koblenz FamRZ 2006, 720).
Auch sonst liegen die Voraussetzungen der genannten Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht vor.
Die Verständigung hat zum Inhalt, dass die Eltern zugesagt haben, bestimmte Maßnahmen der Jugendhilfe zu beantragen und selbst fachliche Beratung zu suchen, damit sie zukünftig die elterliche Verantwortung für die Kinder wieder selbst wahrnehmen können. Damit konnten sie sonst erforderliche Maßnahmen nach § 1666 BGB abwenden. Denn sie waren nunmehr im Sinne des § 1666 BGB gewillt und mittels der erforderlichen Maßnahmen der Jugendhilfe auch in der Lage, eine Gefahr für ihre Kinder abzuwenden, sodass, wenn das Gericht die in Aussicht genommenen Maßnahmen der Jugendhilfe als ausreichend ansehen wollte, es die Voraussetzungen des § 1666 BGB als entfallen ansehen konnte. Das Jugendamt hat selbstverständliches zugesagt, nämlich die Eltern über das Wohlergehen der Kinder zu unterrichten und den Kontakt der Eltern mit ihnen aufrechtzuerhalten, allgemein ebenfalls anzustreben und dabei mitzuwirken, dass die zu beantragenden Maßnahmen der Jugendhilfe vorübergehende bleiben. Hierzu wäre es auch verpflichtet gewesen, wenn ein Einschreiten des Familiengerichts nicht durch die Eltern abgewendet worden wäre. Außerdem hat es zugesagt, Wünsche der Eltern bei der näheren Ausgestaltung der Maßnahmen der Jugendhilfe zu berücksichtigen und ihnen so die Entscheidung zu deren Beantragung zu erleichtern.
Von einem Streit zwischen Jugendamt und Eltern zu sprechen, den beide durch Vertrag hätten beilegen können, liegt vor diesem Hintergrund fern.