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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2026 – 18 WF 15/26

ECLI:DE:OLGKARL:2026:0211.18WF15.26.00

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 08.01.2026 (K 2 F 58/25) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 22.01.2026 in Ziffer 2 Absatz 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit sich seine Rechtsverteidigung gegen die Geltendmachung eines jeweils höheren Kindesunterhalts als 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für die beiden Kinder A.K., geboren 2009 und M.K., geboren 2011, richtet; der Umfang der Bewilligung entspricht einem Verfahrenswert von vorläufig 3.136 €.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 22.01.2026 (K 2 F 58/25) wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass der unter der Überschrift I. befindliche Satz „Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlung bewilligt werden.“ entfällt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch, wobei sie zuletzt ihren Antrag auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten, A.K., geboren 2009 und M.K., geboren 2011, beschränkt und insoweit auf 115 % des Mindestunterhalts für die Zeit ab Februar 2025 beziffert hat. Der geschuldete Monatsbetrag wurde mit derzeit 619,50 € angegeben.

2

Mit Beschluss vom 08.01.2026 hat das Amtsgericht Konstanz dem Antragsgegner für dessen Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe „beschränkt auf die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 3.136,00 € bewilligt“ und Ratenzahlung angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 20.01.2026 wandte der Antragsgegner sich gegen die Ratenzahlung und gegen die Beschränkung der Bewilligung auf die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von 3.136 €. Richtigerweise sei Verfahrenskostenhilfe auf die Abwehr eines Anspruchs, soweit dieser den Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergelds übersteigt, zu bewilligen.

3

Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht Konstanz mit Beschluss vom 22.01.2026 teilweise abgeholfen. Bezüglich der Ratenzahlungsverpflichtung heißt es im Tenor, dass die Bewilligung nunmehr ohne Zahlungsanordnung erfolgt. In den Gründen findet sich einerseits der Satz, dass die Verfahrenskostenhilfe nur mit Ratenzahlung bewilligt werden kann, andererseits eine Berechnung des einzusetzenden Einkommens mit einem negativen Ergebnis und der Satz, dass aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen keine Monatsraten aufzubringen sind. Hinsichtlich des Umfangs der Bewilligung wurde Verfahrenskostenhilfe „beschränkt auf die Verteidigung eines Anspruchs in Höhe von 3.136 €“ gewährt.

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Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 02.02.2026 mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Das Gericht habe eine Erfolgsaussicht hinsichtlich der Differenz zwischen 100 % des Mindestunterhalts und den geltend gemachten 115 % des Mindestunterhalts gesehen. In Höhe dieser Differenz von 98 € je Kind und Monat sei Verfahrenskostenhilfe nicht nur für den rückständigen, sondern auch für den laufenden Unterhalt zu bewilligen. Der Satz „Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlung bewilligt werden“ sei ersatzlos zu streichen.

5

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2026 der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.01.2026 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass hinsichtlich der Ratenzahlung keine Korrektur veranlasst sei. Aus den Gründen und dem Tenor des Beschlusses gehe eindeutig hervor, dass die Ratenzahlung auf 0 € herabgesetzt worden sei. Auch eine Korrektur des Umfangs der Bewilligung sei nicht veranlasst. Für den Verfahrenswert und damit die Berechnung der „Erfolgsaussichten des Antrags“ sei der monatliche Differenzbetrag von 98 € je Kind für den Rückstandszeitraum von Februar bis Mai 2015 zuzüglich des nachfolgenden Zwölf-Monatszeitraums für künftigen Unterhalt maßgeblich. Hieraus errechne sich der im Tenor genannte Betrag von 3.136 €.

6

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

7

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

8

1. Das Amtsgericht hat eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners lediglich insoweit gesehen, als die Antragstellerin für die beiden minderjährigen Kinder einen 100 % des Mindestunterhalts übersteigenden Kindesunterhalt geltend macht. Hiergegen hat der Antragsgegner dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben.

9

Zu Recht wendet er sich allerdings dagegen, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen als Anspruch bezeichneten Betrag ausgewiesen hat, auf dessen Höhe die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung beschränkt wird.

10

a) Hat - wie hier - die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur teilweise Aussicht auf Erfolg, so ist Verfahrenskostenhilfe nur für einen beschränkten Antrag zu bewilligen. Dieser ist durch das Gericht im Bewilligungsbeschluss genau zu bezeichnen (OLG Düsseldorf vom 15.04.1993 - 1 WF 16/93, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe vom 15.08.1991 - 16 WF 80/91, juris Rn. 5; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage 2026, § 127 Rn. 21; Poller/Härtl/Köpf/Poller, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 114 ZPO Rn. 98; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Auflage 2021, K. Rn. 296).

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Dem entspricht der Beschluss des Amtsgerichts in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 22.01.2026 nicht. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf „die Verteidigung eines Anspruchs in Höhe von 3.136 €“ beschränkt, ohne den Antrag, für den Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, konkret zu bezeichnen.

12

Aus den Gründen lässt sich zwar entnehmen, dass dem Betrag von 3.136 € die Berechnung des Gebührenstreitwerts aus der Differenz zwischen 100 % und 115 % des Mindestunterhalts für zwei Kinder und insgesamt 16 Monate zugrunde liegt. Zum einen ist jedoch die bloße Angabe eines Verfahrenswerts im Allgemeinen nicht hinreichend bestimmt, weil sich der betreffende Teilverfahrenswert auf unterschiedliche Weise ergeben kann (OLG Karlsruhe vom 15.08.1991 1991 - 16 WF 80/91, juris Rn. 5). Zum anderen wurde die Bewilligung nach dem Wortlaut des Tenors auch nicht auf einen bestimmten Verfahrenswert, sondern auf einen bestimmten „Anspruch“ beschränkt, was die Bestimmung des Umfangs der Bewilligung erschwert. Denn anders als der nach § 51 FamGKG bestimmte Verfahrenswert kann der von der Antragstellerin über den Mindestunterhalt von 100 % hinaus geltend gemachte Anspruch selbst bei unveränderten Anträgen den Betrag von 3.136 € durchaus übersteigen, wenn sich das Verfahren nach Anhängigkeit über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten hinzieht. Für den nach Ablauf von zwölf Monaten von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch von 115 % des Mindestunterhalts wäre dann nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung - trotz hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung hinsichtlich des 100 % des Mindestunterhalts übersteigenden Betrages von monatlich 196 € (2 × 98 €) - keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt.

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b) In den Tenor der danach antragsgemäß abzuändernden Bewilligungsentscheidung hat der Senat lediglich zur Erleichterung der späteren Gebührenfestsetzung den vorläufigen Verfahrenswert mit aufgenommen, der dem Umfang der Bewilligung entspricht (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 77 Rn. 9).

14

Maßgeblich ist der vom Amtsgericht in Anwendung von § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG zutreffend errechnete Betrag von 3.136 €. Denn aus diesem Teilverfahrenswert erhält der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse seine Verfahrenskostenhilfegebühren. Diese Gebühren werden weder auf die Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren aus dem Verfahrenswert und dem Teilverfahrenswert, für den keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, beschränkt noch ist quotenmäßig vorzugehen. Vielmehr ist der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse im Fall der Teilbewilligung so zu berechnen, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Betrag geltend gemacht worden wäre (sogenannte Differenzmethode). Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilbewilligung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erfolgt ist (OLG Brandenburg vom 29.10.2020 - 13 WF 122/20, juris Rn. 17 ff.; OLG München vom 28.10.1994 - 11 WF 979/94, juris Rn. 5 ff.; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 77 Rn. 6; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 22. Auflage 2025, § 122 Rn. 9; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Auflage 2025, RVG VV 3335 Rn. 69; BeckOGK/Bogusch, FamFG, Stand 01.12.2025, § 78 Rn. 90; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 121 Rn. 42).

15

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Gerichtsgebühren. Auch hier deckt die Verfahrenskostenhilfe die Gerichtsgebühren aus dem Verfahrenswert, der sich aus dem Teilanspruch ergibt, für den sie zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt wurde (so bereits BGH vom 02.06.1954 – V ZR 99/53, BGHZ 13, 373; vgl. OLG Schleswig vom 11.05.2005 - 15 WF 90/05, juris Rn. 22 m.w.N.; Musielak/Voit/Fischer, 22. Auflage 2025, ZPO § 125 Rn. 7, Zöller/Schultzky, a.a.O., § 122 ZPO Rn. 13).

16

2. Der Beschluss vom 22.01.2026 ist in den Gründen wie aus Ziffer 2 des Tenors der vorliegenden Entscheidung ersichtlich zu berichtigen.

17

Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO vor. Wie sich aus dem Tenor der Entscheidung und insbesondere der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Berechnung des einzusetzenden Einkommens ergibt, wollte das Amtsgericht mit der Teilabhilfeentscheidung vom 22.01.2026 dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Der Satz „Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlung bewilligt werden.“ stammt offensichtlich aus dem Bewilligungsbeschluss vom 08.01.2026, der noch eine Ratenzahlungsverpflichtung vorsah. Die offenbare Unrichtigkeit, die sich erkennbar aus einer versehentlich erfolgten Übernahme dieser Formulierung ergibt (vgl. zur ähnlichen Konstellation BGH vom 18.01.2012 – IV ZR 40/11, juris Rn. 2), kann nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, während der Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz auch durch das Rechtsmittelgericht (BGH vom 06.03.2025 - I ZB 38/24, juris Rn. 5).

18

3. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.