Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 07.09.2010 – 17 U 46/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.03.2009 – 9 O 156/08 – in Ziff. 1 der Entscheidungsformel wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 310.689,78 EUR nebst hieraus berechneter Zinsen in Höhe von 3,1 % vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2007 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 310.689,78 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 09.06.2004 verstorbenen F. L. Sie verlangen von der Beklagten, der früheren Hausbank des Erblassers, die Auszahlung des Guthabens auf einem Festgeldkonto.

2

Dieses Konto (Kto.-Nr. ...5000) wurde am 18.11.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. R.-N. eG (im Folgenden Beklagte genannt), auf den Namen eines angeblich in B./I., V. D. B. 141, wohnhaften U. C. eröffnet und wies zum 30.12.2006 nach Gutschrift der vereinbarten Zinsen ein Guthaben von 310.689,78 EUR auf. Bereits der erste dem Festgeldkonto am 18.11.2003 gutgeschriebene Betrag von 37.539,26 EUR stammte aus einer Umbuchung von einem ebenfalls auf den Namen U. C. (allerdings mit der Wohnanschrift V. D. B. 11 in T./I.) lautenden Sparkonto (Kto.-Nr. ...2791), das zusammen mit zwei weiteren auf denselben Kontoinhaber lautenden Sparkonten (Kto.-Nrn. ...2805 und ...2813) am 30.12.1997 eröffnet worden war. Die Eröffnungsguthaben auf diesen drei Sparkonten (101.830,94 DM + 4.898,86 DM = 106.729,80 DM auf dem Konto Nr. ...2791, 542.252,62 DM + 23.100,19 DM = 565.352,81 DM auf dem Konto Nr. ...2805 sowie 547.860,16 DM + 22.622,61 DM = 570.482,77 DM auf dem Konto Nr. ...2813) stammten wiederum von anderen auf den Namen U. C. lautenden Sparkonten, die in den Jahren 1992 bis 1994 bei der (damals noch als V. M. eG firmierenden) Beklagten eröffnet worden waren. Die beiden am 30.12.1997 eröffneten Sparkonten Nr. ...2805 und ...2813 wurden am 03.07.2003 wieder aufgelöst, wobei die Guthaben von 271.142,17 EUR und 260.105,87 EUR auf das Sparkonto Nr. ...2791 übertragen wurden. Dieses wurde dann am 09.07.2004 aufgelöst, nachdem am Vortag der Betrag von 521.500,- EUR auf das am 18.11.2003 eröffnete Festgeldkonto Nr. ...5000 überwiesen worden war.

3

Weder bei der Eröffnung der Sparkonten noch bei derjenigen des Festgeldkontos trat der nominelle Kontoinhaber U. C. gegenüber der Beklagten persönlich in Erscheinung. Die Eröffnung der Konten erfolgte vielmehr durch F. L., dem sein Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten, der damalige Filialleiter K.-H. M., jeweils vorbereitete Kontoeröffnungsanträge mitgab und diese später wieder entgegennahm, ohne die nun darauf befindlichen Unterschriften des vermeintlichen Kontoinhabers U. C. auf ihre Echtheit zu überprüfen. Für die drei am 30.12.1997 eröffneten Sparkonten hatten sowohl F. L. als auch die beiden Klägerinnen Einzelvollmacht. Die Wirksamkeit dieser Bevollmächtigung konnte der Zeuge M. mangels eines persönlichen Kontakts zum angeblichen Vollmachtgeber C. allerdings ebenfalls nicht prüfen.

