Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.01.2010 – 3 Ws 13/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird die Verfügung des Vorsitzenden der ... Großen Strafkammer des Landgerichts C. vom 28. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die mit zulässiger Beschwerde angefochtene Verfügung vom 28.10.2009, mit der Rechtsanwalt D. dem Angeschuldigten als Verteidiger beigeordnet wurde, ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorlagen. Der Angeschuldigte hatte nämlich seit spätestens 7.10.2009 als Wahlverteidiger Rechtsanwalt E. beauftragt, der die Verteidigung mit Schreiben vom 9.10.2009 der Staatsanwaltschaft auch angezeigt hat, weshalb für eine Beiordnung eines anderen Verteidigers kein Raum mehr war (§ 141 Abs. 1 StPO). Darauf, dass dem Vorsitzenden im Zeitpunkt der Bestellung die Verteidigungsanzeige nicht bekannt war, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der Angeschuldigte im Rahmen seiner Anhörung sich nicht mehr geäußert hat.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.