Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 09.11.2009 – 14 W 43/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweitiger Entscheidung über das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. Ha. an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Versicherung aus einem Verkehrsunfall geltend, für dessen Folgen der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfz. unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der Umfang des Schadens, namentlich der auf den Unfall zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, ist streitig. Das Landgericht hat mit Beweisbeschlüssen vom 16.7. und 18.9.2007 die Einholung eines unfallchirurgischen und eines neurologischen Gutachtens angeordnet. Der neurologische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.3.2008 zur Einschätzung des psychischen Folgen des Unfalls eine zusätzliche psychosomatische Beurteilung empfohlen und erwähnt, es komme als Gutachter Prof. Dr. He. von der Universität H. in Betracht. Der Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie hat unter Hinweis auf diesen Vorschlag dem Landgericht mitgeteilt, er habe diese Zusatzbegutachtung "in Ihrem Namen und auf Ihre Kosten" in Auftrag gegeben; nach Vorlage des Gutachtens werde dann zur Gesamteinschätzung der Unfallfolgen Stellung genommen. Das Landgericht hat nach Verständigung der Parteien den Oberarzt der Klinik für Unfallchirurgie gebeten, eine psychosomatische Beurteilung durch Herrn Prof. Dr. He. einzuholen und dann die Gesamteinschätzung vorzunehmen. Anstelle von Prof. Dr. He., dem Ärztlichen Direktor der Klinik für Psychosomatische u. Allgemeine Klinische Medizin der Universität H. hat dann sein Oberarzt, der Sachverständige Dr. Ha., über den Kläger am 9.5.2008 ein Psychosomatisches Zusatzgutachten erstattet.
Der Kläger hat dieses Gutachten u.a. deshalb beanstandet, weil seine Angaben "zum Unfall und zum Symptomverlauf" in vielen Punkten - nämlich 11 - unzutreffend wiedergegeben worden seien. Das Gutachten sei ferner widersprüchlich. Der Direktor der Klinik für Unfallchirurgie hat mit gutachtlicher Äußerung vom 9.6.2008 ausgeführt, daß in der Gesamteinschätzung der Unfall „weder auf neurologischem noch auch psychosomatischem und unfallchirurgischem Sektor wertige Folgen hinterlassen" habe.
Der Kläger hat in einem weiteren Schriftsatz darauf hingewiesen, daß der Sachverständige Dr. Ha. ohne einen Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattet habe; einen Auftrag habe allein Herr Prof. Dr. He. gehabt, sich aber nicht geäußert. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten liege nicht vor. Auf Nachfrage des Gerichts hat Herr Dr. Ha. dem Gericht mitgeteilt, er habe das Gutachten im Auftrag von Prof. Dr. He. als zuständiger Oberarzt erstattet. Das Landgericht hat daraufhin Dr. Ha. mit Beschluß vom 17.3.2009 zum Sachverständigen bestellt und ihn gebeten, zu den vom Kläger erhobenen Beanstandungen Stellung zu nehmen.
Der Kläger hat den Sachverständigen Dr. Ha. mit Schriftsatz vom 23.3.2009 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat auf die schon erwähnten 11 Fehler hingewiesen und darauf, daß das Gutachten darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei. Der Einzelrichter hat das Befangenheitsgesuch mit Beschluß vom 20.5.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 406 Abs. 5 ZPO), namentlich fristgerecht erhoben (1.), und hat auch in der Sache Erfolg (2.). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (3.).
1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Ablehnung des Sachverständigen rechtzeitig erfolgt ist (§ 406 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vor der Ernennung des Sachverständigen Dr. Ha. am 17.3.2009 konnte er noch nicht abgelehnt werden; die Ablehnung am 23.3.2009 ist innerhalb der Frist erfolgt.
2. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach § 406 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Richtig ist auch, daß eine Ablehnung möglich ist, wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen (BGH, NJW 2005, 1869, 1870); dabei kommt es als Maßstab auf eine besonnen denkende Partei in der konkreten Situation des Ablehnenden an, während rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen der Partei auszuscheiden haben. Inhaltliche Mängel eines Gutachtens rechtfertigen im Grundsatz keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
a. Die wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung eines Sachverständigen sind durchweg in der Sache zutreffend, sie erschöpfen den Sachverhalt indes nicht. Der Kläger hat nach Kenntnisnahme des Gutachtens Dr. Ha. umgehend die im Schriftsatz vom 10.6. 2008 aufgelisteten Fehler beanstandet und ausgeführt, ihm sei unerklärlich, daß derartig viele Fehler in den Sachbericht des Gutachters einfließen konnten. Ein derartiger Sachverhalt weist enge Parallelen zu einer Fallkonstellation auf, in der schon mehrfach die Ablehnung eines Richters für begründet angesehen worden ist:
Beim Richter wird zwar mit Recht die Auffassung vertreten, sachliche Fehler begründeten nicht ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit; anders ist es aber, wenn einem Richter eine Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei zur Last zu legen sind (vgl. etwa Gehrlein, in: MünchKomm zur ZPO, 3. Aufl., § 42 Rdn. 31; auch OLG Karlsruhe, MDR 1991, 1195; OLG Schleswig, NJW 1994, 1227; ebenso Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 24, auch in Fällen "evident mangelnder Sorgfalt"). Bei aller Verschiedenheit der Aufgaben von Richter und Sachverständigem im Zivilprozeß und der damit einhergehenden Problematik der Übertragung von Ablehnungsgründen vom Richter auf den Sachverständigen wird dieser Ablehnungsgrund auch auf einen Sachverständigen zu erstrecken sein, dem vergleichbare Fehler bei Aufnahme und Auswertung des Sachverhalts in für den Probanden auch bei objektiver Sicht der Dinge wichtigen Punkten unterlaufen.
