Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 12.02.2026 – 6 VA 2/26
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0212.6VA2.26.00
Tenor
1. Die Verfügung des Landgerichts Offenburg vom 23. Mai 2025, Az. 3 O 52/23, wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Akte zum Verfahren des Aktenzeichens 3 O 52/23 zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
2. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Einsicht in die Akten des dort unter dem Aktenzeichen 3 O 52/23 geführten Rechtsstreits, in dem die L AG (nachfolgend: Klägerin) von einem Verbraucher erworbene Ansprüche gegen den Betreiber eines Online-Casinos (nachfolgend: Beklagte) auf Rückzahlung von Einsatzsalden in einem Online-Glückssiel erhoben hat.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 2025 (Anlagenband AST, AS 1) zu dem vorgenannten Rechtsstreit, das Rubrum auf Klägerseite dahin zu korrigieren, dass anstelle der Klägerin nunmehr die Antragstellerin als neue Klägerin geführt werde. Zugleich beantragte sie, ihr Akteneinsicht für vier Wochen zu gewähren, vorzugsweise in elektronischer Form, andernfalls durch Übersendung der physischen Akte, soweit vorhanden. Zur Begründung führte sie aus, zur Besicherung von Darlehen in Höhe von insgesamt 5,1 Mio €, welche die Antragstellerin der Klägerin gewährt habe, habe letztere durch Globalzessionen sämtlicher durch sie erworbenen Forderungen insbesondere die streitgegenständliche Forderung an die Antragstellerin abgetreten; dabei sei die Klägerin zur Einziehung der Forderungen berechtigt gewesen (Darlehensverträge und Sicherheitenvereinbarungen in den Anlagenkonvoluten 1 und 2 Schriftsatz vom 2. April 2025 sowie – ergänzt um beglaubigte Übersetzungen der Darlehens- und Sicherheitenvereinbarungen sowie Nachträge – als Anlagen AS 4 bis 9 zum Antrag nach §§ 23 ff EGGVG vorgelegt). Nachdem die Antragstellerin die Darlehen mittlerweile wegen Verzugs mit der Darlehensrückführung und Zinszahlung wirksam gekündigt und die Einziehungsermächtigung im Februar 2025 widerrufen habe, sei nun ausschließlich die Antragstellerin dazu berechtigt und aus tatsächlichen Gründen veranlasst, den Rechtsstreit zu übernehmen. Im Übrigen hätten die Darlehens- und Sicherheitenvereinbarungen auch ohne Kündigungs- bzw. Widerrufserklärung automatisch geendet, nachdem die Klägerin Anfang März 2025 einen Konkursantrag gestellt habe, auf den am 5. März 2025 vor dem Konkursamt St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden sei. Habe der Prozessstandschafter aufgrund des Widerrufs der Einziehungsermächtigung seine Prozessführungsbefugnis verloren, sei der Forderungsinhaber berechtigt, den bereits laufenden Prozess nach den Grundsätzen des gewillkürten Parteiwechsels analog § 263 ZPO zu übernehmen, ohne dass es der Zustimmung des Klägers bedürfe; auch die Zustimmung des Beklagten sei entbehrlich, weil ein solcher Parteiwechsel sachdienlich sei. Die Antragstellerin gehe materiell-rechtlich aus eigenem Recht sowie (hilfsweise) aufgrund einer ihr durch die S Ltd. erteilten Einziehungsermächtigung vor. Die Antragstellerin verfüge über keine aktuellen Informationen über den Stand des Rechtsstreits. Sie sei an einer Einholung weiterer Informationen von der Klägerin aufgrund der Konkurseröffnung über deren Vermögen derzeit faktisch gehindert, weil danach keine Kommunikation mit deren ehemaligen Verwaltungsräten möglich sei. Daher sei sie zur Beantragung von Akteneinsicht veranlasst.
Der Antragsgegner hat den Antrag auf Akteneinsicht, dem die Beklagte entgegengetreten ist, mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (Anlage AS 2, Anlagenband AST, AS 197) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach § 299 Abs. 2 ZPO könne Dritten Akteneinsicht gewährt werden, wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machten. Dies sei hier nicht der Fall. Die der Klägerin erst am 4. Januar 2023 übertragene streitgegenständliche Forderung sei von der Globalzession vom 15. September 2021 nicht erfasst. Eine wirksame Vorausabtretung erfordere, die künftige Forderung bereits bei der Abtretung so genau zu umschreiben, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners genügend bestimmbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Schuldner – die Beklagte – sei weder in Schedule 5 des Loan Agreements noch in darauf folgenden Ergänzungen noch in dem Security Assignment Agreement erwähnt.
Die Antragstellerin macht geltend, ihr sei nach § 299 Abs. 2 ZPO die Akteneinsicht zu gestatten gewesen. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Vorschrift abgesprochen und damit die Akteneinsicht verweigert. Ein solches Interesse bestehe, wenn der sachlegitimierte Forderungsinhaber Akteneinsicht in einen Prozess begehrt, der gerade seinen Anspruch betreffe. Die Antragstellerin sei hinsichtlich des im Rechtsstreit, zu dessen Akten Einsicht begehrt werde, streitgegenständlichen Anspruchs sachlegitimiert. Im Übrigen reiche es für die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses bereits aus, dass nicht erkennbar sei, dass der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Antragstellerin etwas entgegenstünde. Interessen, die der Akteneinsicht durch die wahre Forderungsinhaberin entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Dem Einsichtsbegehren sei unmittelbar durch das nach §§ 23 EGGVG angerufene Gericht stattzugeben, nachdem sich das Ermessen hinsichtlich der Frage der Akteneinsicht auf Null reduziere.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Landgericht Offenburg zu verpflichten, der Antragstellerin Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Aktenzeichen 3 O 52/23 zu gewähren.
Der Antragsgegner und die Beklagte b e a n t r a g e n jeweils,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner macht geltend, er habe die beantragte Akteneinsicht zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, die ein rechtliches Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO begründeten. Eine wirksame Abtretung der in dem betroffenen Rechtsstreit streitgegenständlichen Forderung liege unter Zugrundelegung der durch Vorlage der Darlehens- und Sicherungsabtretungsverträge glaubhaft gemachten Tatsachen nicht vor, weil die Globalzession nicht dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Im Übrigen wäre bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinn der genannten Vorschrift lediglich unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags die Verpflichtung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 EGGVG auszusprechen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, weil die Sache nicht spruchreif im Sinn von § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG sei, nachdem das der Justizverwaltung bei der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO eingeräumte Ermesse noch nicht ausgeübt sei.
Die Beklagte macht geltend, der Antragsgegner habe den Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach dieser Vorschrift nicht vorlägen. Es fehle an dem erforderlichen rechtlichen Interesse, weil nach dem bisherigen Vortrag der „Beklagten“ (sic) weder eine Aktivlegitimation der Antragstellerin noch die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel vorlägen. Insbesondere das vollstreckungsrechtliche Interesse der Antragstellerin sei nicht gegeben, weil diese mangels wirksamer Abtretung der Forderung nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des Titels sei. Die Antragstellerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie aufgrund der Globalzession Inhaberin der Forderung geworden sei. Ferner fehle es an der Bestimmbarkeit der vermeintlich abgetretenen Forderungen im Rahmen der Globalzession, in der zudem eine anfängliche oder nachträgliche Übersicherung vorgelegen habe. Jedenfalls sei die Einzugsermächtigung der Klägerin nicht entfallen.
II.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Er führt unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags zur Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG ist als Verpflichtungsantrag (§ 28 Abs. 2 EGGVG) statthaft, weil er darauf gerichtet ist, eine auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Gestattung durch die Justizverwaltung herbeizuführen, wonach die Antragstellerin als Dritte im Sinn dieser Vorschrift Akteneinsicht erhalten soll (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 4 mwN). Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 Alt. 1 EGGVG schriftlich im Sinn dieser Vorschrift gestellt, wofür die elektronische Einreichung entsprechend § 130a ZPO genügt (Senat, Beschluss vom 16. Januar 2026 - 6 VA 12/26, unveröffentlicht; vgl. BayObLG, NJW-RR 2021, 1643, 1644 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 - III-1 VAs 74/20, juris Rn. 13; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., EGGVG § 26 Rn. 2), und mit einer § 24 Abs. 1 EGGVG genügenden Begründung versehen (zu diesem Erfordernis siehe BGH, NStZ-RR 2025, 290 Rn. 13 f mwN; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 6 VA 13/26, unveröffentlicht).
