Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.01.2012 – 3 Ss 561/11; 3 Ss 561/11 - AK 238/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts W. vom 14. Juni 2011 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht W. sprach den Angekl. mit Urteil vom 23.2.2011 vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung aus rechtlichen Gründen frei. Auf die Berufung der StA verurteilte das Landgericht W. den Angekl. am 14.6.2011 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 160 Euro.

2

Die auf die Sachrüge gestützte - zulässig eingelegte - Revision des Angekl. hat Erfolg und führt zu seiner Freisprechung.

II.

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1. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

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Am Vormittag des 29.5.2010 begab sich der in der Schweiz wohnhafte Angekl. mit seinem Pkw von seinem Wohnsitz aus zum Einkaufen über die deutsche Grenze nach W. Dort erwarb er in einem Elektrofachmarkt zwei Standlautsprecher zum Gesamtbruttopreis von 1.598 Euro, die er noch am selben Tag zur privaten Nutzung in die Schweiz ausführen wollte. Da der Elektrofachmarkt bereit ist, den in der Schweiz wohnhaften Kunden im Falle einer Ausfuhr der dort erworbenen Waren aus der Europäischen Union gegen Vorlage einer vom deutschen Zoll abgestempelten Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung die im Bruttokaufpreis enthaltene Umsatzsteuer zu erstatten, ließ sich der Angekl. von der Verkäuferin ein zu diesem Zweck vorgehaltenes Formular einer „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ - ausgefüllt mit dem Firmennamen der Verkäuferin, der Bezeichnung des von ihm erworbenen Artikels und des Kaufpreises - aushändigen. Diese mit Orts- und Datumsangabe versehene Bescheinigung wurde von der Kassiererin unterschrieben und mit einer Rechnung des Elektrofachmarkts mittels einer Heftklammer fest verbunden. Der Angekl. ergänzte in dem dafür vorgesehenen Feld der Bescheinigung handschriftlich seinen Vor- und Zunamen und seine Wohnanschrift in der Schweiz. Daraufhin begab er sich mit den soeben erworbenen Lautsprecherboxen in seinem Pkw zu dem nahe gelegenen Grenzübergang W.-Rheinbrücke und legte dort gegen 10.45 Uhr einem deutschen Zollbeamten die zusammengeheftete Bescheinigung und Rechnung vor. In der Annahme, dass der Angekl. die erworbenen Waren sofort in die Schweiz ausführen würde, brachte der Zollbeamte einen dienstlichen Stempelabdruck des Hauptzollamtes S. mit der Kontrollnummer der Dienststelle und der Tagesdatumsangabe „29.5.“ auf dieser Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung an, in der nach dem Wortlaut des Vordrucks u.a. bestätigt wird, dass die „Gegenstände zur Ausfuhr abgefertigt“ wurden. Tatsächlich beabsichtigte der Angekl. bereits bei Vorlage der Bescheinigung noch in einem nahe gelegenen Lebensmittelmarkt auf deutschem Hoheitsgebiet Einkäufe zu erledigen und erst nachfolgend mit den Lautsprechern nach Hause in die Schweiz zurückzukehren.

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2. Das Landgericht hat den Angekl. wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt, weil er bewirkt habe, „dass Erklärungen und Tatsachen (nämlich seine durch Vorlage der Bescheinigung zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachte Erklärung, die darin bezeichneten Waren nun unter den Augen des Zolls aus Deutschland in die Schweiz ausführen zu wollen, und die Bestätigung des Zollamts, dass der Angekl. mit genau dieser Erklärung bei ihm vorstellig geworden war) in einer öffentlichen Urkunde (der mit dem Zollstempel versehenen Ausfuhrbescheinigung) als abgegeben und geschehen beurkundet wurden, obwohl er diese Erklärung in Wahrheit gar nicht abgeben wollte, sondern sich heimlich vorbehielt, die Lautsprecherboxen nicht auf direktem Weg in die Schweiz auszuführen“ (UAS 7).

III.

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Der Angekl. ist freizusprechen, weil die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB nicht tragen.

