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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 05.02.2026 – 5 UF 103/25
Tenor
Die Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 03./07.05.2025 wird wiederhergestellt.
Gründe
I.
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Die verheirateten Eltern stammen aus Polen und leben seit 2017 in Deutschland. Sie sind Eltern der Kinder W., geboren 2013 (12 Jahre), und M., geboren 2017 (9 Jahre). Sie waren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern im Mai 2023 lebten die Kinder zunächst im Haushalt der Mutter. Die Kinder wurden Zeuginnen von partnerschaftlicher Gewalt zwischen der Mutter und deren (damaligen) Lebensgefährten. Im September 2023 wechselten die Kinder mit Einverständnis der Mutter in den Haushalt des Vaters. Die Umgänge der Töchter mit der Mutter fanden zunächst regelmäßig statt, seit Mai 2024 lehnten die Kinder den Umgang vollständig ab.
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Der Vater unterstützt die Töchter in ihrer ablehnenden Haltung. Beide Töchter zeigen im Zusammenhang mit dem elterlichen Konflikt Verhaltensauffälligkeiten.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen entzog den Eltern mit Beschluss vom 03./07.05.2025 die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Regelung des Umgangs. Zum Ergänzungspfleger bestimmte das Gericht das Jugendamt Schwarzwald-Baar-Kreis.
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Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen stellte vorliegend im Haushalt des Vaters eine seelische Kindeswohlgefährdung der Kinder fest. Dem Vater fehle die erforderliche Bindungstoleranz. Über den Elternkonflikt hätte der Vater die Bedürfnisse der Kinder aus den Augen verloren. Zudem lehne er die psychologische Unterstützung der Kinder ab und zeige keine tatsächliche Mitwirkungsbereitschaft zu Hilfemaßnahmen des Jugendamts. Auch im Haushalt der Mutter sei das Kindeswohl gefährdet. Die Kinder würden den Kontakt zur Mutter vollständig ablehnen. Zudem sei nicht geklärt, ob die Mutter sich von ihrem gewalttätigen Lebensgefährten getrennt habe. Es sei beiden Eltern nicht möglich, eine an den Bedürfnissen der Kinder orientierte Wohnsituation zu schaffen.
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Der Vater legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein (II, 1 ff.). Beide Eltern verfolgen im Beschwerdeverfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.
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Der Senat hat auf Antrag des Vaters mit Beschluss vom 25.07.2025 die Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des erstinstanzlichen Beschlusses (II, 77 ff.) ausgesetzt.
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Auch wenn die Bindungstoleranz des Vaters nach summarischer Prüfung eingeschränkt schien, sah der Senat die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Vaters zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung zumindest offen. Die Haltung des Vaters wurde durch Äußerungen der Fachkräfte, die im Haushalt der Mutter eine Kindeswohlgefährdung sahen, unterstützt. Hierbei berücksichtigte der Senat den konkreten Kindeswillen, im Haushalt des Vaters bleiben zu wollen. Beide Kinder lebten seit zwei Jahren im Haushalt des Vaters. Insbesondere sah der Senat die Gefahr einer sekundären Kindeswohlgefährdung durch die Herausnahme und Fremdunterbringung der Kinder.
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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 25.07.2025 verwiesen.
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Am 29.10.2025 hat der Senat die Kinder sowie die Eltern persönlich angehört. Die Eltern haben auf Vorschlag des Senats eine Zwischenvereinbarung (II, 162 ff.) geschlossen, mit der eine begleitete Umgangsanbahnung zwischen der Mutter und den beiden Töchtern geregelt wurde.
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Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 17.11.2025 (II, 178 ff.) ein psychologisches Gutachten bei der Sachverständigen X in Auftrag gegeben. Das Gutachten liegt noch nicht vor.
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Am 07.11.2025, 21.11.2025, 05.12.2025 und 19.12.2025 fanden jeweils begleitete Umgangskontakte zwischen der Mutter und den Kindern statt. Nach Rückmeldung der begleitenden Fachkraft teilten die Kinder im Vorfeld große Bedenken mit. Auf die Umgänge hätte sich M. besser einlassen können, W. sei sehr zurückhaltend geblieben. Beide Kinder hätten sich Anfang Dezember 2025 nicht vorstellen können, die Umgänge alleine, ohne die Fachkraft, wahrzunehmen (II, 228).
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2025 teilte die Mutter mit, sie habe sich mit dem Vater darauf verständigt, dass die Kinder dauerhaft in ihren Haushalt zurückkehren (II, 195 f.). Bevor das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin eine Stellungnahme zu dieser Absprache abgeben konnten, vollzogen die Eltern den Wechsel der Kinder in den Haushalt der Mutter am 07.01.2026.
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Nach übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sind beide Kinder durch den Wechsel in den mütterlichen Haushalt belastet. Sie könnten die Entscheidung der Eltern nicht verstehen und würden zum Vater zurückwollen. In diesem Fall würden sie die Mutter nicht mehr sehen wollen. Der Vater habe ihnen gesagt, er habe keine Chance gehabt, die Mutter habe entschieden, dass die Kinder zu ihr ziehen müssten. Nach Angaben der Fachpersonen habe die Entscheidung der Eltern, den Aufenthalt der Kinder abrupt zu ändern, die Negativgefühle der Kinder gegenüber der Mutter verschärft. Durch die bestehenden Belastungen und Konfliktlagen seien beide Haushalte nicht stabil oder kindgerecht. Der Vater übe weiterhin großen Einfluss auf die Kinder aus, indem er engmaschig über die Mobiltelefone mit den Kindern in Kontakt steht. Die Mutter versuche, den Kindern alles recht zu machen, biete dabei durch ihre Unsicherheit jedoch keine Stabilität. Es bestehe der Eindruck, dass der Vater die Kinder unvorbereitet in den Haushalt der Mutter gebracht habe, um diese bei dem Versuch, sich den Kindern anzunähern, scheitern zu lassen. Die Kinder seien in einer extrem belastenden seelischen Notlage, aus der sie schnellstmöglich zu befreien seien (II, 232).
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Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin regen jeweils den Erlass von Eilmaßnahmen an. Die Verfahrensbeiständin regt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Antragsrechts für Erziehungshilfen auf das Jugendamt an.
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Beide Eltern haben eine Stellungnahme abgegeben und verfolgen auf Dauer jeweils einen Aufenthalt der Töchter in ihrem Haushalt.
II.
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Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wiederherzustellen.
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1. Die gemäß § 64 Abs. 2 HS 2 FamFG angeordnete Aussetzung der Vollziehung kann vom Beschwerdegericht wieder aufgehoben werden.
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a) Die Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses gemäß § 64 Abs. 3 HS 2 FamFG stellt einen Sonderfall eines auch in zweiter Instanz möglichen Erlasses einer einstweiligen Anordnung dar. Die Aussetzungsentscheidung ergeht regelmäßig nach Prüfung und Abwägung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sowie der drohenden Nachteile des durch die erstinstanzliche Entscheidung angeordneten status quo für den Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten (BGH vom 31.10.2018 – XII ZB 411/18, juris Rn. 5). Hierbei berücksichtigt der Senat die aktuellen Lebensumstände der Beteiligten sowie die Kindeswohlkriterien.
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b) Die Befugnis, gemäß § 64 Abs. 3 HS 2 FamFG eine Aussetzungsentscheidung zu erlassen, umfasst auch deren Anpassung oder Aufhebung, wobei Inhalt und Erlass der abändernden einstweiligen Anordnung wiederum im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts stehen.
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Eine ausdrückliche Regelung zur Änderung einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG enthält das Gesetz nicht. Die Entscheidung nach § 64 Abs. 3 FamFG wird als ein vom Hauptsacheverfahren abhängiges, unselbständiges Nebenverfahren verstanden, das sachlich zur Hauptsache gehört (BGH vom 01.03.2010 – II ZB 1/10, juris Rn. 13). Mangels spezieller Einschränkung spricht diese Einordnung dafür, dass das Beschwerdegericht seine Aussetzungsentscheidung - als Unterfall einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 HS 1 FamFG - bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens an geänderte Umstände anpassen, also auch aufheben oder abändern kann.
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Dies entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß §§ 49 ff. FamFG. Diese Verfahrensvorschriften finden grundsätzlich Anwendung, soweit sie eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung zulassen, wenn ein dringendes Bedürfnis zum sofortigen Tätigwerden vorliegt (Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 64 Rn. 12). Die Vorschriften sind jedoch an die Besonderheiten des § 64 Abs. 3 FamFG als vom Hauptsacheverfahren abhängiges, unselbständiges Nebenverfahren anzupassen. So bedarf es für die Abänderung der Aussetzungsentscheidung keines Rückgriffs auf § 54 FamFG, der eine Abänderung aufgrund mündlicher Verhandlung vorsieht, und auch nicht auf dessen Voraussetzungen (anders: Johannsen/Henrich/Althammer/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 64 Rn. 9). Die Berechtigung zur Abänderung folgt vielmehr direkt aus § 64 Abs. 3 FamFG (so wohl auch Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, 13. Auflage 2022, § 64 Rn. 17), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hierbei weder von Amts wegen noch auf Antrag erforderlich (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 64 Rn. 75, 77).