b. Dies war hier der Fall, wenn man - wie geboten - den Vortrag des Klägers bei der Entscheidung zugrundelegt:
aa. (Wohl) noch unbedenklich ist der erste (im übrigen auch unstreitige) Fehler des Gutachtens, das erwähnt, daß der Kläger einen 5er BMW gefahren habe, während er tatsächlich in einem 3er BMW unterwegs war. Ohne jede Bedeutung ist dieser Fehler freilich nicht: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß zumindest die körperlichen Folgen eines (Auffahr)-Unfalls weniger gravierend sind, wenn der Betroffene in einem schwereren Fahrzeug vom Unfall betroffen wurde, als wenn er ein leichteres Fahrzeug benutzte. Ob dieser Unterschied sich auch im psychischen Bereich auswirken kann, ist offen.
bb. Ins Grübeln geraten kann auch ein verständiger Begutachteter, wenn er - nach einem Auffahrunfall - im Gutachten lesen muß, sein Fahrzeug sei nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit gewesen, weil seine Vorderachse eingeklemmt gewesen sei, während tatsächlich die Hinterachse betroffen war; die Partei, die auch nicht etwa auf einen Vordermann "aufgeschoben" worden war, wird sich die Frage vorlegen, ob denn der Gutachter überhaupt wahrgenommen hat, daß sie von einem Auffahrunfall (mit den behaupteten charakteristischen Folgen dieses Unfalltyps) heimgesucht worden war.
cc. Auf mangelnde Sorgfalt (oder fehlendes Interesse?) läßt auch der Passus des Gutachtens schließen, der Kläger habe vor dem Unfall "fast jeden Tag" Fitness und Squash betrieben, während der Kläger geltend macht, er sei dazu zweimal in der Woche gekommen.
dd. Bei einem psychosomatischen Gutachten besonders ins Gewicht fällt ein weiterer Fehler: Das Gutachten erwähnt auf S. 4 f., daß der Kläger nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter bei den Großeltern aufgewachsen sei. "Vor allem die Großmutter sei "ein Herz und eine Seele" gewesen, er sei bis heute nicht darüber hinweg, dass sie 1999 an Darmkrebs verstorben sei", wird im Gutachten ausgeführt. Der Kläger macht freilich geltend, die Großmutter - also erklärtermaßen eine der wichtigsten Personen in der durch eine Trennung der Eltern bestimmten Jugend des Probanden - sei nicht etwa 1999 gestorben, sondern erst 2007; 1999 sei die Mutter des Klägers an Darmkrebs gestorben. Das läßt auch bei einer verständigen Partei die Befürchtung aufkommen, daß Lebenslauf und prägende Erlebnisse des Betroffenen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit der Sorgfalt und dem erwartbaren Interesse aufgenommen (und alsdann ausgewertet) wurden, mit denen ein Proband bei Erstellung gerade einer psychosomatischen Beurteilung rechnen darf.
ee. Ebenfalls gewichtig ist die Beanstandung des Klägers, er leide immer, und zwar tags und nachts, an HWS-Beschwerden, während es im Gutachten Dr. Ha. (nur) heißt: "Bei längeren Autofahrten habe er noch HWS-Beschwerden."
3. Wie es zu den vom Kläger als fehlerhaft beanstandeten (zum Teil oben beispielhaft genannten) Passagen im Gutachten gekommen ist und ob mangelnde Sorgfalt des Gutachters dafür verantwortlich zu machen ist, ist streitig. Während die Beklagte nur als Fehler einräumt, daß der Kläger entgegen den Angaben im Gutachten einen BMW 320i fuhr, und im übrigen davon ausgeht, daß die Ausführungen im Gutachten auf entsprechende Angaben des Klägers zurückzuführen sind, sieht der Kläger den Fehler allein beim Gutachter: "Ein Gutachter, der nicht richtig zuhören kann, ist ungeeignet". Das Landgericht hat die Entstehung des unstreitigen und der angeblichen weiteren Mängel des Gutachtens nicht näher untersucht. Dies wird nunmehr zu klären sein; wegen der Sachnähe zur ohnehin dem Landgericht obliegenden Erhebung der Beweise und im Hinblick auf den Umfang der anzustellenden Prüfungen erscheint es sachgerecht, den Ablehnungsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (zum insoweit bestehenden Ermessenspielraum des Beschwerdegerichts vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rdn. 15).