7

Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung um eine „öffentliche Urkunde“ i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB handelt. Die mit dem Dienststempel der Zollgrenzstelle versehene Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ist ausweislich § 6 Abs. 3a UStG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 17 UStDV nicht lediglich auf den innerdienstlichen Verkehr oder das Besteuerungsverfahren beschränkt, sondern für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt, weil sie als Grundlage für die zivilrechtliche Rückerstattung der Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen Abnehmer und Unternehmer ebenso dient wie gegenüber dem Finanzamt zum Zwecke der amtlichen Bestätigung der Ausfuhr. Mit den Ausführungen des Landgerichts ist den Anforderungen an die Erstellung einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 271 StGB schon dann Genüge getan, wenn sich der Beurkundungsvorgang in der Aufnahme eines einfachen Stempelabdrucks auf dem Vordruck der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erschöpft (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1967, 152; BayObLG, NJW 1990, 655; OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 172).

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Der Angekl. hat jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - weder bewirkt, dass eine (rechtserhebliche) Erklärung als abgegeben beurkundet wurde, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegeben wurde (nachfolgend a), noch bewirkt, dass eine (rechtserhebliche) Tatsache als geschehen beurkundet wurde, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist (nachfolgend b).

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a) Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Angekl. - konkludent oder ausdrücklich - gegenüber dem Zollbeamten die Erklärung abgegeben hat, er werde nach der Abfertigung unverzüglich die Ware ausführen, und bejahendenfalls, ob diese Erklärung Inhalt der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung geworden ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre - trotz der Absicht des Angekl., nicht unverzüglich mit der Ware auszureisen - die Beurkundung einer Erklärung erfolgt, die genau so abgegeben wurde. Eine Beurkundung einer überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegebenen Erklärung läge somit nicht vor. Die (erhöhte) Beweiskraft einer solchen Urkunde würde sich nur auf die Abgabe der Erklärung (über ein zukünftiges Verhalten), nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit - also darauf, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht, - erstrecken (vgl. auch zu § 348 StGB: BGH, NStZ 1986, 550 m.w.N.).

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b) Der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung ist auch - entgegen der Auffassung der StA - nicht dadurch erfüllt, dass mit der Ausstellung der Bescheinigung u.a. mit dem Inhalt „Die oben bezeichneten Gegenstände wurden zur Ausfuhr abgefertigt“ die Erwartungshaltung des Zollbeamten, die Ware werde unverzüglich und direkt über den örtlichen Grenzübergang in die Schweiz ausgeführt werden, mit festgestellt ist. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine Tatsache und nicht um eine Erklärung i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB handelt, weil unter „Erklärungen“ nur Äußerungen zu verstehen sind, die von dem beurkundenden Beamten entgegengenommen, aber nicht abgegeben werden (S/S-Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl., Rdn. 17 zu § 271 StGB m. w. N.), hat der Angekl. nicht die Beurkundung einer (rechtserheblichen) Tatsache, die überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist, bewirkt. Die Erwartungshaltung des beurkundenden Beamten bzw. seine Feststellung, der Angekl. befinde sich am Beginn des in die unverzügliche Warenausfuhr mündenden „Vollzugskanals“ (“zur Ausfuhr abgefertigt“), stellt nämlich eine „geschehene“ Tatsache dar, die zutreffend - und nicht (wie die StA meint) unrichtig - beurkundet worden ist. Dass der Angekl. die Absicht hatte, die Ware nicht unmittelbar nach der Abfertigung auszuführen, führt nicht zu einer Beurkundung einer (überhaupt oder so) nicht geschehenen Tatsache, weil die „geschehene“ Tatsache das Vorliegen bzw. das Bestehen der Erwartungshaltung im Zeitpunkt der Urkundenerstellung ist. Der Umstand, dass der Eintritt dieser Erwartungshaltung möglicherweise auf eine Täuschung durch den Angekl. zurückzuführen ist, ändert hieran nichts, da § 271 Abs. 1 StGB insoweit allein die bewirkte Beurkundung einer nicht (oder nicht so) geschehenen Tatsache erfasst. Ebenso wenig kann die der Erwartungshaltung zugrundeliegende und der Urkundenerstellung nachfolgende Warenausfuhr Gegenstand einer mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB sein, weil es sich hierbei um Tatsachen handelt, die im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht geschehen sind.