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2. Vorliegend ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen die mit Beschluss vom 25.07.2025 angeordnete Aussetzung der Vollziehung aufzuheben.
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a) Die Eltern haben die mit Beschluss vom 25.07.2025 wiederhergestellte gemeinsame elterliche Sorge für die Entscheidung genutzt, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in den Haushalt der Mutter zu verlegen, und haben durch diesen Wechsel nach summarischer Prüfung eine Kindeswohlgefährdung herbeigeführt.
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aa) Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn entweder bereits eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes eingetreten oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr gegeben ist, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine solche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt (vgl. BGH vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18, juris Rn. 18).
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bb) Nach diesen Maßstäben sind die Kinder derzeit im Haushalt der Mutter gefährdet.
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Das Jugendamt stellte bei seiner Gefährdungsmeldung darauf ab, dass die Mutter sich nicht ausreichend von ihrem (ehemaligen) Lebensgefährten, Herrn Y, distanziert habe. Die Mutter trägt zwar wiederholt vor, sich getrennt zu haben und durch Herrn Y seither gegen ihren Willen kontaktiert zu werden. Das Familiengericht widerlegte jedoch einzelne Schilderungen der Mutter in diesem Zusammenhang aus eigener sicherer Kenntnis. In der Vergangenheit sah das Jugendamt den Haushalt der Mutter als erheblich kindeswohlgefährdend an, sodass nur begleiteter Umgang der Kinder mit der Mutter unterstützt wurde. Neuere Erkenntnisse, aus denen sich eine Stabilisierung der Mutter ergeben, liegen nicht vor. Ein Umzug der Kinder in den Haushalt der Mutter wurde bislang weder vom Gericht noch von den Fachpersonen ernsthaft erwogen, nachdem erhebliche Einwände bestanden.
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Dennoch beschloss der Vater durch einen plötzlichen, weder für die Kinder noch für die Fachpersonen nachvollziehbaren, Sinneswandel gegen den Willen der Kinder den Umzug der Kinder in den Haushalt der Mutter. Eine nachhaltige Unterstützung des Aufenthaltswechsels ist hierin nicht zu sehen. Dem Vater geht es offensichtlich nicht darum, den Elternkonflikt einer Besserung oder einer Lösung zuzuführen. Dies zeigt sich durch die Überstürzung des Aufenthaltswechsels der Kinder.
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Neben die unklare Lage im Haushalt der Mutter tritt eine massive Überforderung der Kinder. Der Vater hat die für den Verbleib der Kinder in seinem Haushalt sprechende Kontinuität selbst durchbrochen. Die Eltern haben den gewohnten Aufenthalt der Kinder abrupt beendet und die Kinder ohne weitere Vorbereitung in den Haushalt der Mutter versetzt. Die Kinder reagieren in der Schule belastet und teilen konstant mit, sich im Haushalt der Mutter unsicher zu fühlen. Dies mussten die Eltern vorhersehen, nachdem ein Kontakt zwischen Mutter und Kinder zuletzt gar nicht mehr stattgefunden hatte und auch die Anbahnung der Umgangskontakte erst kürzlich gestartet war und schleppend verlief. Die Kinder sind durch den Umzug massiv verunsichert.
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Auch wenn der Vater der Mutter durch die Verlegung des Aufenthaltswechsels der Kinder vordergründig entgegengekommen ist, belastet er das Verhältnis zwischen den Kindern und der Mutter dadurch bewusst weiter. Dadurch, dass der Vater den Kindern mitgeteilt hat, er habe keine Wahl gehabt, als sie zur Mutter zu schicken, bestärkt er den Glauben der Kinder, die Mutter handele durchweg schlecht. Zugleich steht der Vater im engen telefonischen Kontakt mit den Kindern und verhindert einen eigenständigen Bindungsaufbau der Kinder zur Mutter, indem er weiterhin als der Ansprechpartner in allen Angelegenheiten fungiert.
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Zugleich haben sich die Zweifel des Senats hinsichtlich der Bindungstoleranz und damit der Erziehungsfähigkeit des Vaters durch dessen Vorgehen verstärkt. Zwar meint der Vater, durch den Umzug der Kinder seine Bindungstoleranz gezeigt zu haben. Hierbei handelte er jedoch in Verkennung der Verunsicherung und des Sicherheitsbedürfnisses der Kinder. Der gegen den Willen und das Kindeswohl herbeigeführte plötzliche Aufenthaltswechsel zur Mutter verstärkt die Bindung zur Mutter gerade nicht, sondern erscheint als Instrumentalisierung der Kinder für eigene Zwecke des Vaters.
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b) Diese Kindeswohlgefährdung kann vorläufig nur durch die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung und Wiederherstellung der vorläufigen Ergänzungspflegschaft abgewendet werden.
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aa) Beide Eltern sind derzeit nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
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Bei der Mutter können die Kinder nicht bleiben. Die Eltern reagieren auf die Hinweise des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin jeweils mit Rechtfertigungen ihres Verhaltens, ohne selbst Maßnahmen zu ergreifen, um die Notlage der Kinder zu beenden. Beide Eltern haben durch ihr Verhalten gezeigt, aktuell die Bedürfnisse der Kinder nicht erkennen zu können.
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bb) Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung bedarf es daher vorläufig der Wiederherstellung der erstinstanzlich angeordneten Ergänzungspflegschaft.
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Dieser wird in eigener Verantwortung zu entscheiden haben, welche erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen sind und ob diese verhältnismäßig im engeren Sinne sind.
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Dabei ist nach Ansicht des Senats die Herausnahme der Kinder bei der Mutter geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Gefährdung aufgrund eines möglichen Kontakts der Mutter zum (ehemaligen) Lebensgefährten Herrn Y sowie die Verunsicherung der Kinder im Haushalt der Mutter zu beenden.
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Eine Fremdunterbringung der Kinder erscheint nach Einschätzung des Senats vorliegend allerdings nicht erforderlich, um die bestehende Kindeswohlgefährdung zu beenden. Denn es besteht das mildere Mittel einer Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Weise, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder im Haushalt des Vaters haben. Der Vater äußerte im Schriftsatz vom 22.01.2026, bereit zu sein, die Kinder wieder in seinen Haushalt aufzunehmen (II, 238).
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Eine Rückführung der Kinder in den Haushalt des Vaters würde die Kindeswohlgefährdung bei der Mutter abwenden. Die nunmehr erhöhten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters und eine damit einhergehende Kindeswohlgefährdung sprechen zwar gegen eine solche Rückführung. Dennoch kann eine solche Maßnahme in der vorliegend gegebenen vorläufigen Abwägung - wie es auch bereits bei der Aussetzungsentscheidung angenommen wurde - als vorläufig noch geeignet und erforderlich angesehen werden.
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Eine Fremdunterbringung der Kinder wäre darüber hinaus nach vorläufiger Prüfung und nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen auch unverhältnismäßig. Die Begutachtung durch die Sachverständige X steht noch aus. Die Nachteile einer Fremdunterbringung überwiegen in der vorliegenden Konstellation und unter Berücksichtigung des offenen Verfahrensausgangs die Nachteile eines Aufenthalts beim Vater. Sollte die Beschwerde keinen Erfolg haben, würden die Kinder mit zwei weiteren, eng aufeinander folgenden, Bindungsumbrüchen konfrontiert. Zwar hat der Senat die oben genannten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters. Die Bewertung des Handelns wird jedoch in die Begutachtung durch X einfließen.
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Durch die nunmehr wieder beim Ergänzungspfleger liegenden Befugnisse hinsichtlich der elterlichen Sorge kann der Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters umgesetzt und gesichert werden. Der Ergänzungspfleger kann zudem auf die Teilnahme der Kinder an der Erstellung des Sachverständigengutachtens hinwirken und die Eltern weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Familienhilfe anhalten.
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c) Es besteht ein dringendes Bedürfnis für ein Tätigwerden.
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d) Die Wiederherstellung der Vollziehung soll mithin zunächst zum gleichen Ergebnis führen, welches auch durch die Aussetzung des erstinstanzlichen Beschlusses herbeigeführt wurde, nämlich dem Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters. Dieses vorläufige Ergebnis ist jedoch keine endgültige Entscheidung für einen dauerhaften Verbleib der Kinder im Haushalt des Vaters. Eine solche Entscheidung wird erst nach Vorlage des Gutachtens ergehen und auch das Verhalten der Eltern im weiteren Verfahrenslauf berücksichtigen.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich bei der Entscheidung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG lediglich um einen unselbständigen Teil des Beschwerdeverfahrens handelt (vgl. Sternal/Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 90).