Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 26.02.2026 – 18 UF 133/25

ECLI:DE:OLGKARL:2026:0226.18UF133.25.00

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 08.10.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten in einem Beschwerdeverfahren in einer Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.

2

Antragstellerin und Antragsgegner hatten 2011 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde 2024 zugestellt. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit jeweils Anrechte bei der G. erworben.

3

Bezüglich der Antragstellerin erteilte die G. mit Datum vom 31.10.2024 Auskunft zu den Anrechten Vers.Nr. -22 (Ausgleichswert 8.514,27 €) und Vers.Nr. -38 (Ausgleichswert 328,44 €). Dabei wurde übersehen, dass die Auskünfte als „2/3“ bzw. „3/3“ bezeichnet sind, die Auskunft „1/3“ aber fehlte.

4

Zur Akte genommen wurde außerdem fehlerhaft eine Auskunft der G. vom gleichen Tag (Vers.Nr. -94) mit einem anderen (männlichen) Versicherungsnehmer und einem anderen gerichtlichen Aktenzeichen mit einem Ausgleichswert von 0 €.

5

Außerdem erteilte die G. mit Datum vom 14.11.2024 Auskunft zu den drei Anrechten des Antragsgegners mit Ausgleichswerten von 758,87 € (Vers.Nr. -79), von 288,81 € (Vers.Nr. -69) und von 0 € (Vers.Nr. -12).

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Alle genannten Schriftstücke wurden jeweils den beteiligten Ehegatten übersandt.

7

Mit Verfügung vom 22.05.2025 bestimmte das Familiengericht Termin auf den 25.06.2025 und fügte eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs bei. Darin wurde das eine der genannten Anrechte der Antragstellerin bei der G. (Vers.Nr. -22) ausgeglichen. Bezüglich des zweiten Anrechts des Antragsgegners bei der G. (Vers.Nr. -38) sowie bezüglich der drei Anrechte des Antragsgegners bei der G. (Vers.Nr. -12, -79 und -69) wurde von einem Ausgleich wegen Geringfügigkeit abgesehen. Gleiches erfolgte bezüglich des oben genannten weiteren Anrechts eines anderen Versicherungsnehmers bei der G. (Vers.Nr. -94), das fehlerhaft dem Antragsgegner zugeordnet wurde.

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Im Protokoll des Termins vom 25.06.2025 ist Folgendes vermerkt:

9

Die Auskünfte der Versorgungsträger und der sich daraus ergebende Ausgleich werden unter Bezugnahme auf die vorab übersandte Berechnung des Gerichts erörtert.

Die Beteiligten erklären, dass gegen die Berechnung des Gerichts keine Einwände bestehen.

10

Mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 25.06.2025 wurde die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich wie angekündigt durchgeführt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der G. mit Schreiben vom 18.07.2025, die zugleich den Ausgleichswert des dritten Anrechts der Antragstellerin (Vers.Nr. -71) mit 89,27 € mitteilte.

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Mit Beschluss vom 07.10.2025 ersetzte der Senat den fehlerhaften Ausspruch zu dem Anrecht eines anderen Versicherungsnehmers (Vers.Nr. -94) durch den Ausspruch, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der G. (Vers.Nr. -71) nicht stattfindet. Die Gerichtskosten wurden den Eheleuten hälftig auferlegt, der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.310 € festgesetzt.

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Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 08.10.2025 wurden die Gerichtskosten für jeden Ehegatten auf 289,50 € festgesetzt.

13

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners mit Schreiben vom 23.11.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am 05.12.2025.

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Die übrigen Beteiligten haben sich nicht zu der Erinnerung geäußert.

15

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

16

Die Erinnerung der Antragsgegners gegen den Beschluss vom 23.12.2023 ist statthaft gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und auch im Übrigen zulässig. Eine Frist gilt nicht. Der Beschwerdewert vom 200 € gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ist angesichts der festgesetzten Kosten von 289,50 € überschritten.

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Die Erinnerung ist in der Sache aber nicht begründet.

18

Zwar sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Vorschrift ist auch im Rahmen einer Kostenerinnerung anzuwenden (vgl. BGH vom 10.10.2022 - IX ZB 41/21, juris Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend gem. §§ 150 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG - bereits bei der Kostengrundentscheidung über die Frage der Erhebung von Gerichtskosten zu entscheiden war.

19

Wie der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG liegt der Regelung des § 20 FamGKG der Gedanke zugrunde, dass der Kostenschuldner nicht mit Mehrkosten belastet werden soll, die durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind (vgl. BGH vom 07.01.2015 - XII ZB 143/14, juris Rn. 14). Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, muss vielmehr ein schwerer Verfahrensverstoß vorliegen. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 20 FamGKG Rn. 2 m.w.N.). Eine Nichterhebung kommt daher nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (vgl. BGH vom 10.10.2022 - IX ZB 41/21, juris Rn. 8). Dazu muss das verfahrensrechtliche Vorgehen des Gerichts von der Sache her nicht mehr verständlich sein (vgl. OLG Karlsruhe vom 05.04.2018 - 16 WF 2/18, juris Rn. 29; OLG München vom 30.10.2014 - 11 WF 1349/14, juris Rn. 21).

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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Im vorliegenden Fall liegen vielmehr lediglich typische Flüchtigkeitsfehler vor. Angesichts der Vielzahl der hier zu prüfenden 15-16 Anrechte (davon allein 6-7 Anrechte bei der G., wobei die meisten wirtschaftlich bedeutungslos sind) ist es nicht völlig unverständlich, dass eine Auskunft der G. (mit einem Ausgleichswert von 0 €) fehlerhaft der falschen Akte zugeordnet war und für ein Anrecht der Antragstellerin eine Auskunft der G. fehlte. Von Fehlern, die in der Sache nicht mehr verständlich sind, kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil auch den beteiligten und unmittelbar vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten sowie der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die beiden Fehler weder bei Übersendung der jeweiligen Auskünfte noch anhand der vorab als Entwurf übersandten und im Termin erörterten gerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs aufgefallen sind.

III.

21

Ein Ausspruch zu den Kosten ist gem. § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.

22

Gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar.