Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 23.03.2015 – 12 W 6/15; 12 U 188/14
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 17.04.2014 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.06.2014 auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
2.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin zahlte vom 1.2.2002 bis zum 1.12.2010 Beiträge für eine fondsgebundene Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 10.320 EUR an die Beklagte. Im November 2010 kündigte die Klägerin den Vertrag. Die Beklagte beendete den Versicherungsvertrag zum 31.12.2010 und zahlte Anfang Januar 2011 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.216,54 EUR als Rückkaufswert.
Der Klagantrag der Klägerin setzt sich zusammen aus einem Anspruch auf Rückzahlung von (restlichen) Prämien in Höhe von 3813,66 EUR und einem Anspruch auf Nutzungen in Höhe von 7 Prozent aus den von ihr gezahlten Prämien, den sie zum 31.08.2013 mit 4380,47 EUR beziffert.
Das Landgericht hat den Streitwert des Verfahrens auf 3.813,66 EUR festgesetzt, da es sich bei den verlangten Nutzungen um eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handele. Gegen den Beschluss vom 17.04.2014 legte der Klägervertreter im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 12.05.2014 Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf 8.194,13 EUR zu bemessen. Der Klägervertreter meint, der von ihm behauptete Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen sei in voller Höhe bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 25.06.2014 half das Landgericht dieser Beschwerde nicht ab.
II.
Die Beschwerde des Klägervertreters ist gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Der Streitwert ist - unter Berücksichtigung derjenigen Nutzungen, die auf den nicht mehr anhängigen Teil des Prämienrückzahlungsanspruchs entfallen, auf 6100 EUR festzusetzen.
1. Zutreffend verweist das Landgericht auf § 43 Abs. 1 GKG, wonach unter anderem Nutzungen, soweit diese als Nebenforderungen betroffen sind, nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden.
Für die Höhe des Streitwertes unerheblich ist, dass der Kläger die Nutzungen ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst hat (BGH NJW-RR 2000, 1015, juris Tz 4; NJW-RR 1988, 1196, juris Tz 37; Zöller-Herget ZPO 30. Aufl. § 4 Rz 11).
Sobald und soweit die Hauptforderung allerdings nicht Streitgegenstand ist, etwa weil - wie hier - die Hauptforderung durch die Auszahlung des „Rückkaufswertes“ reduziert wurde, wird die auf diesen Teil der Hauptforderung entfallende Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert” hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 2008,999, Tz 8).
2. Der Streitwert erhöht sich also vorliegend um denjenigen Anteil der geltend gemachten Nutzungen, der dem im Januar 2011 zurückgezahlten „Rückkaufswert“ in Höhe von 6.216, 54 EUR zuzurechnen ist, das sind ca. 2.290 EUR.
Dieser Betrag errechnet sich durch Abzug desjenigen Teils der von der Klägerin in Form von Nutzungen verlangten Nebenforderungen, der auf die noch anhängige Hauptforderung, nämlich die Restprämien in Höhe von 3.813,66 EUR entfällt.
Das sind zunächst diejenigen Nutzungen, die für den Zeitraum nach Auszahlung des Rückkaufwertes gefordert werden. Für den Zeitraum Januar 2011 - Zeitpunkt der Auszahlung des „Rückkaufswertes“ - bis zum 13.08.2013 verlangt die Klägerin Nutzungen in Höhe von 7 Prozent nur noch aus den Restprämien, also aus 3.813,66 EUR. Für diesen Zeitraum errechnen sich Nutzungen in Höhe von ca. 690 EUR.
Soweit für den Zeitraum Februar 2002 bis Dezember 2010 Nutzungen geltend gemacht werden, lässt sich der auf die noch anhängigen Restprämien entfallende Anteil der Nebenforderung bestimmen, indem festgestellt wird, welcher Anteil der ursprünglichen Gesamtforderung auf die Restprämien entfällt. Die Restprämien machen 38 Prozent der insgesamt gezahlten Prämien aus. Damit müssen 38 Prozent der Nutzungen für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2010 bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt bleiben, das sind ca. 1.400 EUR.
Nicht bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen sind mithin 2.090 EUR. Streitwertrelevant sind damit die nach Abzug dieses Betrages von den insgesamt geltend gemachten Nutzungen verbleibenden Nutzungen, also ca. 2290 EUR.
3. Hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren gilt das oben Dargelegte entsprechend.