Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 09.12.2025 – 18 UF 68/25
ECLI:DE:OLGKARL:2025:1209.18UF68.25.00
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 05.12.2025, per Bild- und Tonübertragung an dem Anhörungstermin am 09.12.2025 um 14:30 Uhr von Serbien aus teilzunehmen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine grenzüberschreitende Teilnahme des sich in Serbien aufhaltenden Antragsgegners am Termin vom 09.12.2025 im Wege der Videotechnik kann so kurzfristig nicht gestattet werden.
Zwar soll nach § 32 Abs. 3 S. 1 FamFG das Gericht in geeigneten Fällen die Teilnahme am Termin per Bild- und Tonübertragung gestatten. Diese Norm ist aber grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich die betreffenden Beteiligten im Inland aufhalten, da eine Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland einer Zustimmung des betreffenden Staates bedarf, soweit nicht Art. 5 VO (EU) 2023/2844 anwendbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2025, § 128a Rn. 15 m.w.N.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Auflage 2025, Rn. 14). Diese ist im Wege der Rechtshilfe einzuholen (vgl. BGH MDR 2021, 1409 Rn. 23).
Zwar wird teilweise vertreten, eine formlose Parteianhörung in einem Erörterungstermin sei auch für eine im Ausland befindliche Partei zulässig, weil dies keine hoheitliche Tätigkeit darstelle (vgl. VG Freiburg NJW 2022, 1761 Rn. 2; Heck ZIP 2022, 1529, 1530; Windau jM 2021, 178, 180; vgl. auch LAG Hamburg NZA-RR 2024, 168 für die Zuschaltung eines Bevollmächtigten). Es erscheint fraglich, wie diese Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tatsachenermittlung und nichthoheitlicher Meinungsäußerung in der Praxis vorzunehmen wäre (ebenso BeckOK/von Selle, ZPO, 58. Auflage, Stand: 01.09.2025, § 128a ZPO Rn. 30; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O.). Diese Erwägung ist aber jedenfalls nicht auf das Kindschaftsverfahren übertragbar, in dem die beteiligten Eltern im Rahmen der Amtsermittlung gem. §§ 160, 26 FamFG persönlich anzuhören sind, was unmittelbar in die Entscheidungsfindung einfließen kann. Diese amtswegige Sachverhaltsfeststellung ist nicht (teilweise) auf fremdem Staatsgebiet zulässig.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 32 Abs. 3 Satz 4 FamFG.