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Die Beklagte hat bis Anfang 2006 Verfügungen der Bevollmächtigten (nach dem Tod des F. L. insbesondere der Klägerin Ziff. 1) zugelassen, und zwar sowohl bezüglich des Sparkontos Nr. ...2791 als auch bezüglich des Festgeldkontos Nr. ...5000, obwohl für letzteres keine schriftliche Kontovollmacht existiert. Am 23.02.2006 hat sie den Klägerinnen dann mitgeteilt, dass sie bis zu einem Nachweis, dass das Guthaben auf diesem Konto aus dem Vermögen des verstorbenen F. L. stamme und der nominelle Kontoinhaber U. C. (bzw. dessen Erben) keine Anspruch darauf erhebe, keine weiteren Verfügungen zulassen werde. Seither hat sie das Guthaben nur noch verzinst, zunächst bis zum 29.12.2006 mit dem bei der Kapitalaufstockung vom 08.07.2004 vereinbarten und zuletzt am 18.07.2005 prolongierten Zinssatz von 2 %, dann bis zum 12.06.2008 mit einem Zinssatz von 3,1 % und seither mit monatlich jeweils neu festgesetzten Zinssätzen, die zwischen 3,78 % und zuletzt 0,3 % schwankten.

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Die Klägerinnen haben die Beklagte in erster Instanz mit der Behauptung, wahrer Inhaber des Festgeldkontos (und der Sparkonten) sei bis zu seinem Tod ihr Vater bzw. Ehemann F. L. gewesen, zuletzt auf Zahlung von 310.689,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 01.01.2007 in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, F. L. habe über Jahrzehnte hinweg Geld, das er nicht habe versteuern wollen, auf zahlreichen Konten angelegt, die er – im Zusammenwirken mit dem Filialleiter M. – unter dem Namen Dritter bei der Beklagten eingerichtet und sich dabei jeweils Kontovollmacht erteilt habe. Der bereits am 18.12.2003 verstorbene angebliche Kontoinhaber U. C. habe von den auf seinen Namen errichteten Konten nichts gewusst, seine Erbin erhebe auch keinen Ansprüche auf das Guthaben. Daher sei die Beklagte, die die von ihrem Mitarbeiter M. jahrelang akzeptierte Kontoinhaberschaft des Erblasser zu Unrecht in Frage stelle, verpflichtet, das Guthaben an die Klägerinnen auszuzahlen und seit Anfang 2007 mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

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Die Beklagte hat in erster Instanz bestritten, dass das Guthaben auf dem Festgeldkonto aus dem Vermögen des F. L. stamme und daher nun den Klägerinnen als dessen Erbinnen zustehe. Vielmehr bestehe durchaus die Möglichkeit, dass es sich um Geld des U. C. handele, das F. L. in dessen Auftrag angelegt habe, z. B. um es einer Besteuerung durch den italienischen Staat zu entziehen. Selbst wenn es sich um aus dem Vermögen des F. L. stammendes Geld handeln oder die Klägerinnen zumindest wirksam bevollmächtigt sein sollten, über das Guthaben auf dem Festgeldkonto zu verfügen, sei sie jedoch nach § 154 Abs. 3 AO ohne Zustimmung des für die Einkommensteuerfestsetzung zuständigen Finanzamts nicht zu dessen Auszahlung an die Klägerinnen befugt.

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Das Landgericht Mannheim hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen K.-H. M. durch Urteil vom 25.03.2009, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das auf dem Festgeldkonto angelegte Geld aus dem Vermögen des F. L. stamme, der bereits die vorangegangenen Sparkonten nur zum Zwecke der Verschleierung seines Vermögens vor den deutschen Steuerbehörden auf den Namen U. C. angelegt habe, ohne von diesem hierzu bevollmächtigt gewesen zu sein. Auch wenn diese Anlage ohne wirksame vertragliche Grundlage erfolgt sei, da der Festgeldvertrag wegen der damit bezweckten Steuerhinterziehung nach § 138 BGB nichtig sei, stehe das Guthaben den Klägerinnen als Erbinnen des Vermögensinhabers F. L. zu. Auch die Auszahlungssperre nach § 154 Abs. 3 AO greife nicht ein, da diese Vorschrift nur die formale Kontenwahrheit schütze. Deshalb sei die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet und müsse den Klägerinnen auch die seit Anfang 2007 aus der ungerechtfertigten Nutzung des Kapitals gezogenen Vorteile ersetzen, die das Landgericht auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz schätzte. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt, auch wenn sie die Feststellungen des Landgericht, dass das auf dem Festgeldkonto stehende Guthaben aus dem Vermögen des F. L. stamme und dem Auszahlungsanspruch der Klägerinnen kein Vertragsverhältnis der Beklagten mit einem U. C. entgegenstehe, ausdrücklich nicht angreift. Sie ist jedoch der Ansicht, dass ihr die Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO eine Auszahlung des Guthabens verbiete, mit der sie vor der – ihr gegenüber zu erklärenden – Zustimmung des zuständigen Finanzamts auch nicht in Verzug geraten könne. Da das Geld nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund des mit F. L. geschlossenen Kontoführungsvertrages bei ihr angelegt sei, müsse sie das Guthaben auch lediglich mit dem vertraglich vereinbarten Zinssatz verzinsen. Zur Herausgabe darüber hinaus gehender Nutzungen sei sie nicht verpflichtet.

