Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 16.06.2023 – 20 UF 80/23
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0616.20UF80.23.00
Orientierungssatz
1. Hat ein Ehegatte und Elternteil als Antragsgegner in einem Unterhaltsverfahren sein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde zurückgenommen, so hat er auch die Kosten der durch seine Beschwerderücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde zu tragen.(Rn.2)
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach den gegenläufigen Rechtsmittelanträgen der Beteiligten, die zu addieren sind.(Rn.3)
3. Hat der auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommene Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen, bevor er einen Rechtsmittelantrag formuliert hat, so ist auf die Beschwer abzustellen. Hierbei kommt es auf nicht die materielle, sondern die formelle Beschwer des Beschwerdeführers an, die sich danach richtet, in welchem Umfang die untere Instanz von seinen Anträgen abgewichen ist. Wenn der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren die uneingeschränkte Zurückweisung der Unterhaltsforderungen der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder beantragt hat, richtet sich seine Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlich angeordneten Unterhaltsverpflichtung.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Pforzheim, 16. März 2023, 3 F 8/21
Tenor
1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 24.207 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden. Aufgrund der Rücknahme der Beschwerde entfällt gemäß § 66 S. 2 FamFG die Wirkung der Anschließung durch die Antragstellerin.
Der Antragsgegner hat auch die Kosten der durch seine Beschwerderücknahme wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde zu tragen (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 66 Anschlussbeschwerde, Rn. 13; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 66 Anschlussbeschwerde, Rn. 7; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 66 Rn. 29).
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 51 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich sind die gegenläufigen Rechtsmittelanträge der Beteiligten. Sie betreffen bei wirtschaftlicher Betrachtung verschiedene Gegenstände und sind zu addieren (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., Rn. 147, 149).
Der Antragsgegner hat die Beschwerde zurückgenommen, bevor er einen Rechtsmittelantrag formuliert hat. Nach § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist deshalb auf die Beschwer abzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht die materielle, sondern die formelle Beschwer des Beschwerdeführers, die sich danach richtet, in welchem Umfang die untere Instanz von seinen Anträgen abgewichen ist (vgl. BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, FamGKG § 40 Rn. 4 mwN). Da der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren die uneingeschränkte Zurückweisung der Unterhaltsforderungen der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder beantragt hat, richtet sich seine Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlich angeordneten Unterhaltsverpflichtung. Sie beläuft sich mithin auf 22.890,91 € (12 x 522 € + 12 x 351 € + 3959,18 € + 8455,73 €).
Die Antragstellerin hat mit der Anschlussbeschwerde die erstinstanzliche Entscheidung lediglich in Bezug auf den Trennungsunterhaltsanspruch und hierbei beschränkt auf den Zeitraum ab Januar 2023 angefochten. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Antragstellerin laufenden Trennungsunterhalt ab Januar 2021 geltend gemacht, wobei der Antrag mit Schriftsatz vom 09.03.2022 für die Zeit ab März 2022 von zunächst 1075 € monatlich auf 1390 € monatlich erweitert wurde (As. I/285, 694). Die Anschlussbeschwerde betrifft mithin einen Zeitraum, der über die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung bzw. -erweiterung in erster Instanz hinausgeht. In einem solchen Fall ist es sachgerecht, den Verfahrenswert für das Rechtsmittelverfahren nach den ersten zwölf Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (BGH, NJW-RR 2003, 1657 = FamRZ 2003, 1274; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2007 - 16 UF 124/07, BeckRS 2008, 00282; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2008 - 13 UF 44/08, BeckRS 2008, 20769). Der Wert der Anschlussbeschwerde beträgt demnach 4488 € (12 x [725 € - 351 €]).
In der Summe ergibt sich damit für die Beschwerde und Anschlussbeschwerde ein Verfahrenswert in Höhe von insgesamt 27.378,91 €. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG ist allerdings der Wert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Maßgeblich ist der „wahre“ Wert des ersten Rechtszugs, nicht die betragsmäßige Festsetzung durch das Erstgericht (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 41. Ed. 1.1.2023, FamGKG § 40 Rn. 27). Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert auf 23.132 € und damit zu niedrig festgesetzt. Aufgrund der in erster Instanz gestellten Anträge der Antragstellerin ergibt sich vielmehr ein Verfahrenswert in Höhe von insgesamt 24.207 € (laufender Trennungsunterhalt inkl. Antragserweiterung: 12 x 1390 € + rückständiger Trennungsunterhalt: f. Dez. 2020: 1075 € + laufender Kindesunterhalt: 12 x 498,50 € + rückständiger Kindesunterhalt f. Dez. 2020: 470 €). Die Wertfestsetzung für die erste Instanz ist deshalb nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen zu ändern. Der korrigierte Wert gilt nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auch für das Beschwerdeverfahren.