Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 15.10.2012 – 18 WF 230/12

Tenor

Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 24.7.2012 (3 F 98/11) aufgehoben.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 wurde dem Antragsteller in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Das Verfahren wurde mit gerichtlicher Vereinbarung vom 18.5.2011, mit der sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtete, erledigt.

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Im Überprüfungsverfahren forderte die Rechtspflegerin die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers mit Schreiben vom 24.4.2012 auf, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Nach einem umfangreichen Schriftwechsel und der Vorlage von Belegen änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 24.7.2012 die Zahlungsbestimmung vom 13.4.2011 dahingehend ab, dass der Antragsteller nunmehr Raten in Höhe von 115 EUR monatlich zu zahlen hat, da er nach seinen wirtschaftliche Verhältnissen nunmehr in der Lage sei, monatliche Zahlungen aus seinem Einkommen zu erbringen.

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Gegen diesen - der gesetzlichen Vertreterin am 26.7.2012 zugestellten - Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 16.8.2012 eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor, dass die Berechnung des Familiengerichts fehlerhaft sei.

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Der Bezirksrevisor am Oberlandesgericht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Die Festsetzung von monatlichen Raten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht.

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1. Das Unterhaltsverfahren wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers, der Mutter, im Namen des Antragstellers, des minderjährigen Kindes, geführt, § 1629 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen ist das Kind Verfahrensbeteiligter, für die Verfahrenskostenhilfe kommt es deshalb auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (BGH Beschluss vom 19.1.2011 - XII 232/10 Tz. 16 - FamRB 2011, 182 (zum Vormund); Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 114 Rz. 8a; Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 114 ZPO Rz. 6; Reichling in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.7.2012, § 114 Rz. 2).

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Zum Vermögen, das im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen ist, gehört der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (Reichling in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 115 Rz. 56; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Auflage 2012, § 115 Rz. 40; Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rz. 67, 67b). § 1360a Abs. 4 BGB gilt für Minderjährige entsprechend (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 6 Rz. 25; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Kap. IV Rz. 74).

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Anerkannt ist, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann schulden, wenn sie ihn zwar nicht auf einmal zahlen können, jedoch nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für ein eignes Verfahren zu Ratenzahlungen in der Lage wären. In diesen Fällen kann dem vorschussberechtigten Kind Verfahrenskostenhilfe - ebenfalls gegen entsprechende Ratenzahlung - bewilligt werden (BGH NJW-RR 2004, 1662).

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2. Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Beschluss des Familiengerichts Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass der minderjährige Antragsteller weder Einkommen noch Vermögen, insbesondere keinen Anspruch gegen die Eltern auf einen Verfahrenskostenvorschuss hat.

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In Hinblick darauf, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des minderjährigen Antragstellers seit der Bewilligung der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nicht wesentlich geändert haben, kommt eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Verfahrenskosten für das vorliegende Unterhaltsverfahren gegen seine Eltern keinen Anspruch (mehr) auf Kostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB analog. Der Vorschuss kann nämlich nur für die zu erwartenden Kosten begehrt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1360a Abs. 4 BGB, der eine Verpflichtung vorsieht, die „Kosten vorzuschießen“. Das heißt, dass nach Beendigung des Verfahrens ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für die bereits angefallenen Kosten grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 54; für Vorschuss zwischen Ehegatten: BGH FamRZ 1985, 902; BGH FamRZ 1998, 902; OLG Köln FamRZ 2007, 158; Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rz. 37; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Kap. IV Rz. 94).

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Die Belastung des Bedürftigen mit den Kosten des (abgeschlossenen) Verfahrens stellt auch keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BGH FamRZ 1985, 902), da sich der Anspruch nach der ausdrücklichen Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB nach den dort genannten Voraussetzungen richtet.

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Die Veränderung der Einkommensverhältnisse der Mutter des Antragstellers führt somit nicht zu einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO. Etwas anderes würde gelten, wenn sich die Einkommen- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert hätten.