Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 11.02.2026 – 6 U 90/25
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0211.6U90.25.00
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.08.2025, Az. 22 O 26/25, wird zurückgewiesen, hinsichtlich Ziff. 1 des vorgenannten Urteils mit der Maßgabe, dass der Verfügungsbeklagten (= dortigen Verfügungsbeklagten Ziff. 1) untersagt wird,
sich zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs auf dem Geschäftsfeld der Erbringung von IT-Dienstleistungen und der damit zusammenhängenden Beratung der Bezeichnung Unternehmensname IT zu bedienen
und/oder
dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von IT-Dienstleistungen und der damit zusammenhängenden Beratung zu benutzen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung „Unternehmensname IT“. Der erstinstanzlich zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hat kein Rechtsmittel eingelegt und ist nicht Partei des Berufungsverfahrens.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin seit 2013 tätig und ihr Unternehmensgegenstand „Beratung, Verkauf und Betreuung von IT Hard- und Software“ ist. Sie ist seit dem 30.08.2013 im Handelsregister unter HRB Registernummer 1 eingetragen und firmierte bis zum 04.06.2025 unter „Unternehmensname IT GmbH“ und seither unter „Unternehmensname Consulting GmbH“ (vgl. Anlage AS 1).
Die Beklagte wurde am 10.07.2025 gegründet und am 17.07.2025 unter HRB Registernummer 2 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Erbringung von IT- Dienstleistungen und Beratung (vgl. Anlage AS 2). Bei Eintragung hatte der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von der Umfirmierung der Klägerin.
Die Parteien bieten ihre Dienstleistungen in der Ort 1-Region an.
Die Klägerin forderte die Beklagte und ihren Geschäftsführer mit Schreiben vom 22.07.2025 zur Abgabe einer beigelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 25.07.2025 auf (Anlage AS 8).
Die Beklagte wies die Ansprüche durch ihren Geschäftsführer mit Schreiben vom 23.07.2025 zurück und forderte umgekehrt die Klägerin zur Unterlassung der Nutzung des Namens „Unternehmensname IT GmbH“ bis zum 25.07.2025 auf (Anlage AS 7).
Die Klägerin hat in erster Instanz, soweit für die Berufung von Relevanz, geltend gemacht, die Beklagte habe es zu unterlassen, sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung „Unternehmensname“ zu bedienen und/oder dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von IT Dienstleistungen und der damit zusammenhängenden Beratung zu benutzen.
Die Art der Nutzung des Zeichens „Unternehmensname“ durch die Beklagte stelle eine die Verwechslungsgefahr begründende Nutzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin sowie eine Namensanmaßung dar, der die Klägerin nicht zugestimmt habe.
Die Klägerin hat in erster Instanz, soweit für die Berufung von Relevanz, sinngemäß b e a n t r a g t,
Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für die Beklagte zu 1 zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
untersagt,
sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung
Unternehmensname
zu bedienen und/oder dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von IT Dienstleistungen und der damit zusammenhängenden Beratung zu benutzen, wie geschehen durch die Nutzung der Firmenbezeichnung „Unternehmensname IT GmbH“ für die Erbringung von IT-Dienstleistungen und Beratung.
Die Beklagte hat sinngemäß b e a n t r a g t,
1. den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen,
und im Wege eines Gegenverfügungsantrags
2. Die einstweilige Anordnung zu erlassen, die der Klägerin verbietet, den Namen „Unternehmensname IT GmbH“ der Beklagten im Geschäftsverkehr zu nutzen.
3. Die einstweilige Verfügung zu erlassen, die der Klägerin verbietet, mit dem Namen „Unternehmensname IT GmbH“ weiterhin im Geschäftsverkehr oder bei den Gerichten aufzutreten.
4. Der Klägerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € auferlegt, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer.
