Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 15.03.2001 – 1 Verg 1/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2001:0315.1VERG1.01.0A
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2001 bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Vergabestelle schrieb im Oktober 2000 EU-weit folgende Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 in drei Losen aus:
Los 1: Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten
Los 2: Einsammlung, Transport und Verwertung von Kühlgeräten
Los 3: Schreddern und Transport von Grünabfällen.
Die Bieter konnten sowohl Angebote für die Einzellose als auch Angebote für den Fall der Übernahme der Gesamtleistungen zu Los 1 bis 3 abgeben. Die Abgabe von Nebenangeboten wurde zugelassen. Die Bieter waren verpflichtet, dem Angebot mindestens eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträger, ein polizeiliches Führungszeugnis eines Geschäftsführers sowie ein Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" beizulegen. Bei den Einzellosen war jeweils auch der voraussichtliche Personal- und Fahrzeugeinsatz nach Anzahl und Einsatzstunden mitzuteilen.
Die Angebotsfrist endete am 5. Dezember 2000. Zehn Bieter gaben Angebote ab, darunter auch die Antragstellerin, die sowohl ein Hauptangebot als auch ein Nebenangebot einreichte.
Das Nebenangebot unterscheidet sich nur bezüglich Los 2 vom Hauptangebot. Es sieht die Kühlgeräteverwertung mit einem anderen Subunternehmer und zu einem niedrigeren Entgelt vor. Mit ihrem Haupt- und Nebenangebot für die Einzellose hat die Antragstellerin jeweils auch ein Gesamtangebot vorgelegt.
Die Vergabestelle schloss die Angebote von zwei Bietern von der Wertung aus. Danach verblieben bei allen drei Losen jeweils vier Hauptangebote und bei Los 2 zusätzlich das Nebenangebot der Antragstellerin in der Wertung.
Die Antragstellerin liegt mit ihrem Angebotspreis zu Los 1 an vierter Stelle, zu Los 2 mit ihrem Nebenangebot an dritter und mit ihrem Hauptangebot an fünfter Stelle und bei Los 3 an zweiter Stelle. Mit ihrem Gesamtangebot liegt sie sowohl im Hauptangebot als auch im Nebenangebot weit über den addierten günstigsten Einzelangeboten.
Die Vergabestelle nahm vorab für die ausgeschriebenen Leistungen eine Ermittlung der Sollkosten vor, d.h. der Kosten, die aus ihrer Sicht bei wirtschaftlicher Durchführung mindestens anfallen werden, um die Leistungen gemäß den Vorgaben der technischen Leistungsbeschreibung erbringen zu können. Grundlage der Ermittlung waren die notwendigen technischen und personellen Kapazitäten sowie Kostenansätze für Fahrzeuge und Personal. Für die Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Kühlgeräten setzte die Vergabestelle aktuelle Marktpreise, d.h. die kostengünstigsten Entgelte auf dem Markt an. Sie ging bei der Angebotsauswertung davon aus, dass alle Angebote gemessen an den Sollkosten auskömmliche Angebotspreise enthielten. Aus ihrer Sicht erfüllten auch alle in der Wertung befindlichen Angebote die Zuschlagskriterien, die sie im Angebotsformular wie folgt definiert hatte:
"Der Zuschlag wird dem unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebot erteilt. Im Besonderen werden die betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt... Neben den Angebotspreisen für die Leistungen werden bei der Wertung der Angebote folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- Auskömmlichkeit des Angebots in technischer und betriebs-
wirtschaftlicher Hinsicht,
- Referenzen über vergleichbare Aufträge des Unternehmens,
- Offenlegung der Gesellschafter der Unternehmung".
Die Vergabestelle beabsichtigt, den Zuschlag für die einzelnen Lose an die Bieter mit den niedrigsten Angebotspreisen und zwar der Losreihenfolge entsprechend an die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu erteilen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 informierte sie die nicht berücksichtigten Bieter über die geplante Zuschlagserteilung.
Nach einer Rüge von Vergabeverstößen gegenüber der Vergabestelle stellte die Antragstellerin am 28. Dezember 2000 bei der Vergabekammer Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens, den sie nach Einsicht in die Vergabeakten am 19. Januar 2001 auf weitere, ihrer Auffassung nach vorliegende Vergabeverstöße erweiterte.
Nach mündlicher Verhandlung hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 13. Februar 2001 den Nachprüfungsantrag abgelehnt. Sie hält ihn mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB für unzulässig, soweit er Los 1 und 3 betrifft, im Übrigen Los 2 betreffend für unbegründet.
II. Gegen diese Entscheidung, ihr laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. Februar 2001, hat die Antragstellerin am 27. Februar 2001 beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt.
Außerdem beantragt sie, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur abschließenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu verlängern (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB).
Die Vergabestelle ist dem Verlängerungsantrag u.a. mit dem Hinweis auf ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens entgegengetreten. Die Ausschreibung betreffe lediglich den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001. Für die nachfolgende Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 bzw. 2009 führe die Vergabestelle derzeit parallel ein umfassenderes Vergabeverfahren durch, in dem auch die streitgegenständlichen Entsorgungsleistungen erneut europaweit ausgeschrieben seien. An der Ausschreibung habe sich die Beschwerdeführerin ebenfalls mit einem Angebot beteiligt. Nur wegen des bestehenden Zuschlagsverbots sehe sich die Vergabestelle an einer Vergabe des Leistungsauftrags für das laufende Jahr gehindert. Solange das Verbot besteht, würden die streitgegenständlichen Leistungen zu Los 1 und 2 von der Beschwerdeführerin erbracht. Mit ihr bestünde ein Entsorgungsvertrag, der zwar zum 31. Dezember 2000 gekündigt, jedoch wegen des Nachprüfungsverfahrens verlängert worden sei, um eine Entsorgung im Landkreis sicher zu stellen. Das vertraglich vereinbarte und weiter entrichtete Entgelt läge erheblich über den Preisen, die die Beschwerdeführerin selbst im gegebenen Vergabeverfahren angeboten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin sofortige Beschwerde auch deswegen eingelegt habe, um nach Verlängerung der aufschiebenden Wirkung die Entsorgungsleistungen im Jahr 2001 so lange wie möglich lukrativ fortführen zu können.
III. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Er hat keinen Erfolg. Die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 1 GWB kraft Gesetzes eintretende und auf vier Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer begrenzte aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde endet am 15. März 2001.
Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB lehnt das Gericht den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab, wenn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie des Interesses der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens das Interesse des Antragstellers zurücktreten muss. Ergibt eine vorläufige Prüfung, dass sich das Rechtsmittel aller Wahrscheinlichkeit nach als unzulässig oder unbegründet erweisen wird, kann dem Antrag schon deswegen nicht entsprochen werden. Ansonsten ist die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die nachteiligen Folgen der Zuschlagsverzögerung die damit verbundenen Vorteile eindeutig überwiegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - 1 Verg. 1/99 - und vom 27. April 2000 - 1 Verg. 2/00 -; BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2000 - Verg. 2/00 -).
1. Vorliegend lässt die vorläufige Prüfung des Beschwerdevorbringens keine begründete Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erkennen.
a) Die sofortige Beschwerde ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 117 Abs. 1 GWB) unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat das Rechtsmittel fristgerecht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer eingelegt.
Selbst wenn die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, wie der Beschwerdegegner meint, schon durch Telefaxübersendung am 13. Februar 2001 erfolgt wäre (was mangels eines entsprechenden Zustellungswillens der Vorsitzenden der Vergabekammer nicht der Fall ist) wäre die am 27. Februar 2001 per Telefax beim Oberlandesgericht Koblenz angebrachte Beschwerde in jedem Fall fristgemäß.
b) Auf Zulässigkeitsbedenken stößt die sofortige Beschwerde aber im Hinblick auf die Formvorschrift des § 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB. Danach hat die vorgeschriebene Rechtsmittelbegründung auch die Angabe der Tatsachen und Beweismittel zu enthalten, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Vorschrift ist gleichlautend mit dem die Kartellbeschwerde betreffenden § 66 Abs. 4 Nr. 2 GWB, so dass auf die für diese Bestimmung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.
Sinn und Zweck dieser Begründungsvorschrift ist die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Sie ist Ausdruck der Verfahrensförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) und dient der Klarstellung des Streitstoffes (Schmidt in Immenga/Mestmäcker § 65 Rdn. 14). Im Gegensatz zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nicht bloß neue sondern alle Tatsachen und Beweismittel anzuführen, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als kontrovers erachtet (Schmidt a.a.O.). Zwar soll die Anwendung dieser Vorschrift nicht in einem Rechtsschutz schmälernden Formalismus erstarren (Schmidt a.a.O.), jedoch führt eine Begründung, in der Tatsachen und Beweismittel überhaupt nicht angegeben sind, in jedem Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Langen/Ruppelt, KartR, § 65 Rdn. 7). Als unzureichend wird u.a. die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz angesehen (Schmidt a.a.O., m.w.N.).
Gerade darauf hat sich die Beschwerdeführerin vorliegend beschränkt. Zur Umschreibung des Streitstoffs verweist ihre Beschwerdebegründung "auf die Ausführungen in den Rügeschreiben und die Ausführungen in dem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer Rheinland-Pfalz, welche zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht werden".
Eine Differenzierung, in welchen Teilen das ursprüngliche Rüge- und Antragsvorbringen auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein soll, wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der Sach- und Streitstand, wie er sich bei Einleitung des Nachprüfungsverfahrens dargestellt hat, offensichtlich prozessual überholt ist. In einer ca. zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer haben die Beteiligten ausweislich des Protokollinhalts ihr vorterminliches schriftliches Vorbringen teilweise ergänzt, teilweise nicht weiter verfolgt. So hat die Vergabestelle ihre Sollkostenermittlung näher erläutert, die Antragstellerin mehrere ihrer mit dem Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rügen ausdrücklich zurückgenommen. Dadurch, dass sie in ihrer Beschwerdebegründung wieder pauschal auf ihre (umfangreiche) vorterminliche Antragsbegründung Bezug nimmt, setzt sie sich in Widerspruch zum Verhandlungsergebnis erster Instanz und verhindert eine Festlegung des Streitstoffes im Beschwerdeverfahren.
Ob dieser Formfehler von vornherein zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt, oder zunächst nur dazu Anlass gibt, die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung aufzufordern (vgl. dazu Schmidt a.a.O.) kann letztlich dahin stehen. Denn gegen eine Erfolgsaussicht des Rechtsmittels sprechen auch noch die nachfolgend angeführten Gründe.
c) Ausgehend von dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten und vorstehend zitierten Sachverhalt sowie dem in ihren Gründen wiedergegebenen Rügevorbringen der Antragstellerin bestehen gegen die Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer keine durchgreifenden Bedenken.
aa) Zu Los 3 (Schreddern und Transport von Grünabfällen) hat die Antragstellerin sich ausweislich der Beschlussbegründung darauf berufen, die für die Zuschlagserteilung vorgesehene Beteiligte zu 3) hätte in dem abgegebenen Angebotsformular keine Auskunft zum vorgesehenen Lohntarif für die eingesetzten Mitarbeiter erteilt. Daraus ergebe sich die Unauskömmlichkeit des Angebots nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A.
Ob, wie die Vergabekammer meint, der Antragstellerin insoweit die Antragsbefugnis gemäß §§ 107 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 7 GWB fehlt, weil die genannte Vorschrift nicht dem Bieterschutz dient (so OLG Rostock, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 17 W 3/00 -), kann dahinstehen. Es ist weder eine Verletzung dieser Vorschrift noch der weiter in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOL/A erkennbar.
Ein zwingender Angebotsausschlussgrund gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a VOL/A ergibt sich aus der fehlenden Tarifauskunft nicht, da sie nicht zu den wesentlichen Preisangaben gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A gehört.
