Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 06.07.2010 – 16 UF 76/10

Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung von Maßnahmen nach § 1 GewSchG durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.03.2010.

2

Die Antragstellerin hat am 15.01.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner nach §1 GewSchG beantragt.

3

Beide Parteien sind im Verfahren anwaltlich vertreten.

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Das Amtsgericht hat über den Antrag am 23.03.2010 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom selben Tage dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die im hier maßgeblichen Teil wie folgt lautet:

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„Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statt.

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Rechtsmittel der Beschwerde:

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Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht Mannheim, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist das Datum der Zustellung maßgebend. ...

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Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.“

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Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter per Fax am 26.03.2010 übersandt. Weiter wurde er am 06.04.2010 auf dem Postweg zugestellt.

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Mit am 26.04.2010 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsgegner habe -ungeachtet seiner anwaltlichen Vertretung- auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung vertrauen dürfen.

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Die Antragstellerin beantragt die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sie verfristet sei.

II.

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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.03.2010 ist unzulässig und damit gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.

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1. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung eine Maßnahme nach dem GewSchG im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen.

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Grundsätzlich sind einstweilige Anordnungen nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nach mündlicher Verhandlung über einen Antrag aus dem in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Regelungsbereich entschieden wurde. Erfasst sind nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG Anträge nach §§ 1 und 2 GewSchG.

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Nachdem über den Antrag der Antragstellerin nach § 1 GewSchG vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt wurde, ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft.

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2. Die Beschwerde ist indessen unzulässig, da nicht fristgerecht eingelegt.

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Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt diese durch förmliche Zustellung gemäß § 15 Abs. 2 FamFG ist der Zeitpunkt der Zustellung für den Fristbeginn maßgeblich.

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Vorliegend wurde der Beschluss am 06.04.2010 (Dienstag) zugestellt, die am 26.04.2010 beim Amtsgericht eingereichte Beschwerde ist damit erst nach Fristablauf eingegangen.

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Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts führt nicht dazu, dass die in dieser angegebene Frist von einem Monat gilt.

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Belehrt ein Gericht falsch über die Dauer einer Rechtsmittelfrist, bleibt es gleichwohl bei der Rechtsmittelfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung (BGH NJW-RR 2004, 408). Die Beschwerde ist daher verfristet.

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3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

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Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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Zwar ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts vorliegend fehlerhaft, doch führt dies nicht zur Gewährung einer Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Fristversäumung allein reicht nicht aus. Erforderlich ist weiter, dass diese kausal für die Fristversäumung geworden ist. Die Vermutung der Schuldlosigkeit nach § 17 Abs. 2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung lässt das Erfordernis des Kausalzusammenhangs nicht entfallen. Hat ein Beteiligter tatsächlich Kenntnis von seinen Rechtsmitteln und bedurfte daher keiner Rechtsmittelbelehrung, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine derartige Kenntnis ist bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmäßig anzunehmen (Senat, B. v. 23.04.2010, 16 UF 2/10; BT-Drucksache 16/6308 S. 183; MünchKomm zum FamFG/Pabst, 3. Auflage, § 17 Rdn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 17 Rdn. 2; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rdn. 37; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 17 Rdn. 3; vgl. auch OLG Koblenz, B. vom 26.03.2010, 13 UF 159/10 und OLG Stuttgart, B. vom 04.03.2010, 17 UF 13/10).

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Vorliegend ist der Antragsgegner im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten. Dass sein Verfahrensbevollmächtigter sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, führt nicht zur Kausalität der Fristversäumung. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels über den Fristenlauf vergewissert.

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Die Ungleichbehandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Partei rechtfertigt sich gerade aus der Tatsache, dass diese keinen rechtskundigen Vertreter zur Seite hat.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft.