Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 14.10.2015 – 9 U 53/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.03.2014 - 2 O 408/10 B - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten aus der Entscheidung des Senats und aus dem Urteil des Landgerichts abwendend durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.800,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 09.09.2015. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 09.09.2015).
Zu den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2015 weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob in der Kausalkette zwischen dem Unfallereignis und der dissoziativen Bewegungsstörung möglicherweise eine Ausschüttung von Hormonen eine Rolle spielen kann. Entscheidend ist allein der Begriff der "psychischen Reaktionen" in den Versicherungsbedingungen der Beklagten. Sowohl nach medizinischem Verständnis als auch nach dem Verständnis eines medizinischen Laien ist die dissoziative Bewegungsstörung eine "psychische Reaktion" auf den Unfall, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 09.09.2015 hingewiesen hat. Daher wird die dissoziative Bewegungsstörung von der Ausschlussklausel erfasst; eine vollständige wissenschaftliche Erklärung, was das Wesen eines solchen psychischen Mechanismus ausmacht, ist rechtlich nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.