Mit Nichterteilung der Tarifauskunft hat die Beteiligte zu 3) lediglich die Möglichkeit des Ausschlusses ihres Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A geschaffen, weil sie eine in den Angebotsunterlagen geforderte Angabe bzw. Erklärung unterlassen hat (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Die Entscheidung der Vergabestelle, von der Ausschlussmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen und das Angebot in die Wertung einzubeziehen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung, gemäß der Kann-Vorschrift ein Angebot auszuschließen hängt entscheidend davon ab, ob das Ergänzen der fehlenden Angabe die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde oder nicht (Kulartz in Daub/Eberstein VOL/A § 25 Rdn. 24). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
Eine solche Auskunft kann überhaupt nur dann erteilt werden, wenn eine Tarifbindung des Arbeitgebers tatsächlich besteht. Das ist, worauf auch der Vertreter der Beteiligten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer hingewiesen hat, nicht immer der Fall. Die Verdingungsunterlagen verlangen von den Bietern auch nicht, bei Erbringung der Leistungen ausschließlich tariflich bezahlte Mitarbeiter zu beschäftigen. Davon geht die Antragstellerin selbst nicht aus. Auch sie hat in ihrem Angebot, zwar nicht zu Los 3, jedoch zu Los 1 angegeben, vier Personen außertariflich zu beschäftigen.
Die geforderte Angabe dient dazu, der Vergabestelle gegebenenfalls eine Prüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu ermöglichen. Nur dann, wenn ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint, soll die Vergabestelle in die Lage versetzt werden, u.a. anhand der Tarifauskunft die Entlohnung der Arbeitskräfte näher zu untersuchen. Die zur Überprüfung erforderlichen Belege können in diesem Fall auch noch nachträglich vom Bieter angefordert werden (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A). Zu einer solchen nachträglichen Anforderung und Prüfung hat vorliegend jedoch kein Anlass bestanden, weil die Vergabestelle die Auskömmlichkeit der Angebotspreise auf andere Weise überprüft hat. Sie hat die Angebote anhand ihrer vorab durchgeführten Sollkostenermittlung überprüft und dabei festgestellt, dass das zu Los 3 abgegebene günstigste Angebot der Beteiligten zu 3) im Ergebnis noch über den Sollkosten liegt. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot war danach nicht anzunehmen.
Damit ergibt sich auch im Beschwerdeverfahren kein Anhaltspunkt dafür, dass das Angebot der Beteiligten zu 3) wegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A von der Zuschlagserteilung auszuschließen wäre.
bb) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses folgt weiter, dass die Antragstellerin einer Auftragsvergabe zu Los 2 (Einsammlung, Transport und Verwertung von Kühlgeräten) an die Beteiligte zu 2) vor allem mit der Rüge entgegengetreten ist, bei Auswertung der Angebote seien die nach den Verdingungsunterlagen bei Ausführung der Leistungen einzuhaltenden Güte- und Prüfbestimmungen nach dem RAL-Gütezeichen (Erläuterung: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) nicht beachtet worden. Die durch Erfüllung dieser hohen Anforderungen entstehenden Kosten seien bei Ermittlung der Sollpreise nicht beachtet worden. Die Beteiligte zu 2) habe den RAL-Standard nicht anerkannt. Laut Verdingungsunterlagen müsse schon bei Vertragsbeginn der Nachweis für die Einhaltung der hohen Anforderungen bei Entnahme der FCKW vorliegen. Die Vergabestelle habe diese Frist mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 unzulässigerweise bis zum 31. März 2001 verlängert. Die Entsorgungsanlage des vorgesehenen Subunternehmers der Beteiligten zu 2) erfülle nicht die Voraussetzungen des RAL-Gütezeichens. Dieser habe lediglich mitgeteilt, die DIN- und UBA-Normen einhalten zu wollen.
Darüberhinaus sei das Angebot der Beteiligten zu 2) hinsichtlich des vorgesehenen Einsatzes von lediglich fünf Mitarbeitern nicht auskömmlich. Außerdem habe sie unvollständige und nicht hinreichende Angaben zu den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen, zu den Referenzen sowie zu den zuständigen Betriebshöfen gemacht und erst nach Angebotsabgabe erklärt, den Vertragsentwurf unverändert zu übernehmen. Die Referenzlisten seien Kundenlisten und keine Referenzen. Die vorgelegten Führungszeugnisse und die Sozialversicherungsbescheinigung datierten auf Mai, Juni und Juli 2000 und seien deswegen nicht aussagekräftig.
Dieses Vorbringen verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des einzuhaltenden Standards bei Verwertung der Kühlgeräte hat die Vergabekammer auf Grundlage der aus den Verdingungsunterlagen zitierten einschlägigen Regelungen zutreffend herausgestellt, dass bei Erbringung der Leistungen zwar ein hoher Entsorgungsstandard zu gewährleisten ist, der in jedem Fall dann erfüllt ist, wenn ein Bieter über das RAL-Gütezeichen verfügt. Diese Auszeichnung ist jedoch keine Bedingung für die Wertung eines Angebots. Die Verdingungsunterlagen stellen es den Bietern vielmehr frei, die Einhaltung des Stands der Technik durch andere gleichwertige Verfahren sicherzustellen. Ebenso richtig ist die in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründete Auffassung der Vergabekammer, dass die Verdingungsunterlagen einen Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Kühlgeräte keineswegs schon zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder des Vertragsbeginns verlangen. Diese Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, lassen keine Erfolgsaussicht der Rüge erkennen.
Im Übrigen ist die Antragstellerin selbst bei Abgabe ihres Angebots nicht von einer zwingenden Einhaltung der RAL-Güte- und Prüfbestimmungen und eines entsprechenden Nachweises bei Vertragsbeginn ausgegangen. In ihrem Nebenangebot hat sie die Entsorgung der Kühlgeräte mit einem Subunternehmer angeboten, zu dessen Qualifikation sie mitteilt:
"Die Firma B. hat im Gegensatz zur Firma S. das RAL-Gütezeichen noch nicht erlangt, verfügt jedoch über ein separates Gutachten ihrer Anlage".
Wäre Einhaltung und Nachweis des RAL-Verfahrens vorausgesetzt, könnte auch die Antragstellerin mit ihrem Nebenangebot nicht in die Wertung gelangen.
Die Rüge der Unauskömmlichkeit des Angebots der Beteiligten zu 3) ist auch zu Los 2 ohne Aussicht auf Erfolg. Die Vergabestelle hat dieses Angebot anhand ihrer Sollkostenermittlung überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angebotspreis sogar über den Sollkosten liegt. Da, wie die Vergabekammer richtig dargestellt hat, keine Leistung nach den RAL-Güte- und Prüfbestimmungen Gegenstand der Vergabe ist, war die Vergabestelle nicht gehalten, die dafür anfallenden Mindestkosten ihrer Sollkostenberechnung zugrunde zu legen. Die vorgenommene Kostenermittlung nach den aktuellen kostengünstigsten Entgelten auf dem Markt, die zwar möglicherweise nicht das RAL- sondern andere technisch vergleichbare Verfahren betreffen, ist eine ausreichende Grundlage, die Auskömmlichkeit der Angebote zu überprüfen. Die Frage, ob § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bieterschützenden Charakter hat, bedarf daher auch hier keiner Beantwortung.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen vor der Vergabekammer unvollständige, nicht hinreichende oder nicht aussagekräftige Angaben der Beteiligten zu 2) in den genannten Punkten beanstandet hat, kann sie darauf ebenfalls keine Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren gründen. Die Unzulänglichkeiten und Unvollständigkeiten, lägen sie vor, bildeten keinen zwingenden Ausschließungsgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, sondern führten allenfalls zu einer fakultativen Ausschlussmöglichkeit nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A. Denn die genannten Punkte beträfen fast ausnahmslos Unklarheiten, die die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters, d.h. dessen Eignung zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen betreffen. Gerade darüber darf gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A auch noch nach Öffnung der Angebote verhandelt werden. In einem solchen Fall fehlt es an einem zwingenden Grund für einen Ausschluss des Angebots (Kulartz a.a.O. § 25 Rdn. 24). Erforderlichenfalls könnten die Angaben, da sie Angebot und Preise unberührt ließen, nachträglich eingeholt werden, ohne dass sich dadurch die Stellung des Bieters im Wettbewerb ändern würde (vgl. Kulartz a.a.O.). Gleiches gilt für Angaben zu den zuständigen Betriebshöfen und die klarstellende Erklärung des Bieters nach Angebotsabgabe, den Vertragsentwurf unverändert zu übernehmen. Auch diese könnten wettbewerbsneutral nachgeholt werden.