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Die „Vollzugserwartung“ des Zollbeamten, die sich auf einen nach der Beurkundung stattfindenden Geschehensablauf bezieht, bzw. die Feststellung der Tatsache, der Angekl. befinde sich nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv (d.h. nach seiner - des Angekl. - Vorstellung) auf dem unmittelbaren Weg zur Warenausfuhr, vermag das Tatbestandsmerkmal der (geschehenen) Tatsache i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB mit der Beweiswirkung "für und gegen jedermann" auch deshalb nicht zu begründen, weil der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung dann davon abhinge, welche Vorstellungen der Angekl. (über sein zukünftiges Verhalten) im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung tatsächlich hatte. Der Angekl., der im Zeitpunkt der Urkundenerstellung nicht die Absicht hat, unverzüglich auszureisen, anschließend auf dem Weg zu seinem Fahrzeug jedoch eine Nachricht erhält, die ihn zur sofortigen Ausreise aus Deutschland und damit zur Warenausfuhr veranlasst, hätte sich - folgt man der Argumentation der StA - ebenfalls wegen vollendeter mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht. Von solchen subjektiven Vorstellungen (über ein zukünftiges Verhalten) allein kann jedoch die Feststellung nicht abhängen, ob eine Tatsache i.S.d. § 271 StGB, der bei Anlegung eines strengen Maßstabs eine erhöhte Beweiskraft zukommen soll, vorliegt oder nicht.

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Auch aus dem Umstand, dass der Zollbeamte bei Kenntnis der wahren Absicht des Angekl. die Bescheinigung nicht ausgestellt hätte, ergibt sich nichts anderes. Die Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung beruht nämlich auf den Dienstvorschriften des Zollbeamten, die diesem nicht erlauben, eine nicht unverzüglich vorgesehene Warenausfuhr - z.B. noch an diesem Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums - mit dem Vermerk „zur Ausfuhr abgefertigt“ zu beurkunden. Aus der Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung bei Kenntnis der Absicht des Angekl. kann deshalb nicht geschlossen werden, im Falle der Täuschung über den Zeitpunkt der Ausfuhr werde die Beurkundung einer nicht geschehenen (rechtserheblichen) Tatsache bewirkt.

13

Der Senat verkennt nicht, dass die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung im Hinblick auf § 6 Abs. 3a UStG i.V.m. § 9 Abs. 1, 13 UStDV, Abschn. 6.11 UStAE auch als Nachweis der Ausfuhr eines im Inland gekauften Gegenstandes in ein Drittlandgebiet durch den dort wohnhaften Abnehmer dient.Dieser Umstand vermag jedoch ebenso wenig wie das Argument der StA - „gerade zur Abwicklung von Phänomenen des modernen Massenverkehrs“ müsse „der öffentliche Glaube einer öffentlichen Urkunde antezipiertermaßen den Vollzug einer sich an die Erteilung der Urkunde anschließenden Ereigniskette“ mit erhöhter Beweiskraft bescheinigen dürfen, andernfalls werde dem „Missbrauch Tor und Tür geöffnet“,- eine nicht mehr vom Wortlaut gedeckte Auslegung einer Strafrechtsnorm zu rechtfertigen (vgl. auch Kertai, JuS 2011, 976: „Strafbarkeitslücken als Argument“). Im Übrigen können zur Eindämmung des Missbrauchs andere Möglichkeiten ergriffen werden, beispielsweise dergestalt, zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung neben der besagten Bescheinigung zusätzlich - wenn auch nur bei Warenwerten über 300 SFR - die entsprechende zollamtliche Anmeldung zur schweizerischen Einfuhrumsatzsteuer zu verlangen oder durch Änderung des Zollverwaltungsgesetzes die nicht unverzügliche Ausfuhr von schon abgefertigten Waren (als Straftat oder Ordnungswidrigkeit) zu sanktionieren.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO; der Ausspruch über die Entschädigung auf §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG.

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Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Auffassung der StA, die strafrechtliche Würdigung in den Fällen, in denen ein Betroffener wahrheitswidrig angibt, die Ware bei sich zu führen, begegne im Bezirk keinen Bedenken, im Hinblick auf BGHSt 20, 309, 313 nicht unproblematisch sein dürfte, zumal Nr. 42 Satz 2 der Dienstvorschrift („Die Zollstelle überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Ware“) vom 2.5.2008 (zu dieser Rechtslage siehe LG Landshut, NStZ-RR 2010, 78) heute nicht mehr gilt (vgl. Dienstvorschrift A 0693 „Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke“ vom 17.3.2011, Nrn 306 bis 308).