Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.01.2026 – 19 W 1/25

ECLI:DE:OLGKARL:2026:0127.19W1.25.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Karlsruhe, 25. September 2024, 6 O 156/22

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. .... (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2024, 6 O 156/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR.

2

Das Landgericht Karlsruhe hatte durch Beschluss vom 25. April 2023 die Beweiserhebung angeordnet und durch Beschluss vom 9. Juli 2023 den Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestimmt. Bei Übersendung der Akte wurde ihm eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 12. Oktober 2023 gesetzt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer Fristverlängerung, die ihm bis 15. Januar 2024 bewilligt wurde. In der Folge kam es zu mehreren Einladungen zu einem Vor-Ort-Termin, der jedoch wiederholt aus unterschiedlichen Gründen verlegt wurde. Der Termin fand am 25. März 2024 statt. Eine Sachstandsanfrage vom 3. Mai 2024 blieb unbeantwortet. Am 27. Mai 2024 setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Vorlage des Gutachtens bis 12. Juni 2024 und drohte ihm ein Ordnungsgeld an. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 verhängte das Landgericht ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten, das Ordnungsgeld am 7. Januar 2025 bezahlt.

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In der Folge kündigte der Beschwerdeführer das Gutachten nach Ausführungen des Landgerichts telefonisch für KW 31 (29. Juli bis 2. August 2024) an. Nachdem das Gutachten auch in diesem Zeitraum nicht eingereicht wurde, setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. August 2024 eine „letztmalige Nachfrist“ zur Vorlage des Gutachtens bis 20. September 2024 und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis 3.000,00 EUR an. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2024 zugestellt. Nachdem auch diese Frist erfolglos abgelaufen war, verhängte das Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 25. September 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beschwerdeführer. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 7. Oktober 2024 beim Landgericht eingegangen ist. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 teilte das Landgericht mit, es beabsichtige den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben, da die in der Beschwerdebegründung dargelegten Umstände nicht bekannt gewesen seien; das von dem Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 30. März 2024 befinde sich jedoch nicht in der Akte. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 gab das Landgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu der von seiner Beschwerdebegründung abweichenden Darstellung des Klägers Stellung zu nehmen und setzte ihm Frist zur Vorlage des Schreibens vom 30. März 2024 sowie des Schriftverkehrs über die mehrfache Terminsverschiebung. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Ausweislich eines Vermerks der Einzelrichterin beim Landgericht vom 13. Dezember 2024 erfolgte auch keine Rückmeldung auf die ihm über eine Woche zuvor auf dem Anrufbeantworter hinterlassene Rückrufbitte.

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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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Einen dritten Ordnungsgeldbeschluss vom 29. Januar 2025, mit dem ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR festgesetzt wurde, hat das Landgericht auf sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben, nachdem zwischenzeitlich das Gutachten eingegangen war.

II.

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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss findet gemäß §§ 411 Abs. 2 Satz 5, 409 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt, die von dem Beschwerdeführer auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt wurde. Anwaltszwang besteht nicht, §§ 569 Abs. 3 Nr. 3, 78 Abs. 3 ZPO.

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2. Sie ist jedoch unbegründet.

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Vorliegend beruht die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf § 411 Abs. 2 ZPO, da kein Fall der Gutachtenverweigerung (§ 409 ZPO), sondern lediglich der Nichterstellung vorliegt. Versäumt ein - wie der Beschwerdeführer gemäß § 407 Abs. 1 ZPO - zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, soll gegen ihn gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies bedeutet, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. BT-Drs. 18/6985, S. 15; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 5a; Walter in BeckOGK, ZPO, Stand 1. Januar 2026, § 411 Rn. 14; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 411 Rn. 8).

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

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Die dem Beschwerdeführer gesetzten Fristen und Nachfristen waren angemessen, zwischen der Übersendung der Akte und der zweiten, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Ordnungsgeldfestsetzung lagen 14 Monate, seit dem Ortstermin waren ca. sechs Monate vergangen. Auch die nach der Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 14. August 2024 (zugestellt am 20. August 2024) gesetzte Nachfrist bis zum 20. September 2024 ließ ausreichend Zeit zur Erstellung des Gutachtens und war damit auch für sich genommen angemessen. Zusammen mit dieser Nachfristsetzung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 3.000,00 EUR angedroht.

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Eine genügende Entschuldigung der Fristversäumnis liegt nicht vor, das Verschulden kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Während der Beschwerdeführer bis zur Durchführung des Ortstermins am 25. März 2024 noch regelmäßig Kontakt mit dem Gericht hielt, kam in der Folge mit Ausnahme eines Telefonats kein Informationsaustausch zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer über den Stand der Bearbeitung mehr zustande. Eine angebliche Mitteilung des Sachverständigen vom 30. März 2024 ist nicht zur Akte gelangt und wurde von ihm trotz Fristsetzung auch im Folgenden nicht mehr vorgelegt. Die vorausgegangene erste Ordnungsgeldfestsetzung war ohne Reaktion geblieben. Die telefonisch von dem Beschwerdeführer für die 31. Kalenderwoche 2024 angekündigte Übersendung des Gutachtens unterblieb. Zuletzt erschließt sich der Grund für die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens auch nicht aus dem Umfang des Beweisthemas oder den von dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen. Das am 10. Februar 2025 beim Landgericht eingegangene Gutachten vom 28. Januar 2025 (Sonderband Gutachten) entspricht in seinen wesentlichen Aussagen der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2024 (Verpackung des Speichersystems bzw. keine Untersuchungsmöglichkeit beim Kläger, keine Verfügbarkeit vergleichbarer Geräte auf dem Markt, im August 2024 veröffentlichter Rückruf). Weitergehende, unverschuldet erst nach dem 20. September 2024 erlangte Erkenntnisse lassen sich weder dem Schreiben noch dem Gutachten entnehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer innerhalb der Frist bis zum 20. September 2024 nicht auch das Gutachten selbst hätte fertig stellen können.

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Die Höhe des Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht als unangemessen anzusehen. § 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO sieht vor, dass das einzelne Ordnungsgeld 3.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Nachdem der Beschwerdeführer auf das erste Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR nicht reagiert hat, ist die Höhe des zweiten Ordnungsgeldes von 1.000,00 EUR nicht zu beanstanden.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.