2. Die Ablehnung der Akteneinsicht ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
a) Die Antragstellerin nimmt hin, dass der Antragsgegner ihr Einsichtsbegehren als solches eines Dritten im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO behandelt hat. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob vor Abschluss des Rechtsstreits Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt in Betracht gekommen wäre, dass die Antragstellerin einen Parteiwechsel auf Klägerseite erklärt hat (dessen Voraussetzungen die Beklagte in Abrede stellt). Die Antragstellerin kann jedenfalls deshalb nur als Dritte nach Maßgabe von § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht erhalten, weil in dem Rechtsstreit, auf dessen Akten sich das Gesuch bezieht, über den gesamten Streitgegenstand durch Endurteil des Landgerichts vom 18. Juni 2024 entschieden worden ist und die Einlegung eines Rechtsmittels dagegen nicht ersichtlich ist. Das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist, so dass ein anschließendes Einsichtsgesuch – selbst dasjenige eines Verfahrensbeteiligten – allein § 299 Abs. 2 ZPO unterfällt (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 11 mwN).
b) Auf der Grundlage von § 299 Abs. 2 ZPO erweist sich die vom Antragsgegner ausgesprochene Ablehnung der Akteneinsicht als rechtswidrig und verletzt die Rechte der Antragstellerin, weil der Antragsgegner zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach dieser Vorschrift verneint hat, die auch in dem für die hier zu beurteilende Verpflichtung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (siehe BayObLG, NJW-RR 2021, 509 mwN; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., EGGVG § 28 Rn. 7 mwN) vorliegen.
aa) Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts Dritten ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dieses rechtliche Interesse muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 6 VA 89/18, Justiz 2019, 132 [juris Rn. 83]). Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Streit- oder Verfahrensstoff für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 U 22/20, unveröffentlicht; vgl. BGH, NZG 2006, 595 Rn. 15; NJW-RR 2021, 48 Rn. 14 mwN; BayObLG, NZI 2019, 830; NZI 2020, 44, 47 mwN; ZfWG 2022, 202, 204 mwN). Ein solches rechtliches Interesse an der Akteneinsicht liegt nur dann vor, wenn irgendwelche persönlichen Rechte des Akteneinsicht Begehrenden durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 6 VA 89/18, Justiz 2019, 132 [juris Rn. 83]; MünchKommZPO/Prütting, 7. Aufl., § 299 Rn. 23 mwN), sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akte besteht (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept. 2025, § 299 Rn. 28).
bb) Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen der begehrten Akteneinsicht vor, weil die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran hat.
(1) Die materielle Berechtigung eines Akteneinsicht begehrenden Dritten an der Forderung, die Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist, ist ein Umstand, dessen rechtliche Beziehung zu dem betroffenen Rechtsstreit, insbesondere dessen Streitstoff und dessen Parteien, zweifelsfrei diejenige Qualität besitzt, auf die es für ein rechtliches Interesse an der Einsicht ankommt. Dies folgt schon daraus, dass in einem solchen Fall in dem Rechtsstreit über eine Forderung, deren wahrer Gläubiger der Akteneinsicht beantragende Dritte zu sein behauptet, erkannt werden soll. Da für das rechtliche Interesse schon eine mittelbare Berührung der Rechte des Dritten genügt, gilt dies ungeachtet dessen, dass die Entscheidung einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten regelmäßig nicht bindet (§ 325 Abs. 1 ZPO). Erst recht gilt dies, wenn – wie hier – in Betracht kommt, dass die Rechtskraft eines in Ermächtigung zur Prozessstandschaft im Rahmen einer stillen Sicherungszession, bei welcher der Schuldner in anderer Weise als durch die Offenlegung des Anspruchsinhabers hinreichend geschützt ist, erstrittenen Urteils sich auf den ermächtigenden Dritten als am Prozess nicht beteiligten Rechtsträger erstreckt (siehe dazu BGHZ 78, 1, 7 f; BGH, NJW-RR 1987, 307). Dabei können Rechtspositionen des materiell berechtigten Dritten durch den Ausgang des Rechtsstreits etwa auch insoweit unmittelbar berührt werden, als dort die Fragen der Aktivlegitimation und/oder gegebenenfalls Prozessführungsbefugnis des Klägers zu prüfen sind (vgl. OLG Oldenburg, 21. Juli 2025 - 17 O 951/23, unveröffentlicht, Anlage AS 17.1, S. 19, 22; OLG Bamberg, Verfügung vom 22. Juli 2025 - 1 U 1/23 e, unveröffentlicht, Anlage AS 17.1, S. 25, 27; LG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 4 O 54/24, unveröffentlicht, Anlage AS 17.1, S. 5, 6). Etwas anderes nehmen auch der Antragsgegner und die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt nicht an.
Insoweit steht einem rechtlichen Interesse auch nicht entgegen, wenn die im Prozessrechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien getroffene Entscheidung nach Aktenlage bereits rechtskräftig ist. Dies ändert nichts an dem Interesse des Akteneinsicht begehrenden Dritten, sich über das Schicksal der durch einen anderen Kläger vorgenommenen Durchsetzung einer eigenen Forderung des Dritten, deren Verfolgung der Dritte beabsichtigt, durch Einsicht in die Akten zu informieren. Im Übrigen gilt dies insbesondere dann, wenn – wie hier – unter Umständen in Betracht kommt, dass dem materiell Berechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung entsprechend § 727 ZPO zu erteilen sein könnte, falls eine Vollstreckung eines in angeblicher Prozessstandschaft für ihn erstrittenen Titels durch den Kläger nicht durchgeführt werden könnte (siehe BGH, NJW 1983, 1678 mwN; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl., § 727 Rn. 13 mwN; BeckOK-ZPO/Ulrici, Stand Dez. 2025, § 727 Rn. 17 mwN; siehe auch BGH, NJW 2015, 3659 Rn. 12 mwN).
(2) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht ein rechtliches Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO nicht erst dann, wenn der Einsicht begehrende Dritte eine von ihm geltend gemachte materielle Berechtigung am streitgegenständlichen Anspruch hinsichtlich ihrer Entstehungsvoraussetzungen und insbesondere ohne rechtlich erhebliche Ausschlussgründe schlüssig in dem Sinn dargelegt hat, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen den Schluss auf die Anspruchsinhaberschaft tragen. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob solche Darlegungen die von der Beklagten geforderte Substantiierung aufweisen. Vielmehr genügt es, wenn nach den vom antragstellenden Dritten angeführten und glaubhaft gemachten Umständen die von ihm geltend gemachte rechtliche Bewertung, er sei Inhaber des streitgegenständlichen Anspruchs, zumindest vertretbar und insbesondere nicht offenkundig ausgeschlossen ist.
Nach § 299 Abs. 2 ZPO muss das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden. Damit ist allerdings nur der Maßstab angesprochen, welchen Überzeugungsgrad der Antragsteller dem zur Entscheidung berufenen Vorstand des Gerichts hinsichtlich der tatsächlichen Umstände verschaffen muss, anhand derer das rechtliche Interesse zu beurteilen ist (siehe § 294 Abs. 1 ZPO).
Solche tatsächlichen Umstände, die ein rechtliches Interesse unter dem Gesichtspunkt begründen, dass Rechte des Akteneinsicht Begehrenden durch den Akteninhalt (mittelbar) aufgrund behaupteter eigener Anspruchsberechtigung am Streitgegenstand berührt werden können, liegen schon dann vor, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen die Prognose erlauben, dass der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, den behaupteten Anspruch letztlich für sich zu reklamieren. Schon dann hat der Vorstand des Gerichts, vor dem der Prozess geführt wird, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, bei seiner Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO das rechtliche Interesse anzunehmen, das sich aus einer möglichen Anspruchsinhaberschaft des Antragstellers ergibt. Ob die Anspruchsberühmung gerechtfertigt ist, steht im Rahmen der Entscheidung über die Akteneinsicht weder abschließend fest noch ist dies dort abschließend zu klären. Diese Entscheidung, die gegebenenfalls streitig im Verhältnis zum weiteren Prätendenten (Kläger) oder zum Schuldner (Beklagten) zu treffen sein wird, ist nicht in der Verwaltungsentscheidung über die Akteneinsicht vorwegzunehmen. Ein rechtliches Interesse besteht daher schon dann, wenn Erfolgsaussichten des Antragstellers hinsichtlich der Geltendmachung der Forderung sich daraus ergeben, dass er seine Berechtigung daran in zumindest vertretbarer Weise geltend macht (siehe OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 36 U 2520/24 e, Anlage AS 3, S. 3; OLG Hamburg, Verfügung vom 10. Juli 2025 - 8 U 35/24, Anlage AS 17.1, S. 8; OLG Oldenburg, 21. Juli 2025 - 17 O 951/23, Anlage AS 17.1, S. 19, 22 f; OLG Bamberg, Verfügung vom 22. Juli 2025 - 1 U 1/23 e, Anlage AS 17.1, S. 25, 27).
Ein anderer Maßstab kommt auch nicht in der durch die Beklagte vorgelegten Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2025 (24 U 1752/24 e, unveröffentlicht, Anlage B 33) zum Ausdruck, wo lediglich auf – dort für den konkreten (allerdings offenbar parallel zum hiesigen liegenden) Fall verneinte – „hinreichende Anhaltspunkte dafür“ abgestellt wird, dass die – offenbar mit der hiesigen identische – Antragstellerin „tatsächlich Inhaberin der […] streitgegenständlichen Forderung ist“ (Hervorhebung hinzugefügt). Die unter Bezugnahme auf diesen Hinweis ausgesprochene Zurückweisung (OLG München, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 24 U 1752/24 e, unveröffentlicht, Anlage B 34) stellt im Übrigen letztlich nur darauf ab, dass der Rechtsstreit keine Forderung der (dortigen) Klägerin gegen diejenige Partei betreffe, gegen welche die (dortige) Antragstellerin nach deren näheren Darlegungen eine Forderung erworben habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Hinweisverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2025 (314c O 11/23, unveröffentlicht, Anlage B 40), wonach nicht glaubhaft gemacht sei, dass die (dortige) Antragstellerin Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden sei, und zur Begründung darauf abgestellt wird, dass dem Vortrag zum Forderungserwerb kein konkreter Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Forderung zu entnehmen sei und die behauptete Globalzession die erst danach durch die (dortige) Klägerin erworbene Forderung nicht umfassen dürfte. Die weiteren durch die Beklagte in den Anlagen B 35 ff vorgelegten Entscheidungen verneinen – abgesehen von einer nicht oder mit konkreten Bedenken im Einzelfall erläuterten Bezweifelung oder Verneinung der Voraussetzungen nach § 299 Abs. 2 ZPO in Verfügungen des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 2025 (3 O 35/23, unveröffentlicht, Anlage B 37), des Landgerichts Fulda vom 22. Mai 2025 (2 O 90/23, unveröffentlicht, Anlage B 38), des Landgerichts Schweinfurt vom 2. Juni 2025 (22 O 57/253, unveröffentlicht, Anlage B 39) und des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Juni 2025 (14 O 19/23, unveröffentlicht, Anlage B 41) – vor allem die Wirksamkeit eines Klägerwechsels, auf die es für die Bewilligung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO nicht ankommt.
(3) Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihre Anspruchsberechtigung ableitet, nämlich bestimmte Verträge und Bestimmungen darin, durch Vorlage dieser Verträge und Übersetzungen derselben glaubhaft gemacht. Diese Tatsachen lassen zumindest die rechtliche Bewertung möglich und vertretbar erscheinen, dass die Antragstellerin Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung ist.
(a) Die Antragstellerin hat Darlehens- und Sicherungsabreden zwischen ihr und der Klägerin gemäß den durch sie vorgelegten Vereinbarungen mit dem daraus ersichtlichen Inhalt, den die Antragstellerin auch schriftsätzlich dargelegt hat, in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Insoweit sind hier auch die nach Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs ergänzten Darlegungen und Glaubhaftmachungen zu berücksichtigen, welche die Antragstellerin im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG eingereicht hat.
(b) Ob die vom Antragsgegner und der Beklagten angeführten Gesichtspunkte bei einer abschließenden Prüfung der Annahme entgegenstehen, die Antragstellerin wäre ausgehend von (allein) diesen glaubhaft gemachten Tatsachen Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung, ist nach dem oben aufgezeigten Maßstab des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO nicht entscheidend. Jedenfalls sind diesbezüglich möglicherweise veranlasste Zweifel an der materiellen Berechtigung, unabhängig davon, ob sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Ergebnis zu überwinden sind, hier nicht von solcher Qualität, dass ein solches rechtliches Interesse zu verneinen wäre. Es scheint nämlich bei vernünftiger Würdigung zumindest vertretbar, unter den glaubhaft gemachten tatsächlichen Umständen den rechtlichen Schluss zu ziehen, die Antragstellerin sei aufgrund einer Abtretung der streitgegenständlichen Forderung durch die Klägerin deren Inhaberin.
Es besteht nachvollziehbarer Anlass zu den Annahme, dass die Klägerin und die Antragstellerin sich darüber geeinigt haben, dass die Klägerin alle ihre Ansprüche gegen Unternehmen oder andere Personen, die aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Rückerstattungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen ausgesetzt sind, mit den Erklärungen unter Nr. 2 (a) und (c) der Sicherungsabtretungsvereinbarung vom 15. September 2021 (Anlage AS 2), welche die Klägerin als „Assignor“ und die Antragstellerin als „Assignee“ bezeichnet, abgetreten hat, auch soweit sie erst nach dieser Vereinbarung entstanden und/oder der Klägerin zugefallen sind. Denn dort heißt es:
„(a) The Assignor hereby tacitly assigns ‘tritt ab’ to the Assignee the Assigned Claims. […]
[…]
(c) Assignee hereby accepts the transfers and assignments […]
(d) In case of any future Assigned Claims and Ancillary Rights, the Assignor agrees that the transfers and assignments […] shall extend to such claims and rights irrespective of whether they arise in the future or whether they are only acquired by the Assignor in the future.“
Die von diesen Bestimmungen erfassten „Assigned Claims“ sind unter Nr. 1.1. derselben Vereinbarung definiert als
„all of the Assignor's present and future, actual and contingent receivables ‘Forderungen’ and any other claims ‘Ansprüche’ […] relating to any refund, damage or similar claims of any Client against any Debtor“,
wobei der Begriff „Debtor“ an derselben Stelle definiert ist als
„any person who is or will be, as such party, obliged vis-à-vis the Assignor to affect any performance of an Assigned Claim“
und der Begriff „Client“ die gemäß Nr. 1.1 derselben Vereinbarung maßgebliche folgende Bedeutung hat, wie sie in Nr. 1.1, 2.1 des Darlehensvertrags vom selben Tag (Anlage AS 4), wo die Klägerin als „Borrower“ angesprochen ist, beschrieben ist:
„consumers or business partners of the Borrower; the ‘Clients’ and each a ‘Client’)“.
Danach ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin davon ausgeht, die streitgegenständliche Rückzahlungsforderung gegen den Betreiber eines Online-Casinos, die nach der Darlegung der Antragstellerin zu Forderungen gehört, welche die Klägerin von Verbrauchern zur gerichtlichen Durchsetzung auf eigene Rechnung erworben hat, sei bei einer insbesondere dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen entsprechenden Vertragsauslegung von der Vereinbarung einer Globalzession erfasst, die – auch antizipiert – sämtliche Forderungen der vorgenannten Art der Klägerin zum Gegenstand haben soll, die ursprünglich bei einem Verbraucher entstanden sind, zumindest wenn diese von der Klägerin durch Abtretung gemäß einem Forderungsankauf vom Verbraucher erworben worden sind.