9

Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Außerdem haben sie Schreiben der Finanzämter Weinheim und Speyer-Germersheim vom 07. bzw. 08.09.2009 vorgelegt, in denen ihnen gegenüber die Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem Festgeldkonto Nr. ...5000 erteilt wird.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

11

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Beklagte ist nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den Klägerinnen das bei ihr angelegte Geld zurückzuzahlen. Seitdem die nach § 154 Abs. 3 AO erforderlichen Zustimmungserklärungen der zuständigen Finanzämter vorliegen, ist dieser Anspruch auch durchsetzbar und befindet sich die Beklagte mit der Rückzahlung des bei ihr angelegten Geldes in Verzug, sodass die Klägerinnen seither Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen haben (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 291, 288 Abs. 1 BGB). Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte mit dem bei ihr angelegten Geld erwirtschaftet hat, haben die Klägerinnen allerdings bereits seit dem Wirksamwerden der Kündigung der Einlage (§§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB).

12

1. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Rückzahlung des auf dem Festgeldkonto Nr. ...5000 angelegten Kapitals. Dies folgt aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, da zunächst der Erblasser F. L. und nach dessen Tod (im Zusammenhang mit der am 08.07.2004 erfolgten Umschichtung der bis dahin auf dem Sparkonto Nr. ...2791 angelegten 521.500,- EUR) dann auch die Klägerin Ziff. 1 – ganz offensichtlich als Vertreterin der Erbengemeinschaft – mit der Beklagten eine rechtlich als Darlehensvertrag zu qualifizierende Vereinbarung getroffen hat, dass der Beklagten das auf dem Festgeldkonto angelegte Geld nur für eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen sollte. Dass dieses Geld aus dem Vermögen des Erblassers stammte und F. L. hierüber im eigenen Namen (und nicht als Vertreter des angeblichen Kontoinhabers U. C.) verfügte, stellt die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage. Ferner ist mittlerweile unstreitig, dass zwischen der Beklagten und einer Person namens U. C. im Zusammenhang mit der Eröffnung des Festgeldkontos (ebenso wie bei der vorangegangenen Eröffnung der auf diesen Namen lautenden Sparkonten) keine vertraglichen Beziehungen begründet worden sind, sondern solche ausschließlich zwischen der Beklagten und dem Erblasser bestanden.

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Dieser Vertrag ist auch wirksam, zumindest soweit er die Verpflichtung des Erblassers (bzw. der Klägerinnen hinsichtlich des erst nach dessen Tod angelegten Teilbetrages), der Beklagten das anzulegende Kapital für eine gewisse Zeit zur Verfügung zu stellen, und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Rückzahlung des Kapitals nach Ablauf der Vertragsdauer betrifft. In diesem Umfang ist der Darlehensvertrag weder nach § 134 BGB noch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar diente die Eröffnung des Kontos unter einem anderen Namen als demjenigen des wahren Kontoinhabers F. L. ersichtlich dazu, diesem die Verheimlichung seiner Kapitalerträge vor dem Finanzamt zu erleichtern und so die Hinterziehung der auf die erwirtschafteten Zinsen abzuführenden Einkommensteuer zu ermöglichen, was auch dem dabei für die Beklagte handelnden Zeugen M. nicht verborgen geblieben ist. Auch die Umbuchung weiteren Kapitals auf die auf einen falschen Namen lautenden Konten diente ersichtlich diesem Zweck. Die Absicht einer Steuerhinterziehung lässt einen Vertrag jedoch nur dann nach § 134 BGB i. V. m. § 370 AO oder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1527; BGH NJW-RR 2008, 1050). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn sowohl die Beklagte als auch F. L. waren sicherlich ernsthaft daran interessiert, dass die Beklagte das angelegte Kapital vorübergehend nutzen und hierfür Zinsen in der vereinbarten Höhe zahlen sollte. Die Vertragspartner verfolgten mit dem Darlehensvertrag also zweifelsfrei einen über die bloße Steuerhinterziehung hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck, denn ansonsten hätte der Erblasser das Geld auch zinsfrei in einem Tresor verwahren können.