Die Klägerin hat sinngemäß b e a n t r a g t,
die Gegenverfügungsanträge abzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Instanz, soweit für die Berufung von Relevanz, vorgebracht, einem Unternehmen könne die Nutzung des eigenen Namens nicht untersagt werden. Es sei nicht die Beklagte, die den Namen „Unternehmensname“ der Klägerin nutze, sondern es sei die Klägerin, die trotz freiwilliger Namensaufgabe des Namens „Unternehmensname IT GmbH“ den Namen „Unternehmensname“ der Beklagten weiter verwende. Dieses Vorgehen, das eine bewusste Irreführung im Geschäftsverkehr und bei den Gerichten darstelle, habe die Klägerin zu unterlassen. Die Namensänderung der Klägerin von „Unternehmensname IT GmbH“ zu „Unternehmensname Consulting GmbH“ sei in betrügerischer Absicht erfolgt, denn die Klägerin hätte die Gerichte in allen Verfahren über die Umfirmierung informieren müssen. In irreführender Absicht habe die Klägerin bei den Gerichten weiterhin Schriftsätze unter dem Firmennamen „Unternehmensname IT GmbH“ eingereicht.
Das Landgericht hat, soweit für die Berufung von Relevanz, mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, der Beklagten und ihrem Geschäftsführer antragsgemäß untersagt, sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung Unternehmensname zu bedienen und/oder dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von IT-Dienstleistungen und der damit zusammenhängenden Beratung zu benutzen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne für ihren Firmenbestandteil „Unternehmensname“ Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen. Der danach gewährte Schutz des Handelsnamens beschränke sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfasse auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen. Der Firmenbestandteil „Unternehmensname“ sei nach diesen Grundsätzen unterscheidungskräftig und erscheine seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Gerade weil der Begriff „Consulting“ beschreibend sei, sei dieser Bestandteil nicht geeignet, sich im Verkehr durchzusetzen. Das Gleiche gelte für den Bestandteil „GmbH“, der lediglich die Rechtsform benenne.
Es liege eine Verwechslungsgefahr vor, da Zeichenidentität und Branchennähe oder sogar Branchenidentität bestehe. Die Klägerin verfüge über das prioritätsältere Recht an der Bezeichnung „Unternehmensname“ für den IT-Bereich. Die Klägerin nutze das Unternehmenskennzeichen seit 2013; die Beklagte zu 1 sei erst am 10.07.2025 gegründet worden. Die Rechte der Klägerin an dem Unternehmenskennzeichen seien nicht dadurch erloschen, dass sie ihre Firmenbezeichnung von „Unternehmensname IT GmbH“ in „Unternehmensname Consulting GmbH“ geändert habe, denn den unterscheidungsfähigen Bestandteil der Firmenbezeichnung habe die Klägerin beibehalten. Die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der Nutzung des angegriffenen Zeichens durch die Beklagte vermutet.
Gegen dieses Urteil wendet sich (nur) die Beklagte (nicht ihr ebenfalls verurteilter Geschäftsführer) mit ihrer Berufung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Unterlassungsanträge der Klägerin und verfolgt ihre eigenen Unterlassungsansprüche weiter.
Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, die Bezeichnung „Unternehmensname“ sei unterscheidungskräftig. Bei „Unternehmensname Bestanteil 1“ handele es sich um eine in der IT-Branche häufige, um nicht zu sagen Allerweltsabkürzung für „A“ oder „B“, daher habe „Unternehmensname Bestanteil 1“ naheliegenderweise beschreibenden Charakter. Auch in dem weiteren Bestandteil „Unternehmensname Bestanteil 2“ klinge - vor allem in klanglicher Hinsicht - der beschreibende, gerichtsbekannt längst zum deutschen Wortschatz gehörende Begriff „C“ an, „Unternehmensname Bestanteil 2“ klinge zudem klar nach „D“. Zusammengenommen wirke „Unternehmensname“ für die angesprochenen Verkehrskreise als beschreibend für „A C“ oder „B C“, also C A- bzw. B-lösungen. Mitzuberücksichtigen sei auch, dass die Bezeichnung „Unternehmensname“ objektiv freihaltebedürftig erscheine, weil mit „Unternehmensname“ Unternehmen bezeichnet würden, die C A- oder B-lösungen anböten.
Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, „Unternehmensname“ sei im Vergleich zu den weiteren Firmenbestandteilen „Consulting“ und „GmbH“ geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Das Landgericht habe dabei rechtsfehlerhaft unterlassen, im Rahmen eines Vergleichs den Bestandteil „Unternehmensname“ mit dem klägerischen „Kürzel“-Logo (Abkürzung „Kürzel“ in weißer Schrift auf schwarzem quadratischem Hintergrund sowie mit blauem „i“-Tüpfelchen auf dem „Kürzelteil“; vgl. AS II 5) zu vergleichen, wie es den angesprochenen Verkehrskreisen typischerweise entgegentrete. Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erscheine der Firmenbestandteil „Unternehmensname“ im Vergleich mit dem grafisch gestalteten Kürzel-Logo, welches die Gesamtbezeichnung dominiere, seiner Art nach gerade nicht ohne weiteres geeignet, sich im Verkehr als Unternehmenshinweis durchzusetzen.
Rechtsfehlerhaft meine das Landgericht, es bestehe angeblich Zeichenidentität. Wegen des beschreibenden bzw. mindestens einer Beschreibung nahekommenden Bestandteils „Unternehmensname“ sei davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr auf Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Gesamtbezeichnungen besonders achte, auf Seiten der Klägerin daher auf den dominierenden, jedenfalls mitprägenden Bestandteil des Kürzel-Logos. Die durchgängige Nutzung des Kürzel-Logos in Verbindung mit der Geschäftsbezeichnung spreche für eine geringe Zeichenähnlichkeit. Auf Seiten der Beklagten sei das grafisch gestaltete Doppel-„Buchstabe“ ein den Gesamteindruck jedenfalls mitprägender Bestandteil (vgl. Briefkopf Anlage AS 7). Für die angesprochenen Verkehrskreise liege eine Verwechslung damit fern.
Als unselbständiger Bestandteil der (früheren) Firmenbezeichnung „Unternehmensname IT GmbH“ sei „Unternehmensname“ bei Umfirmierung der Klägerin am 04.06.2025 erloschen. Rechtsfehlerhaft übergehe das Landgericht, dass die Klägerin überhaupt nicht operativ tätig sei. Eine auf dauernde wirtschaftliche Betätigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin, wie für eine kennzeichenrechtserhaltende Benutzung erforderlich, werde bestritten. Dass der Internetauftritt der Klägerin nur durch die „Unternehmensname Betriebs GmbH“ erfolge, spreche für eine Benutzungsaufgabe von „Unternehmensname“ seitens der Klägerin und gegen ihre Aktivlegitimation. Wie im Wettbewerbsrecht müsse für den kennzeichenrechtlichen Sachverhalt gelten, dass eine (angeblich) gegebene Anspruchsberechtigung nicht mehr bestehe, wenn der Anspruchsinhaber die unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben habe.
Dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten komme gegenüber der Klägerin Priorität durch Benutzungsaufnahme zu.
Die Gegenverfügungsanträge seien zulässig, insbesondere verzögerten sie vorliegend nicht das einstweilige Verfügungsverfahren und ein weiteres Gerichtsverfahren könne vermieden werden. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an Verfahrensvereinfachung und die beteiligten Gerichte ein berechtigtes Interesse an Prozessökonomie bzw. Entlastung. Hätte die Beklagte den Gegenverfügungsantrag in einem eigenem Verfügungsverfahren anhängig gemacht, hätte das Landgericht die Verfahren bei Ermessenausübung gemäß § 147 ZPO voraussichtlich verbunden. Die Gegenverfügungsanträge seien auch begründet.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.08.2025, Az. 22 O 26/25 wird teilweise abgeändert, soweit (Urteilstenor Ziff. 1) dem Antrag der Klägerin stattgegeben worden ist und soweit (Urteilstenor Ziff. 4) der Gegenantrag der Beklagten Ziff. 1 zurückgewiesen worden ist, d.h. gemäß Ziff. 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2025 den Verfügungsantrag Ziff. 1 zurückzuweisen und dem Gegenantrag der Beklagten Ziff. 1 gemäß Ziff. 2. und 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2025 stattzugeben.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung unverzüglich zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, das Landgericht gehe rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Verfügungsklägerin das Recht am Unternehmenskennzeichen „Unternehmensname“ zukomme.
Dem streitgegenständlichen Zeichen komme Unterscheidungskraft zu. Es sei insbesondere nicht rein beschreibend. Zutreffend sei die Feststellung, das Zeichen „Unternehmensname“ sei als schlagwortartiger Hinweis auf den Namen der Klägerin geeignet. Die Zusätze „Consulting“ und „GmbH“ seien eindeutig rein beschreibend. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.
Zwischen dem älteren Unternehmenskennzeichen „Unternehmensname“ der Klägerin und dem Unternehmensnamen der Beklagten „Unternehmensname IT GmbH“ bestehe offensichtlich Zeichenidentität. Die rein beschreibenden Zusätze „IT“ und „GmbH“ würden bei der Betrachtung insoweit nicht berücksichtigt. Weder das Kürzel-Logo der Klägerin noch ein Doppel-Buchstabe-Logo der Beklagten seien Gegenstand des Verfahrens, so dass diesbezügliche Ausführungen keinerlei Entscheidungsrelevanz hätten.
Die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin das Zeichen „Unternehmensname“ im Unternehmensnamen seit 2013 durchgehend benutze, sei richtig. Selbstredend sei die Klägerin weiterhin geschäftlich aktiv und entsprechend im Handelsregister eingetragen. Geänderte Tatsachen, die die unstreitigen erstinstanzlichen Feststellungen erschüttern könnten, trage die Beklagte nicht vor. Schließlich greife die Beklagte mit ihren Gegenverfügungsanträgen gerade selbst geschäftliche Aktivitäten der Klägerin an und setze sich insoweit mit ihren jetzigen Ausführungen in Widerspruch.
Die Gegenverfügungsanträge der Beklagten seien in jedem Fall unbegründet und vom Landgericht fehlerfrei zurückgewiesen worden. Richtigerweise seien Gegenverfügungsanträge in einstweiligen Verfügungsverfahren zudem unzulässig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.02.2026 verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig (dazu 1.) und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht (dazu 2.) und Gegenverfügungsanträge der Beklagten unzulässig sind (dazu 3.).
1. Die Berufung der Beklagten ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie die vom Landgericht im Tenor Ziff. 1 ausgesprochene Untersagung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten (vormals Beklagter zu 2) betrifft.
a. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (BGH, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5; BGH, NZI 2020, 445 Rn. 6). Für die Bewertung der Beschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, NJW 2022, 194 Rn. 12). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten bedarf es der so genannten materiellen Beschwer. Für diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus, ist aber auch notwendig, dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (BGH, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung, kann jeder durch das Urteil beschwerte einfache Streitgenosse unabhängig von den übrigen Streitgenossen Berufung einlegen (BGH, NJW-RR 2005, 118). Lediglich bei der notwendigen Streitgenossenschaft wirkt die Einlegung der Berufung durch einen Streitgenossen auch zugunsten der anderen notwendigen Streitgenossen (vgl. BGH, NJW 1996, 1060 (1062); Heßler in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 511 ZPO, Rn. 5).
b. Ausgehend davon fehlt es an einer (materiellen) Beschwer der Beklagten, soweit das Landgericht gegenüber einer anderen (natürlichen) Person eine Untersagung ausgesprochen hat. Für die Beklagte selbst ist die Unterlassungsverpflichtung einer anderen Person nicht nachteilig, insbesondere erstreckt sich die Rechtskraftwirkung weder auf die Beklagte noch haftet sie der Geschäftsführerstellung an (§ 325 ZPO). Die Beklagte und ihr Geschäftsführer sind auch keine notwendigen Streitgenossen. Es hätte dem Geschäftsführer der Beklagten somit oblegen, soweit er den Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils verhindern wollte, selbst Berufung einzulegen. An der Berufung der Beklagten nimmt er hingegen nicht teil.
Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach § 15 Abs. 4 S. 1 MarkenG von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
a. „Unternehmensname“ ist ein schutzfähiges Firmenschlagwort.
aa. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen iSd § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 – goFit mwN, auch für das Nachfolgende). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.
bb. Danach ist „Unternehmensname“ hinreichend unterscheidungskräftig, nicht freihaltebedürftig und als Firmenschlagwort geeignet.
Selbst wenn man mit der Beklagten unterstellen wollte, dass es sich bei „Unternehmensname“ um ein aus anderen Begriffen der IT-Branche zusammengesetztes Wort handelt, so ist es zumindest eine sprachliche Neuschöpfung von gewisser Kreativität. Die Beklagte konnte nicht aufzeigen, dass die Bezeichnung rein beschreibend ist. Zutreffend hat sie bereits selbst mehrere Deutungsmöglichkeiten der Einzelbestandteile „Unternehmensname Bestanteil 1“ und „Unternehmensname Bestanteil 2“ identifiziert, so dass der maßgebliche Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senats zählen, in der Bezeichnung „Unternehmensname“ gerade keine rein beschreibende Angabe erkennt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die Bezeichnung (in der IT-Branche) überhaupt an anderer Stelle Verwendung finden würde, erst recht nicht, dass ihr eine feststehende Bedeutung zukäme. Der Senat erachtet „Unternehmensname“ daher als durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Aus vorstehenden Gründen ist „Unternehmensname“ auch nicht freihaltebedürftig iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin „Unternehmensname“ in Alleinstellung nutzt oder ob es sich im Verkehr tatsächlich durchgesetzt hat, ist dieser Firmenbestandteil gegenüber den übrigen Firmenbestandteilen „Consulting“, „GmbH“ oder auch früher „IT“ seiner Art nach geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die vorgenannten übrigen Firmenbestandteile sind rein beschreibend und treten daher bei der Bestimmung des Gesamteindrucks hinter den allein kennzeichnenden Bestandteil „Unternehmensname“ zurück (vgl. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 29 – ConText für „Context Sprachen- und Mediendienste GmbH“).
b. Die Klägerin ist als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens aktivlegitimiert und das Firmenschlagwort der Klägerin ist prioritätsälter als die Unternehmensbezeichnung der Beklagten.
aa. Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist der Träger des Unternehmens, zu dessen Bezeichnung es von diesem Unternehmen in Gebrauch genommen wurde (BeckOK MarkenR/Weiler, 44. Ed. 1.1.2026, MarkenG § 5 Rn. 127). Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen - zu denen das Firmenschlagwort „Unternehmensname“ wie dargelegt zu zählen ist - mit der Aufnahme der Benutzung im Inland im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 14 – Hansen-Bau; BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 17 – ahd.de; BGH, GRUR 2012, 832 Rn. 44 – ZAPPA). Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 39 – goFit). Eine Eintragung in das Handelsregister ist regelmäßig eine schutzbegründende Benutzung im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2008, 1104 Rn. 31 – Haus & Grund II; BGH, GRUR 2016, 1066 Rn. 28 – mt-perfect).
bb. Die Klägerin ist als GmbH, die gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähig und damit selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten ist, selbst Inhaberin ihres Unternehmenskennzeichens und damit zur Geltendmachung ihrer Schutzrechte aktivlegitimiert. Die Klägerin wurde am 30.08.2013 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage AS 1). Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens in der Folge erloschen ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere blieben das schutzfähige Firmenschlagwort der Klägerin und ihr Unternehmensgegenstand seit ihrer Eintragung ebenso unverändert wie ihr Gesellschaftssitz in Ort 2 (wenngleich unter anderer Adresse), so dass – auch wenn der Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens bei etwaig nur ortsgebundener Tätigkeit räumlich begrenzt sein kann (vgl. BGH, GRUR 1993, 923 [924] – Pic Nic mwN) – von einer durchgängigen rechtserhaltenen Nutzung des Unternehmenskennzeichens in Ort 2 auszugehen ist. Auch für eine (dauerhafte) Aufgabe des Geschäftsbetriebs ist nichts ersichtlich, macht die Beklagte doch selbst Gegenansprüche auf Unterlassung von Nutzungen im geschäftlichen Verkehr gegen die Klägerin geltend. Vielmehr ist die am 04.06.2025 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung als Benutzung im geschäftlichen Verkehr anzusehen.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Jahresabschluss der Klägerin zum Geschäftsjahr 01.01.-31.12.2023 vorgelegt hat, lässt dieser bereits im Ansatz keine Rückschlüsse auf eine Geschäftstätigkeit außerhalb des Geschäftsjahrs zu. Unabhängig davon weist der Jahresabschluss aber auch keine unbeträchtlichen Forderungen als Aktiva aus. Selbst wenn - wie beklagtenseits behauptet - hiervon 220.000 € auf eine Forderung in einem Insolvenzverfahren entfielen, läge im Übrigen zumindest eine gewisse Geschäftstätigkeit vor.
Nichts anderes ergibt sich aus einem - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Schreiben der „Unternehmensname Betriebs GmbH“ vom 09.12.2024. Soweit aus dem Schreiben auf eine Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft geschlossen werden kann, bietet dies keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hätte.
Das Firmenschlagwort der Klägerin ist somit gemäß § 6 Abs. 1, 3 MarkenG prioritätsälter als das Unternehmenskennzeichen der Beklagten, das (erst) durch ihre Eintragung in das Handelsregister am 17.07.2025 entstanden ist. Dies wäre im Übrigen auch anzunehmen, wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass das Firmenschlagwort der Klägerin durch die Umfirmierung am 04.06.2025 erloschen wäre. Denn in diesem Fall wäre durch die neue Firma der Klägerin ihr Firmenschlagwort „Unternehmensname“ mit einer Priorität vom 04.06.2025 neu entstanden.
c. Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen „Unternehmensname IT“ besteht Verwechslungsgefahr.
aa. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr iSd § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 23 – ConText mwN).
bb. Zwischen dem schlagwortfähigen Firmenbestandteil „Unternehmensname“ der Klägerin für die Beratung, Verkauf und Betreuung von IT Hard- und Software und dem angegriffenen Zeichen „Unternehmensname IT“ der Beklagten für die Erbringung von IT-Dienstleistungen und Beratung in Ort 2 besteht hohe Zeichenähnlichkeit und Dienstleistungsidentität. Bei anzunehmender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts besteht daher die Gefahr von Verwechslungen.
Rechtlich unbeachtlich ist der Versuch der Beklagten, in den Zeichenvergleich weitere Bestandteile (Logos) einzustellen. Ob der Klägerin (auch) Schutzrechte aus einem Kürzel-Logo als eingetragener Marke zustehen, ist ebenso wenig streitgegenständlich wie das Doppel-Buchstabe-Logo der Beklagten. Die Klägerin, die den Streitgegenstand bestimmt, geht allein aus ihrem Firmenschlagwort gegen das von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr verwendete Zeichen „Unternehmensname IT“ vor. Der Schutz des Firmenschlagworts leitet sich aus dem Schutz des vollständigen Firmennamens als Unternehmenskennzeichen ab. Dieses umfasst keine Bildbestandteile. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmenskennzeichen in Kombination mit Bildbestandteilen vorliegt, ist nicht streitgegenständlich und bedarf vorliegend keiner Erörterung.
cc. Soweit das landgerichtliche Urteil nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe aufrechterhalten wurde, diente dies der Klarstellung des Angriffsziels, ohne dass damit eine Teilaufhebung und -zurückweisung verbunden ist.
3. Die Gegenverfügungsanträge der Beklagten sind unstatthaft und damit unzulässig.
Für einen Gegenverfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es keine prozessuale Grundlage (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2012, 88, (89); Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 24; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand 1.12.2025, § 33 Rn. 2.1; Weber WRP 85, 527; aA OLG Rostock, OLG-NL 2001, 279 juris-Rn. 9; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 54 Rn. 17; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 935 ZPO, Rn. 4; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 33 Rn. 21; Dötsch MDR 2012, 623; OLG Celle NJW 59, 1833, davon distanzierend, iE aber offen lassend OLG Celle NJOZ 2018, 1179 Rn. 11 ff.). Die in der ZPO geregelte Widerklage setzt eine Klage und damit ein Hauptsacheverfahren voraus. Für das vom Hauptsacheverfahren streng zu unterscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes enthält die ZPO demgegenüber keine Vorschriften, aufgrund derer der Antragsgegner einen Gegenangriff unternehmen könnte.
Zutreffend führt das OLG Frankfurt a.M. (aaO mwN, auch für das Nachfolgende) aus, dass sich die Grundsätze über die Widerklage im Hauptsacheverfahren nicht auf das Eilverfahren wegen des besonderen Charakters dieser Verfahrensart übertragen lassen. Das Eilverfahren ist auf eine schnelle Entscheidung angelegt; insbesondere ist eine Vertagung der mündlichen Verhandlung regelmäßig ausgeschlossen. Hiermit lässt sich die Zulassung eines wie die Widerklage zu behandelnden Gegenverfügungsantrags nicht vereinbaren, da die Widerklage auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben werden kann mit der Folge, dass die mündliche Verhandlung vertagt werden muss; insbesondere sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, eine Widerklage als verspätet zurückzuweisen. Die Zulassung eines Gegenverfügungsantrags könnte daher nur dann zu sachgerechten Ergebnissen führen, wenn man seine Zulässigkeit im Unterschied zur gesetzlich geregelten Widerklage von weiteren Voraussetzungen wie etwa - entsprechend § 263 ZPO - der Sachdienlichkeit abhängig machen würde. Dafür bieten die Vorschriften der ZPO jedoch ebenfalls keine Grundlage. Insbesondere besteht für eine analoge Anwendung von § 263 ZPO schon mangels planwidriger Regelungslücke kein hinreichender Anlass. Denn es ist kein zwingendes Bedürfnis dafür ersichtlich, dem Antragsgegner im Verfügungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, einen eigenen Verfügungsanspruch im Wege eines - die zügige Entscheidung über den Antrag des Gegners zumindest gefährdenden - Gegenverfügungsantrags und nicht in einem eigenständigen Verfahren zu verfolgen. Die Statthaftigkeit eines Gegenverfügungsantrags lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, dass ein eigenständiger Verfügungsantrag des Antragsgegners möglicherweise mit dem ersten Verfügungsantrag nach § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden kann. Denn ob von der Möglichkeit einer Verfahrensverbindung Gebrauch gemacht werden soll, steht nach § 147 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Im Übrigen wären die Gegenanträge auch unbegründet gewesen, denn die Beklagte hat aus den vorstehenden Gründen wegen des prioritätsälteren Rechts der Klägerin an ihrem Firmenschlagwort „Unternehmensname“ keine durchgreifenden Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Revisionszulassung (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) bedurfte es nicht. Das Urteil des Senats ist ohne weiteres vollstreckbar (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RS 2024, 22314 Rn. 37 mwN).