Dass dieses Vertragsverständnis nicht zutreffend wäre oder dass es unter dem Gesichtspunkt der – danach jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossenen, vielmehr naheliegenden (siehe nur BGHZ 71, 75 mwN; Ganter in Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl., § 75. Rn. 48, 48a mwN) – Erfüllung von Bestimmtheitserfordernissen an der Wirksamkeit und Erstreckung der Globalzession auf die zeitlich danach erworbene streitgegenständliche Forderung fehlen würde, ist jeweils jedenfalls nicht ohne eine nähere Prüfung offensichtlich. Von einer solchen abschließenden Prüfung hängt das rechtliche Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO nicht ab; diese ist vielmehr einer abschließenden Beurteilung in einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen Antragstellerin einerseits und insbesondere etwa der Beklagten andererseits vorzubehalten, sei es in einem Erkenntnisverfahren oder in einem Verfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Es scheint nach dem vorliegend glaubhaft gemachten Vertragsinhalt jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass die hinsichtlich ihres Gegenstands inhaltlich weit gefasste Globalzession einschließlich der Vorausabtretung von Ansprüchen hinreichend dahin bestimmt ist, dass sie insbesondere eine Forderung wie die hier streitgegenständliche erfasst. Denn die umfassende Abtretung ist danach jedenfalls nicht auf Ansprüche mit besonderen Merkmalen beschränkt, deren Bestimmung im Fall der einzelnen Ansprüche Schwierigkeiten unterliegen könnte. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angesprochene tatbestandliche Weite, insbesondere in dem Merkmal, wonach es sich bei den abgetretenen Ansprüchen um Rückerstattungsansprüche, Schadensersatzansprüche und ähnliche („similar“) Ansprüche handeln muss, steht dem nicht entgegen. Dies gilt zumindest, was denjenigen Teilgegenstand der Globalzession anbelangt, der die insbesondere ausdrücklich, uneingeschränkt und unbedingt sämtlich erfassten und hier gerade betroffenen Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche von Kunden gegen Schuldner betrifft. Gerade mit einer allumfassenden Zession kann dem Bestimmtheitserfordernis genügt werden (vgl. MünchKommBGB/Kieninger, 10. Aufl., § 398 Rn. 143). Inwieweit unter Bestimmtheitsgesichtspunkten eine wirksame Abtregung „ähnlicher“ Ansprüche – insbesondere gar offensichtlich – zu verneinen sein könnte, ist hier unerheblich.
Erst recht hängt das rechtliche Interesse nicht davon ab, ob die streitgegenständliche Forderung überhaupt – wie der vorliegende Antrag geltend macht – bei einem Verbraucher entstanden ist und durch die Klägerin (wirksam) von diesem erworben wurde. Hierüber streiten die Parteien zwar im Rechtsstreit, in dessen Akten Einsicht begehrt wird. Die Erwiderungen auf den Antrag nach §§ 23 ff EGGVG stellen dies aber nicht in Abrede. Dies ist auch ohnehin zu Gunsten der Antragstellerin für deren Akteneinsichtsgesuch zu unterstellen. Insoweit macht die Antragstellerin sich lediglich den ohnehin von der Klägerin im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt zu eigen, zunächst habe die Klägerin eine entstandene Forderung vom Verbraucher erworben, von dessen Begründetheit das rechtliche Interesse an der Einsicht in die Akten des hierzu geführten Streits nicht abhängt. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Annahme, die Klägerin habe die streitgegenständliche Forderung erworben, zumindest vertretbar ist.