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Damit ist zwar die Vereinbarung, das Geld unter dem Namen U. C. anzulegen, nichtig, und zwar bereits nach § 134 BGB i. V. m. § 154 Abs. 1 AO (vgl. dazu Ziff. 3). Die Teilnichtigkeit dieser bei Eröffnung der verschiedenen Konten wiederholt getroffenen Abrede hat jedoch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der jeweils mit der Anlage der Gelder auf den Spar- und Festgeldkonten geschlossenen Darlehensverträge. Denn dass nicht nur F. L. daran interessiert war, für das der Beklagten zur Verfügung gestellte Kapital Zinsen zu erhalten, sondern auch die Beklagte diesen Hauptzweck des Festgeldkontovertrages erreichen wollte, und zwar unabhängig davon, auf welchen Namen das Konto lautete, zeigt sich bereits daran, dass sie das angelegte Kapital während der gesamten Auseinandersetzung über die materielle Berechtigung der Klägerinnen bezüglich des Festgeldkontos Nr. ...5000 mit dem für Festgeldanlagen üblichen Zinssatz verzinst hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien den Darlehensvertrag auch ohne die unzulässige und deshalb nichtige Bezeichnung des Kontos mit einem falschen Namen geschlossen hätten. Die Gesamtnichtigkeitsvermutung des § 139 BGB wird durch die tatsächliche Durchführung des Anlagegeschäfts eindeutig widerlegt.

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2. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerinnen ist auch fällig. Da über die Dauer der Anlage des Kapitals auf dem Festgeldkonto Nr. ...5000 offenbar keine Vereinbarung getroffen worden ist (auch die Klägerinnen tragen hierzu nichts vor, obwohl die Anlage des ganz überwiegenden Teils des noch auf dem Konto vorhandenen Kapitals erst am 08.07.2004 und damit nach dem Tod des Erblassers durch die Klägerin Ziff. 1 erfolgte), hängt die Fälligkeit nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB zwar von einer Kündigung des Vertrages ab. Solch eine Kündigung ist jedoch in dem von den Klägerinnen zuletzt vorgelegten Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters vom 27.12.2006 zu sehen, das die Beklagte unstreitig erhalten hat. Denn darin wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Erbinnen des F. L. die Auszahlung des Guthabens auf dem Festgeldkonto Nr. ...5000 verlangten. Dass die beiden Klägerinnen über die Forderung gegen die Beklagte nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich verfügen konnten und § 2039 für die Ausübung von Gestaltungsrechten wie eine Kündigung nicht gilt (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2039 Rdnr. 4), ist dabei unerheblich, da die Klägerin Ziff. 1 die Kündigung ersichtlich mit Einwilligung ihrer Mutter erklärt hat, wie bereits die vorangegangene Umschichtung des Kapitals vom Sparkonto Nr. ...2791 auf das Festgeldkonto am 08.07.2004 beweist, bei der ebenfalls die Klägerin Ziff. 1 für die Erbengemeinschaft gehandelt hat, ohne dass ihre Verfügungsbefugnis von der Beklagten jemals in Zweifel gezogen wurde. Eine gemeinschaftliche Kündigung beider gesamthänderisch verbundenen Kontoinhaberinnen lag deshalb bereits im Dezember 2006 vor, sodass es nicht darauf ankommt, dass in der Erhebung der Zahlungsklage im Juli 2008 eine weitere Kündigung des Darlehensvertrages zu sehen ist.

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Die für die Festgeldanlage vereinbarte Kündigungsfrist beträgt nach Darstellung der Beklagten einen Monat. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist haben die Klägerinnen zwar als Vermutung in den Raum gestellt, aber nicht unter Beweis gestellt. Damit war das auf dem Festgeldkonto angelegte Kapital, das sich bei Zugang der Kündigung Ende 2006 unstreitig auf 310.689,78 EUR belief, nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist Ende Januar 2007 zur Rückzahlung fällig.

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3. Mittlerweile steht der Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs der Klägerinnen auch die Kontosperre gemäß § 154 Abs. 3 AO nicht mehr entgegen, obwohl die Eröffnung des Festgeldkontos (ebenso wie diejenige der vorangegangenen Sparkonten) entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus gegen § 154 Abs. 1 AO verstieß. Zwar soll diese Bestimmung nur die formale Kontenwahrheit gewährleisten (vgl. BGH NJW 1995, 261; BFH/NV 1999, 463). Genau dieser Grundsatz wurde jedoch verletzt, als der wahre Kontoinhaber F. L. das Festgeldkonto am 18.11.2003 nicht unter seinem eigenen Namen, sondern unter dem Namen U. C. eröffnet hat, einem im Sinne des § 154 Abs. 1 AO falschen (nämlich eine zwar tatsächlich existierende Person, aber nicht den tatsächlichen Verfügungsberechtigten bezeichnenden) und teilweise (soweit diesem U. C. ein nicht zum tatsächlich existierenden Träger dieses Namens gehörendes Geburtsdatum und eine falsche Adresse zugeordnet wurden) auch erdichteten Namen. Der Verstoß gegen § 154 Abs. 1 AO lag also nicht darin, dass F. L. (und die Klägerinnen bei der Anlage der 521.500 EUR am 08.07.2004) gegenüber der Beklagten nicht die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen und dem – ordnungsgemäß bezeichneten – Kontoinhaber offengelegt haben, sondern darin, dass der Inhaber des Kontos formal unrichtig bezeichnet worden ist. Denn als Kontoinhaber muss die Person bezeichnet sein, die im Verhältnis zur kontoführenden Bank Gläubiger des Anspruchs auf Rückzahlung des Guthabens sein soll, und sei es auch nur als Treuhänder für einen Dritten (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Gößmann, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 2 und 5). Dass der Erblasser und die Klägerinnen bei der Eröffnung der verschiedenen „C.“-Konten unter ihren richtigen Personalien als Bevollmächtigte bezeichnet worden sind, reichte insoweit nicht aus.

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Die Kontosperre nach § 154 Abs. 3 AO, die Folge dieses Verstoßes gegen § 154 Abs. 1 AO war, ist jedoch während des Berufungsverfahrens dadurch, dass auf Antrag der Klägerinnen das für die Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem verstorbenen Kontoinhaber F. L. (und der Klägerin Ziff. 2) zuständige Finanzamt Weinheim am 07.09.2009 (ebenso wie das für die Einkommensteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin Ziff. 1 zuständige Finanzamt S.-G. am folgenden Tag) seine Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem Festgeldkonto Nr. ...500 erklärt hat. Diese Zustimmungserklärung konnte entsprechend dem sich aus § 182 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsgedanken wirksam auch gegenüber den beiden Klägerinnen (und nicht nur gegenüber der Beklagten) erklärt werden (vgl. auch Pahlke/König/Cöster, AO, 2. Aufl., § 154 Rdnr. 37). Seit Vorliegen dieser Zustimmungserklärungen ist die Beklagte deshalb nicht mehr berechtigt, die Auszahlung des Guthabens auf dem Festgeldkonto zu verweigern.

