Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 13.12.2002 – 13 WF 811/02

ECLI:DE:OLGKOBL:2002:1213.13WF811.02.0A

Gründe

1

Die form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist statthaft und hat in der Sache Erfolg.

2

Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, sofortige Beschwerde statt. Vorliegend richtet sich die Beschwerde allerdings nicht gegen die Sachentscheidung über die Verhängung des Zwangsgeldes; die Gläubigerin begehrt mit dem Rechtsmittel vielmehr lediglich eine Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich der für das Zwangsgeldverfahren entstehenden Kosten. Die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO sieht für Kostenentscheidungen zwar vor, dass diesbezüglich die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 EURO übersteigt; dieser Betrag wird vorliegend nicht erreicht. Unabhängig vom Erreichen der Beschwerdesumme ist indes nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, die Beschwerde dann zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht sich weigert, eine Entscheidung über die Kosten zu treffen; in diesem Fall liegt eine Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 527 Abs. 2 ZPO nicht vor mit der Folge, dass die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist (vgl. Zöller/ Gummer. ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 33). So ist es hier. Dem Amtsgericht wurden die Akten durch Verfügung vom 27. November 2002 mit der Bitte zugeleitet, zu überprüfen, ob nicht der angefochtene Beschluss vom 11. Oktober 2002 im Hinblick auf die Vorschrift des § 891 Satz 3 ZPO n.F., die einer Kostenregelung ausdrücklich vorsieht, zu ergänzen sei. Das Amtsgericht hat eine solche Ergänzung des Beschlusses unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Nichtabhilfeentscheidung (nochmals) ausdrücklich abgelehnt.

3

Die somit statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Vorschrift des § 891 Satz 3 ZPO n.F. sieht ausdrücklich vor, dass über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß §§ 91 f. ZPO zu entscheiden ist. Danach sind die Kosten des Zwangsgeldverfahrens vorliegend dem Schuldner aufzuerlegen, da dieser jedenfalls bis zum Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 11. Oktober 2002 seine Auskunftsverpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen war; dies ergibt sich  aus der Stellungnahme des Schuldnervertreters vom 22. November 2002 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.