Soweit die Beklagte bemängelt, dass die Antragstellerin eine Vereinbarung vom 13. Januar 2022 über eine Abänderung der Globalzession nicht vorgelegt habe, ist nicht konkret ersichtlich, dass diese Abänderung Auswirkungen auf die Berechtigung der Antragstellerin haben könnte. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es sei von einer anfänglichen oder nachträglichen Übersicherung auszugehen. Es ist nicht offenkundig, vielmehr fernliegend, dass eine etwaige – von der Antragstellerin im Übrigen in Abrede gestellte – bloße Übersicherung unabhängig von diesbezüglichen vertraglichen Freigaberegelungen (siehe hier Nr. 15.2 der Sicherungsabtretungsvereinbarung i.V.m. Nr. 3.2 des Darlehensvertrags) die rechtliche Konsequenz rechtfertigen würde, der Antragstellerin die Berechtigung hinsichtlich einer ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderung abzusprechen, sie also nicht bloß einer schuldrechtlichen Freigabeverpflichtung gegenüber dem Sicherungsgeber zu unterwerfen (siehe nur BGHZ 137, 212; MünchKommBGB/Kieninger, 10. Aufl., § 398 Rn. 133 f, 144 mwN). Hierauf hat der Antragsgegner seine ablehnende Entscheidung auch nicht gestützt.
3. Der Verpflichtungsantrag ist allerdings unbegründet, soweit er über das Ziel einer Neubescheidung hinausgehend darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren.
Das Gericht spricht die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, nur dann aus, wenn die Sache spruchreif ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Daran fehlt es hier. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht begründet noch keinen Anspruch hierauf, sondern eröffnet der Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO ein Ermessen, diese Einsicht zu gewähren. Die Entscheidung über den Antrag nach §§ 23 ff EGGVG kann dieses hier noch nicht ausgeübte Ermessen nicht anstelle des aktenführenden Gerichts als Justizbehörde ausüben (vgl. OLG Karlsruhe, ZRI 2023, 512, 514). Dass es an einem solchen Ermessenspielraum hier von vorneherein fehlen würde, indem dieser auf „Null“ reduziert ist, macht die Antragstellerin zwar in ihrer Replik geltend. Besondere Umstände, die diese nicht weiter begründete Annahme rechtfertigen würden, sind indes nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall bei einer Ermessensausübung zumindest die Frage zu berücksichtigen sein könnte, ob dabei in den Blick zu nehmende Interessen der Parteien oder Dritter an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an der Vertraulichkeit persönlicher Daten bestehen und unter Abwägung mit dem Interesse der Antragstellerin der Einsicht in die Akten entgegenstehen könnten (siehe dazu OLG Karlsruhe, ZRI 2023, 512, 514; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Dez. 2025, ZPO § 299 Rn. 32 mwN). Soweit hier eine Ermessensausübung dahin gut denkbar sein mag, solche entgegenstehenden Interessen im Ergebnis zu verneinen, bleibt diese dem Antragsgegner vorbehalten.
4. Ohne Spruchreife rechtfertigen die Rechtswidrigkeit der Versagung der Akteneinsicht und die darin begründete Rechtsverletzung es aber, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung auszusprechen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Ein darauf gerichteter Antrag ist als Minus in dem hier allein formulierten Verpflichtungsantrag enthalten und muss nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt werden (vgl. entsprechend Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 51).
5. Einer Entscheidung über Gerichtskosten bedarf es nicht (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 1), weil Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GNotKG i.V.m KV 15300, 15301 GNotKG nur bei Zurücknahme und bei Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet anfallen; hierunter fällt die Teilzurückweisung nicht, so dass Gebührenfreiheit auch bei einer Bescheidungsverpflichtung unter Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG besteht (vgl. OLG Karlsruhe, ZRI 2023, 512, 514; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 2). Gründe, die außergerichtlichen Kosten der teilweise, nämlich nur im Umfang eines Bescheidungsausspruchs erfolgreichen Antragstellerin der Staatskasse nach § 30 Satz 1 EGGVG zu überbürden, bestehen nicht (siehe OLG Karlsruhe, ZRI 2023, 512, 514). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind nicht gegeben. Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzte Geschäftswert ergibt sich aus § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.