Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 20.12.2012 – 9 U 38/11
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.02.2011 - 1 O 283/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.958,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.10.2009.
2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 118,53 Euro zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 3/5, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/5.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 19.09.2007 kam es in der Gemeinde B. auf Höhe der Kreuzung X Straße/Y Straße zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Radfahrer und die Beklagte Ziffer 1 als Fahrerin und Halterin eines Pkw beteiligt waren. Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, weil die Beklagte Ziffer 1 die durch Verkehrszeichen 205 angeordnete Vorfahrt des Klägers nicht beachtete. Durch den Anstoß stürzte der Kläger mit seinem Fahrrad. Das Fahrrad erlitt Totalschaden; der Kläger wurde erheblich verletzt. Die Beklagte Ziffer 2 ist die für das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1 zuständige Haftpflichtversicherung. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagten für den Schaden des Klägers in voller Höhe haften.
Die Beklagte Ziffer 2 leistete vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro. Außerdem erbrachte die Beklagte Ziffer 2 Zahlungen auf die vom Kläger geltenden materiellen Schäden. Auf den geltend gemachten Sachschaden (Fahrrad, Helm und Handschuhe) zahlte die Beklagte Ziffer 2 2.000,- Euro (vgl. das Abrechnungsschreiben der Beklagten Ziffer 2 vom 11.03.2008, Anlage K5).
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Er hat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro für angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Leistung von 3.000,- Euro hat der Kläger erstinstanzlich weitere 7.000,- Euro Schmerzensgeld verlangt. Außerdem hat er restliche materielle Schäden in Höhe von 623,55 Euro geltend gemacht, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Im Übrigen hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagten auch zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.
Das Landgericht hat zu den durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers und den daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 30.06.2010 eingeholt, auf das Bezug genommen wird (I 157 ff.). Mit Urteil vom 10.02.2011 hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 2.362,50 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 118,53 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, die im medizinischen Sachverständigengutachten festgestellt worden seien, hat das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe insgesamt 5.000,- Euro für angemessen erachtet, so dass noch ein restlicher Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,- Euro zuzusprechen sei. Materielle Unfallschäden seien lediglich noch in Höhe von 362,50 Euro von den Beklagten auszugleichen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Schulter-Operation vom 05.10.2009 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr festzustellen seien, die man auf den Unfall zurückführen könne. Daher sei der auf dem Ersatz zukünftiger Schäden gerichtete Feststellungsantrag nicht begründet.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht zwei materielle Schadenspositionen nicht zugesprochen. Zum Einen stehe dem Kläger ein Betrag von 96,- Euro zu für Fahrtkosten, die er im Dezember 2007 für eine Untersuchung im Krankenhaus in Pforzheim aufgewendet habe. Für das total beschädigte Fahrrad stehe ihm - über den vom Landgericht zuerkannten Betrag - ein weiterer Betrag von 235,- Euro zu. Der Kläger hält im Übrigen daran fest, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro angemessen sei; er macht daher im Berufungsverfahren weitere 5.000,- Euro geltend. Das Landgericht habe die durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen, nämlich große Schmerzen und erhebliche Beeinträchtigungen in seiner Lebensführung über einen Zeitraum von zwei Jahren, nur unzureichend gewürdigt.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.02.2011, Az. 1 O 283/09, dahingehend abzuändern, dass die Beklagten im Wege der Gesamtschuld verurteilt werden, an den Kläger weitere 5.331,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Sie halten insbesondere das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld für ausreichend.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat dem Kläger im Termin vom 06.12.2012 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Senatsprotokoll verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht - gegenüber dem Urteil des Landgerichts - ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500,- Euro zu, sowie ein weiterer Betrag von 96,- Euro zum Ausgleich der materiellen Schäden. Die Beklagten sind daher - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts - zur Zahlung von insgesamt 4.958,50 Euro nebst Zinsen verpflichtet.
1. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F., 421 BGB. Der Sachverhalt, aus welchem sich die Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 19.09.2007 ergibt, ist unstreitig.
2. Dem Kläger steht über den vom Landgericht zuerkannten materiellen Schadensersatz ein weiterer Betrag von 96 Euro zu.
...(wird ausgeführt)
3. Hingegen steht dem Kläger wegen der Beschädigung seines Fahrrads - über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag hinaus - kein weiterer Schadensersatz zu.
...(wird ausgeführt)
4. Zum Ausgleich der körperlichen Beeinträchtigungen gemäß § 253 Abs. 2 BGB hält der Senat einen Betrag von insgesamt 7.500,- Euro für angemessen. Da das Landgericht bei seiner Abrechnung von einem Schmerzensgeld von 5.000,- Euro ausgegangen ist, hat gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung eine Erhöhung des zuerkannten Betrages um 2.500,- Euro zu erfolgen.
a) Das Landgericht ist - dem medizinischen Sachverständigengutachten folgend - von folgenden Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers durch den Unfall ausgegangen:
aa) Der Kläger war nach dem Unfall mehrere Minuten bewusstlos.
bb) Das linke Schultergelenk des Klägers wurde durch den Sturz auf den Boden erheblich verletzt. Es ist von einer Schultergelenkssprengung und einer Verletzung des Diskus im Schultereckgelenk links auszugehen. Die Verletzung der Schulter führte zu erheblichen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Die Schmerzen behinderten den Kläger insbesondere beim Schlafen und beim Autofahren. Es kam zu Ausstrahlungen der Schmerzen im Bereich des Nackens. Als Folge der Schulterverletzung war der Kläger erheblich eingeschränkt in der Gestaltung seines Alltags (Autofahren und Tragen von Gegenständen) und in seiner Freizeit (insbesondere Ausübung von Wintersport und Radfahren). Die Beeinträchtigungen durch die Schultergelenksverletzung haben jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen seit der Operation vom 05.10.2009 keine nennenswerten Folgen für den Kläger mehr.
cc) Der Kläger erlitt einen Bluterguss an der linken Hüfte, verbunden mit entsprechenden schmerzhaften Einschränkungen. Im April 2009 - vor dem Unfall - war dem Kläger ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden. Die Rekonvaleszenz nach dieser Operation wurde durch den Unfall um zwei Monate verlängert. Nach insgesamt drei Monaten seit dem Unfall gab es an der Hüfte keine Beschwerden mehr, die auf den Unfall zurückzuführen gewesen wären.
dd) Außerdem erlitt der Kläger eine schmerzhafte Rippenprellung, die nach etwa einem Monat folgenlos ausgeheilt war.
b) Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beschwerden des Klägers in der Zeit nach dem 05.10.2009 (Datum der Operation des Schultergelenks) hat das Landgericht nicht festgestellt, bzw. sind nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das bedeutet, dass nur Beschwerden des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen können. Der Umstand, dass der Hausarzt des Klägers in einem ausführlichen ärztlichen Attest vom 13.10.2012 (II 75) eine andere Auffassung vertritt (Beschwerden auch nach der Schulter-Operation), steht dem nicht entgegen. Denn entscheidend ist das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S., der für die Zeit nach dieser Operation keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr feststellen konnte. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich, und vom Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht vorgebracht.
c) Der Senat hält unter den gegebenen Umständen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- Euro für angemessen. Entscheidend ist dabei, dass der Kläger nach dem Unfall zwei Jahre erheblich unter den Folgen gelitten hat. Der Senat stützt sich bei seiner Einschätzung insbesondere auf die Anhörung des Klägers im Termin vom 06.12.2012. Aufgrund des persönlichen Eindrucks im Termin geht der Senat davon aus, dass die Schilderungen des Klägers zutreffend sind. Sie stimmen im Übrigen mit den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. überein. Der Kläger hat die sich bereits aus dem Gutachten ergebenden Auswirkungen seiner Verletzungen lediglich im Einzelnen konkretisiert und für den Senat anschaulich dargestellt.
Der Kläger war zwar nur wenige Tage - im Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt im Oktober 2009 - arbeitsunfähig. Obwohl der Kläger im Übrigen seine Berufstätigkeit als Lehrer weiter ausgeübt hat, waren die Folgen des Unfalls für ihn jedoch erheblich. Die Lebensgestaltung im Alltag war beeinträchtigt; so hat der Kläger insbesondere wegen der Beschwerden im Arm und in der Schulter nur noch in geringem Umfang die notwendigsten Fahrten mit dem Pkw unternommen. Persönlich wichtige Freizeitbetätigungen wie Klettern und Schwimmen waren in den zwei Jahren nicht möglich. Im Vordergrund stand vor allem eine gravierende Schmerzsymptomatik, die der Kläger während des Zeitraums von zwei Jahren nur durch tägliche Schmerzmittel und regelmäßige Cortison-Spritzen ertragen konnte. In der Zeit bis zur Operation am 05.10.2009 sind die Beschwerden auch nicht etwa geringer geworden; vielmehr haben sich Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Arm und in der Schulter im Laufe der Zeit verstärkt, weshalb schließlich die Operation im Oktober 2009 unumgänglich wurde. Den geschilderten Beeinträchtigungen des Klägers in seiner Lebensführung misst der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entscheidendes Gewicht bei.
5. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß § 291 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.