Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 09.10.2013 – 7 U 55/13
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Februar 2013 - 4 O 157/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Provisionen für die Vermittlung von Darlehen in Anspruch. Er ist iranischer Staatsangehöriger und während des der Klageerhebung vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens aus Deutschland in den Iran verzogen. Der Beklagte hat deshalb beantragt, dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Zwischenurteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit, weil ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Bewilligung sei auch nicht aufzuheben.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter. Er macht geltend, das Zwischenurteil habe nicht ergehen dürfen, weil die Prozesskostenhilfe zu Unrecht bewilligt worden und die Bewilligung wegen falscher Angaben sowie einer nachträglichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufzuheben sei. Zudem komme es bei einer Klage aus abgetretenem Recht auf die Vermögensverhältnisse des Zedenten an. Schließlich sei er auch nicht hinreichend angehört worden.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2013 Bezug genommen. Auf letztere wird auch wegen der Antragstellung verwiesen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. nur BGH, NJW 1988, 1733) und auch im Übrigen zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zur Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO verpflichtet, weil ihm durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und diese Bewilligung bislang auch nicht aufgehoben worden ist. Ob sie zu Unrecht erfolgt ist oder der Aufhebung unterliegt, ist unerheblich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bewirkt schon die Bewilligung als solche, dass die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es danach ebenso wenig an wie auf den Fortbestand ihrer materiellen Voraussetzungen (§ 114 ZPO) und die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 124 ZPO. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO lebt vielmehr erst und nur dann wieder auf, wenn die Bewilligung aufgehoben wird und damit keine Sperrwirkung mehr entfaltet. Diese formale Anknüpfung ist auch sachgerecht. Sie vermeidet nicht nur eine doppelte Prüfung der §§ 114 und 124 ZPO, sondern entspricht auch dem Grundgedanken von § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Denn auch wenn einem im Inland wohnhaften Kläger Prozesskostenhilfe gewährt wird, hat schon die Bewilligung als solche zur Folge, dass der Prozess durchgeführt wird und der Beklagte das Risiko einer zumindest unsicheren Kostenerstattung trägt. Deshalb ist es nur konsequent, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der dieses Risiko auf den Gegner einer im Ausland wohnhaften Partei erstreckt, ebenfalls an die Bewilligung selbst und nicht an deren materielle Voraussetzungen anknüpft.
Der Senat wäre aber auch aus prozessualen Gründen gehindert, die nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO maßgebliche Bewilligung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Denn nach § 127 Abs. 2 und 3 ZPO kann der Gegner der prozesskostenhilfeberechtigten Partei weder die Bewilligung selbst noch eine Entscheidung anfechten, durch die deren Aufhebung abgelehnt wird. Das beruht auf dem Gedanken, dass die Prozesskostenhilfe eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge ist, die den Gegner rechtlich nicht beschwert, auch wenn sie ihn durch die Notwendigkeit der Prozessführung und das Risiko einer zumindest unsicheren Kostenerstattung tatsächlich nicht unerheblich belastet (vgl. BGH, NJW 2002, 3554). Diese Erwägung schließt die selbständige Anfechtung der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen ebenso aus wie deren inzidente Überprüfung im vorliegenden Berufungsverfahren.
Nichts anderes gilt für eine gesonderte Aufhebung nach § 124 ZPO. Diese Entscheidung fällt nach § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Rechtsmittelgerichts (vgl. nur OLG Karlsruhe, OLGR 2000, 403 und Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 127 Rdn. 2 m.w.N.) und könnte gemäß §§ 20 Nr. 4c), 6 RPflG auch vom Senat getroffen werden. Das Landgericht hat eine Aufhebung aber ausdrücklich abgelehnt und dessen Entscheidung soll nach dem Grundgedanken des § 127 Abs. 2 und 3 ZPO auf ein Rechtsmittel des Gegners gerade nicht überprüft werden. Daran ändert auch die in § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Anhörung nichts (vgl. BGH, a.a.O.). Zudem hat das Landgericht dem Beklagten nicht nur vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern auch seine nachträglich erhobenen Einwendungen eingehend gewürdigt. Dass es ihm keine Einsicht in die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gewährt hat, ist nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 280 Rdn. 8), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt.