Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2012 – 23 SchH 5/12 EntV

Tenor

Der Antrag vom 05.03.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine das Verfahren Amtsgericht Maulbronn 3 OWi 82 Js 5 363/09 betreffende Klage auf Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt neben dem Vorliegen bestimmter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gemäß § 114 ZPO weiter voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es schon an der hinreichenden Erfolgsaussicht.

I.

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Dabei kann offen bleiben, ob das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 - BGBl 2011, 2302 -, in Kraft getreten am 03.12.2011, auf das Verfahren beim Amtsgericht Maulbronn überhaupt anwendbar ist. Das gegen den Antragsteller geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren, dem der Vorwurf einer mit einer Geldbuße in Höhe von 25,- EUR geahndeten Straßenverkehrsordnungswidrigkeit zugrunde gelegen hat, ist in der Hauptsache bereits mit Beschluss vom 20.05.2009 durch Verfahrenseinstellung (§ 47 Abs. 2 OWiG) und damit vor Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG beendet worden. Auch das Verfahren über den Antrag des vormaligen Betroffenen auf Bewilligung von Reiskostenentschädigung, der am 19.05.2009 beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist, hat mit Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe am 30.12.2010 seinen Abschluss gefunden.

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Gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 sind die §§ 198 ff. GVG auf bereits abgeschlossene Verfahren nur anwendbar, wenn deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Anhängig war ein solches Verfahren am 03.12.2011 noch nicht. Ausweislich der von Antragsteller im PKH-Verfahren vorgelegten Unterlagen hat er sich mit Schreiben vom 27.12.2011 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt und die überlange Dauer des gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens beanstandet. Damit ist aber die Frage, ob die Dauer des Ordnungswidrigkeitenverfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Inkrafttreten des Gesetzes noch hätte anhängig gemacht werden können, noch nicht beantwortet. Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann der Gerichtshof nur solche Angelegenheiten in der Sache bescheiden, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingekommen sind. Ob - worauf die Begründung der Beschwerde an den Gerichtshof vom 08.03.2012 hindeutet - der Antragsteller nach dem 30.12.2010 wegen der Dauer des Verfahrens Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, und ob über diese erst am 27.06.2011 entschieden worden ist, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Unklar ist ferner, ob das Verfahren beim Europäischen Gerichtshofs noch anhängig oder bereits entschieden ist.

II.

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Offen bleiben kann auch, ob - wie der Vertreter des Landes meint - einem Antragsteller zur Begründung seines Prozesskostenhilfegesuchs die nähere Darstellung zum Verfahrensgang und die genaue Bezeichnung der Zeit unangemessener Verzögerung abzuverlangen sind, oder ob diese Angaben erst mit der Klage gefordert werden können. Hier wäre zu beachten, dass das Prozesskostenhilfeverfahren, das durch Gleichstellung Bemittelter und Unbemittelter in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung das aus Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll (BVerfGE 78, 104), den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, weshalb die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden dürfen (BVerfG NJW 2003, 576).

5

Den vom Antragsteller in Bezug genommenen, nicht umfangreichen Verfahrensakten kann der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten entnommen werden, so dass eine Beurteilung der Frage, ob hier ein Anspruch aus § 198 GVG in Betracht kommt, vorgenommen werden kann.

III.

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Nach § 198 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

7

Der Antragsteller geht davon aus, das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe vom 26.01.2009 bis zum 27.06.2011 gedauert. Das ist unzutreffend. Im Rahmen des § 198 GVG ist hinsichtlich der Ahndung der Ordnungswidrigkeit lediglich die Zeit vom Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 27.04.2009 (§ 69 Abs. 4 OWiG) und dem verfahrenseinstellenden Beschluss des Amtsgerichts vom 20.05.2009 maßgebend. Dieses Verfahren hat nicht unangemessen lange gedauert, sondern ist in vorbildlich zügiger Weise erledigt worden.

8

Der am 17.05.2009 verfasste, allerdings erst am 19.05.2009 nach Dienstschluss per Fax an das Amtsgericht übersandte Antrag auf Reisekostenbewilligung hat die Verfahrensdauer des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht beeinflusst und ein neues Verfahren in Gang gebracht, das als eigenständiges Verfahren im Sinne von § 198 GVG zu behandeln ist (Zimmermann FamRZ 2011, 1905). Dieses Verfahren wurde erstinstanzlich erst durch ablehnenden Beschluss vom 10.11.2010 entschieden und durch Verwerfung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2010 abgeschlossen. Damit ist eine Verfahrensdauer von etwas über einem Jahr und sieben Monaten angefallen, die geprägt ist von mehrmonatiger völliger Untätigkeit des Gerichts, die lediglich unterbrochen wurde durch eine Kurzmitteilung vom 18.01.2010, deren Verfasser sich den Akten nicht entnehmen lässt und die eine Antwort auf die Mahnung des Antragstellers vom 31.12.2009 darstellt, und eine - in der Sache unbehelfliche - Übersendung der Akte an den Bezirksrevisor vom 19.07.2010, von wo die Akte bereits am 30.07.2010 wieder zurück war.