Anlass von der fakultativen Ausschlussmöglichkeit Gebrauch zu machen, hat für die Vergabestelle nicht bestanden. Das Angebot der Beteiligten zu 2) hat bei Auswertung die in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben enthalten. Konkrete Gründe, diese in ihren wesentlichen Teilen als unvollständig, unzureichend oder nicht aussagekräftig zu bewerten, werden weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich. Was die Beurteilung von Referenzlisten anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht nach zu strengen Maßstäben erfolgen darf. Bestehen Zweifel an ihrer Aussagekraft entspricht es dem Grundsatz des freien Wettbewerbs, die Referenzen gleichwohl zugunsten des Bieters gelten zu lassen (vgl. Müller in Daub/Eberstein VOL/A § 2 Rdn. 30).
Zur gerügten fehlenden Aussagekraft der aus den Monaten Mai, Juni und Juli stammenden Führungszeugnisse und Sozialversicherungsbescheinigungen bleibt letztlich festzustellen, dass die Antragstellerin diesbezüglich bei Abgabe ihres Angebots offensichtlich noch anderer Auffassung gewesen ist. Denn auch die von ihr vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK stammt aus Juli 2000, woraus sich, wäre ihre Rüge begründet, auch ein Ausschließungsgrund für ihr eigenes Angebot ergäbe.
cc) Zu Los 1 (Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten) hat die Antragstellerin gemäß den Gründen des angefochtenen Beschlusses Rügen gegen die Wertung des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots der Beteiligten zu 1) vorgebracht, mit denen sie eine nachträgliche Vervollständigung der Angebotsunterlagen, das Fehlen geforderter Angaben, Unauskömmlichkeit des Angebotspreises und mangelnde Aussagekraft der vorgelegten Führungszeugnisse beanstandet. Die Begründetheit dieses Vorbringens kann dahinstehen, da der Nachprüfungsantrag, soweit er dieses Los betrifft, mangels Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB unzulässig ist.
Nach dieser Vorschrift hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Macht er wie vorliegend geltend, er werde durch den Vergaberechtsverstoß von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt, wenn er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte (Senat NZBau 2000, 445 m.w.N.).
Dies darzulegen ist der Antragstellerin nicht gelungen. Die Angebotsauswertung durch die Vergabestelle ist abgeschlossen. Sie hat ergeben, dass alle in die Wertung einbezogenen Angebote die nach den Vergabeunterlagen maßgebenden Zuschlagskriterien gleichermaßen erfüllen. In einem solchen Fall ist dem Gebot mit dem niedrigsten Angebotspreis der Zuschlag zu erteilen (BGH WM 2000, 86; WM 1999, 1027, 1029/1030). Eine entsprechende Zuschlagsentscheidung hat die Vergabestelle getroffen. Die Antragstellerin liegt mit ihrem Angebotspreis an vierter Stelle. Selbst wenn ihre Rügen im Nachprüfungsverfahren Erfolg hätten und das Angebot der Beteiligten zu 1) von der Wertung auszuschließen wäre, bliebe sie mit ihrem Angebot an nachrangiger Position ohne Aussicht, zu Los 1 den Zuschlag zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin kann ihre Antragsbefugnis auch nicht damit begründen, dass bei Wegfall des günstigsten Angebots zu Los 1 möglicherweise ihr Gesamtnebenangebot günstiger sei als die Summe der verbleibenden niedrigsten Einzelangebote. Sie kann, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen zu aa) bis bb) ergibt, zu keinem der Lose das niedrigste Angebot erreichen. Mit ihrem Gesamtnebenangebot liegt sie zwar unter dem Gesamtpreis ihres Hauptangebots, jedoch auch unter Berücksichtigung der an zweiter Stelle und dritter Stelle liegenden Angebote der Konkurrenten zu Los 1 immer noch deutlich über der Summe der niedrigsten Einzelangebote.
Die Beschwerdeführerin hätte daher selbst bei Erfolg ihrer Rügen keine Aussicht auf Erhalt des Zuschlags.
Nach alledem fehlt der sofortigen Beschwerde insgesamt eine Aussicht auf Erfolg. Schon deswegen kann eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgen.
2. Darüberhinaus spricht auch eine Abwägung der Interessen gegen eine Verlängerung. Das Interesse der Allgemeinheit sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegt das Interesse de Beschwerdeführerin an einer zeitlichen Aufschiebung der Zuschlagserteilung.
Gerade bei Verträgen der in Rede stehenden Art liegt das öffentliche Interesse im besonderen Maße auf einer genauen Ermittlung des günstigsten Preises und wirtschaftlichsten Ausführung des Auftrags. Denn die Einwohner des Landkreises werden für die Entsorgungsleistungen mit Gebührenzahlungen belastet und haben damit einen Anspruch darauf, dass diese öffentliche Aufgabe so kostengünstig wie möglich durchgeführt wird (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 27. April 2000 - 1 Verg. 2/00 -). Bis zur Auftragsvergabe werden gemäß unbestrittenem Vortrag der Vergabestelle die Leistungen zu Los 1 und 2 aufgrund eines bestehenden und verlängerten Vertrags weiter von der Beschwerdeführerin erbracht und zwar gegen ein Entgelt, das deutlich über deren eigenen Angebotspreisen im vorliegenden Vergabeverfahren liegt. Mit diesen gemessen am Ausschreibungsergebnis deutlich überhöhten Kosten bliebe die Allgemeinheit bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz weiter belastet.
Auch im Interesse der für die Auftragsvergabe vorgesehenen beteiligten Unternehmen ist ein weiteres zeitliches Hinausschieben der Zuschlagserteilung nicht hinnehmbar. Der Auftrag soll lediglich für das Jahr 2001 vergeben werden. Auf diesen Zeitraum haben die Beteiligten ihre Angebotspreise kalkuliert. Bedingt durch das Nachprüfungsverfahren ist die Vertragslaufzeit bereits fast zu einem Viertel verstrichen. Bei einer weiteren Verzögerung der Auftragsvergabe wäre den Unternehmen eine Erbringung der Leistungen für die restliche Vertragslaufzeit zu den angebotenen Preisen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufschieben der Zuschlagserteilung bis zur Beschwerdeentscheidung wiegt demgegenüber weniger schwer und muss deswegen zurücktreten. Sie hat die Leistungen zu Los 1 und 2 nunmehr über fast drei Monate der vorgesehenen einjährigen Vertragslaufzeit zu einem für sie günstigen Entgelt weiter erbracht. Die Leistungen sind, wie die Vergabestelle von der Beschwerdeführerin unbestritten dargelegt hat, wieder Gegenstand eines parallel eingeleiteten Vergabeverfahrens betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 bzw. 31. Dezember 2009. An dieser Ausschreibung hat die Beschwerdeführerin sich ebenfalls mit einem Angebot beteiligt. Sie verbleibt mithin auch bei einer sofortigen Zuschlagserteilung zugunsten eines anderen Bieters für das Jahr 2001 weiter im Wettbewerb mit der Chance, den Zuschlag für die Leistungen ab dem Jahre 2002 zu erhalten.
Auch die Interessenabwägung spricht daher gegen die beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.