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4. Das auszuzahlende Guthaben betrug zum 30.12.2006 unstreitig 310.689,78 EUR. Ab dem 01.01.2007 hat die Beklagte diesen Betrag aufgrund des mit dem Erblasser geschlossenen (bzw. nach dessen Tod bereits mit den Klägerinnen einvernehmlich fortgesetzten) Darlehensvertrages zunächst mit einem Zinssatz von 3,1 % verzinst, wie dem als Anlage B 1 vorgelegten Kontoauszug Nr. 1/2008 vom 12.06.2008 zu entnehmen ist. Diese vertragliche Zinsvereinbarung verlor mit dem Wirksamwerden der am 27.12.2006 erklärten Kündigung des Darlehensvertrages zum 31.01.2007 jedoch ihre Gültigkeit. Von da an haben die Klägerinnen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

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Dieser Anspruch folgt für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte Kenntnis von den Zustimmungserklärungen nach § 154 Abs. 3 AO erlangt hat (also wohl mit Eingang der am 16.09.2009 an ihre Prozessbevollmächtigten abgesandten Berufungserwiderung vom 07.09.2009, der Kopien der Schreiben der Finanzämter W. und S..-G. beigefügt waren), zwar nicht aus § 288 Abs. 1 BGB. Denn auch wenn mit Ablauf der Kündigungsfrist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB an sich die Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges der Beklagten mit der Auszahlung des Guthaben erfüllt gewesen wären, trat dieser zunächst nicht ein, weil das steuerrechtliche Auszahlungsverbot gemäß § 154 Abs. 3 AO ein von der Beklagten nicht zu vertretendes Leistungshindernis im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB darstellte. Ebenso wenig begründete die Erhebung der Zahlungsklage mit der Zustellung des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerinnen vom 22.07.2008 am 25.07.2008 einen Zinsanspruch nach § 291 BGB, auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen als materiell-rechtliche Folge der Rechtshängigkeit unabhängig von den Voraussetzungen eines – nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings meist zeitgleich eintretenden – Verzugszinsanspruchs entsteht. Denn dieser Anspruch setzt nach § 291 S. 1 2. Halbsatz BGB neben der Fälligkeit auch die Durchsetzbarkeit des klagweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291 Rdnr. 5; Erman/Hager, BGB, 12. Aufl., § 291 Rdnr. 4 m. w. N.), die vor Erteilung der Zustimmungen nach § 154 Abs. 3 AO nicht gegeben war.

21

Der Zinsanspruch folgt für die Zeit vor September 2009 jedoch aus § 818 Abs. 1 BGB. Denn mit Wirksamwerden der am 27.12.2006 erklärten Kündigung des Darlehensvertrages ist der Rechtsgrund für die weitere Nutzung des ihr darlehensweise zur Verfügung gestellten Kapitals durch die Beklagte weggefallen (vgl. BGH NJW 1959, 875), sodass sie den Klägerinnen nach §§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB die ab diesem Zeitpunkt realisierten Gebrauchsvorteile herausgeben muss. Diese Nutzungen können bei einem Kreditinstitut abstrakt mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden, zumal dieser Zinssatz erfahrungsgemäß deutlich unter den Zinssätzen liegt, die Banken üblicherweise für Kontokorrentkredite oder Ratenkredite berechnen (vgl. BGH NJW 1998, 2529; BGH NJW 2007, 2401) und deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass auch die Beklagte aus der weiteren Nutzung des auf dem Festgeldkonto Nr. ...5000 angelegten Kapitals ab dem 01.02.2007 einen Zinsertrag in dieser Höhe erwirtschaften konnte. Dass sie bei ihrem Darlehensgeschäft nur geringere Zinsgewinne erzielen konnte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ihr Hinweis auf die Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten reicht hierfür nicht aus.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Grundlage dafür, die Klägerinnen – wie von der Beklagten beantragt – mit den Kosten des erstinstanzliche Verfahrens zu belasten, weil sie erst im Verlauf des Berufungsverfahrens die Auszahlungsvoraussetzung gemäß § 154 Abs. 3 AO geschaffen haben, gibt es nicht, insbesondere ist § 97 Abs. 2 ZPO insoweit nicht einschlägig. Eine insgesamt zu Gunsten der Beklagten ausfallende Kostenentscheidung wäre vielmehr nur dann möglich gewesen, wenn sie die Klagforderungen nach Vorlage der Zustimmungserklärungen der Finanzämter sofort anerkannt hätte (vgl. § 93 ZPO).

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

24

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.

25

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen. Dieser richtet sich nach der geltend gemachten Hauptforderung (vgl. § 43 Abs. 1 GKG).