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Das mit § 198 GVG sanktionierte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verlangt, dass Gerichtsverfahren in angemessener Zeit beendet sind (BVerfGE 93, 1, 13). Es gibt allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben, vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, von mehreren Faktoren ab (BVerfG NJW 2001, 214). Bei der Beurteilung dieser Frage sind daher stets alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz verdichtet sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BVerfG NJW 2001, 214).

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Hier ist vorab festzustellen, dass die Verfahrensdauer den vorrangigen Zweck der begehrten Reiseentschädigung, nämlich der mittellosen Partei die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ermöglichen, nicht betroffen hat. Der Antragsteller war in der Hauptverhandlung anwesend und in der Lage, seine Interessen zu wahren. Ersichtlich war dem Antragsteller die Abwicklung seines Antrags auf Reiseentschädigung selbst nicht dringlich, da er erst nach sieben Monaten die Bearbeitung seines Antrags anmahnte. Auch auf die Kurzmitteilung vom 18.01.2010 reagierte er erst vier Monate später. Andererseits kann hinsichtlich dieses Antrags entgegen der Auffassung des Vertreters des Landes ein „als querulatorisch zu bezeichnendes Agieren“ des Antragsstellers, das die Verfahrensdauer mitverursacht haben soll, nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat sich nach der Hauptverhandlung lediglich mit den beiden Eingaben vom 31.12.2009 und 20.05.2010 in sachlicher Form an das Amtsgericht gewandt, welche das Verfahren hätte fördern müssen, es aber offenkundig jedenfalls nicht aufgehalten haben.

11

Angesichts der geringen Bedeutung der Sache gegenüber den sonst im Ordnungswidrigkeitenverfahren anfallenden Entscheidungen wäre für das Verfahren in zwei Instanzen eine Verfahrensdauer von sieben Monaten durchaus noch angemessen. Die restlichen zwölf Monate, zu denen sich auch das in Anspruch genommene Land nicht weiter verhält, müssen dagegen als Zeiten der Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 2 GVG gewertet werden.

IV.

12

Trotz dieser Feststellung fehlt der angestrebten Klage die Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch aus § 198 GVG setzt nämlich nicht lediglich eine unangemessene Dauer eines Verfahrens voraus, sondern erfordert weiter, dass der Verfahrensbeteiligte hieraus einen Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil, der einen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Dabei wird nicht übersehen, dass nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein Nachteil vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Allerdings kann hierfür Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Letzteres ist hier - wie sich bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers und den von ihm in Bezug genommenen Akten ergibt - der Fall.

13

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren bezüglich der Reiseentschädigung nur einen Nebenpunkt des Ordnungswidrigkeitenverfahrens betraf, dem Antragsteller kein sachlicher Nachteil entstanden ist, und er selbst nur zögerlich eine Entscheidung angemahnt hat. Von Bedeutung ist ferner, dass der Antragsteller nach der erfolgten Abtretung gar nicht mehr Inhaber des geltend gemachten Anspruchs war, somit ein direkte Betroffenheit ausscheidet. Dass die lange Dauer des Verfahrens beim Antragsteller nachteilige psychische Folgen wie Besorgnis, Furcht, Frustration oder auch nur Ungewissheiten hinsichtlich seiner Lebensführung auslösen konnte, ist nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage genügt die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, zum Ausgleich des erlittenen Nachteils (§ 198 Abs. 4 GVG). Diese Feststellung hat der Senat bei dem unstreitigen Vorbringen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren treffen können.

V.

14

Soweit der Antragsteller Entschädigung begehrt für die Verletzung des Menschenrechts auf effektive Verteidigung (anwaltliche Hilfe oder Übernahme der Reisekosten des mittellosen Betroffenen), ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 198 GVG. Zudem ist anzumerken, dass der Antragsteller, dem die Terminsladung am 09.05.2009 zugegangen ist, die Wahrnehmung seiner Belange solange hinausgeschoben hat, bis nicht mehr entsprechend der Vorgabe der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Reiseentschädigung an mittellose Personen u.a. vom 27.04.2006 verfahren werden konnte.