Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 13.05.2002 – 2 Ws 392/02

ECLI:DE:OLGKOBL:2002:0513.2WS392.02.0A

Tenor

Die nicht näher ausgeführte sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 22. März 2002, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 2000 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zum Teil als unzulässig (hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz) und zum Teil als unbegründet (hinsichtlich der Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld) verworfen worden ist, wird aus den zutreffenden und eingehend dargelegten Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen nichts hinzuzufügen ist, als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.