Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 03.02.2003 – 13 UF 795/02

ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0203.13UF795.02.0A

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Die Beschwerden beider Parteien sind nach § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig; in der Sache führt das Rechtsmittel der Antragstellerin insgesamt zum Erfolg, während dasjenige des Antragsgegners nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich ist.

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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Ansprüche nach den §§ 1 und 2 GewSchG auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung.

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Die Parteien haben bis zu den hier maßgeblichen Vorfällen in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt i. S. v. § 2 Abs. 1 GewSchG in der Hauptwohnung des Hauses N…..straße .. geführt; die im Untergeschoss gelegene Einliegerwohnung war zur Vermietung vorgesehen und wurde von den Parteien nicht selbst (gemeinsam) genutzt. Am 15.06. und am 26.06.2002 hat der Antragsgegner die Antragstellerin widerrechtlich und schuldhaft körperlich angegriffen und verletzt. Dies ist nicht nur durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 28.06./01.07.2002, sondern insbesondere durch die von dem Facharzt für Allgemeinmedizin M. R…….. jeweils unmittelbar anschließend festgestellten „Würgemale und kleine Abschürfungen linker Kieferwinkel und linke Halsseite“ (Vorfall vom 15.06.2002) bzw. Rötung des Halses am 26.06.2002, beides schriftlich bestätigt durch Attest vom 27.06.2002, zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine – vorübergehende – Unzurechnungsfähigkeit des Antragsgegners oder für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen bestehen nicht. Damit sind die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 GewSchG) erfüllt.

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Nach § 2 Abs. 1 GewSchG hat die Antragstellerin Anspruch darauf, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Der Anspruch wäre nur dann gemäß § 2 Abs. 3 GewSchG ausgeschlossen, wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen wären. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

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Das nach dem Gewaltschutzgesetz zum Eingreifen Anlass gebende Verhalten des Täters indiziert zugleich die Wiederholungsgefahr. In Fällen, in denen wie vorliegend Gewalttaten bereits – zweifach – geschehen sind, wird vermutet, dass weitere Taten zu erwarten sind. Dem Täter obliegt die Widerlegung dieser tatsächlichen Vermutung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., GewSchG § 1, Rn. 6). Dies ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Insbesondere der persönliche Eindruck, den er in der an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung des Senats vom 27.01.2003 hinterlassen hat, lässt befürchten, dass der Antragsgegner sich – jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin – nur unzureichend unter Kontrolle hat und deswegen weitere Gewalttaten drohen.

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Der Antragsgegner war nicht in der Lage, der mündlichen Verhandlung in Gegenwart der Antragstellerin bis zum Ende beizuwohnen. Als ihm die Gelegenheit gegeben wurde, zu den zu Beginn der Verhandlung aufgenommenen Erklärungen der Antragstellerin seinerseits Stellung zu nehmen, war er zu einer Antwort nicht fähig. Er erregte sich vielmehr lauthals darüber, dass er „den Bunker hier nur bezahlten dürfe“ und verließ umgehend die Wohnung. Als der Senat später versuchte, die von ihm derzeit genutzte Einliegerwohnung – und hier insbesondere die zugemauerte Verbindungstür zu den übrigen, der Antragstellerin zugänglichen Kellerräumen, da die Antragstellerin über erhebliche Lärmbelästigungen in diesem Bereich klagte – in Augenschein zu nehmen, war der Antragsgegner wiederum so aufgewühlt und nicht ansprechbar, dass die Besichtigung ohne Ergebnis abgebrochen werden musste. Angesichts dieses Verhaltens hat der Antragsgegner die Vermutung, dass von seiner Seite aus weitere Übergriffe auf die Antragstellerin drohen, jedenfalls nicht ausgeräumt. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, ob der Antragsgegner ansonsten ein ruhiger, nicht zu Gewalttätigkeiten neigender Mensch ist. Jedenfalls gegenüber der Antragstellerin – und dies hat sein Verhalten deutlich gezeigt – kann er die für ein gedeihliches Miteinander erforderliche Beherrschung nicht aufbringen.

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Daneben waren die aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG anzuordnen. Hierzu gehört insbesondere diejenige nach § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewSchG. Angesichts der fehlenden Kontrolle des Antragsgegners über sich und sein Verhalten in Gegenwart der Antragstellerin musste eine „Bannmeile“ geschaffen werden, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, sich gefahrlos in der Nähe ihrer Wohnung aufhalten zu können. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat gewonnen hat, besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Antragstellerin jederzeit „explodieren“ kann; dem kann nur durch das angeordnete Näherungsverbot entgegengewirkt werden. Dies bedeutet zwangsläufig, dass sich der Antragsgegner auch nicht mehr in der derzeit noch von ihm genutzten Einliegerwohnung aufhalten darf. Eine „Räumung“ der Wohnung in dem Sinne, dass sämtliches Mobiliar des Antragsgegners aus der Einliegerwohnung zu entfernen ist, ist damit allerdings nicht verbunden.

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Die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG waren – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu befristen. Für die Wohnungsüberlassung folgt dies schon aus § 2 Abs. 2 S. 1 GewSchG; denn die Antragstellerin ist zwar Alleineigentümerin der Wohnung, dem Antragsgegner steht aber eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Form eines Mitwohnungsrechts und Mitbenutzungsrechts an dem gesamten Hausgrundstück zu. Solange dieses dingliche Recht besteht, ist die Antragstellerin grundsätzlich nicht allein zur Nutzung der Wohnung berechtigt. Der vorliegende Beschluss gibt ihr im Verhältnis zum Antragsgegner lediglich eine Nutzungsbefugnis (unter Ausschluss des Täters). Endgültige Regelungen sind hiermit nicht verbunden; insbesondere wird hierdurch nicht in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen. Entsprechend der Wohnungszuweisung waren auch die übrigen nur begleitenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG zu befristen. Der Senat geht davon aus, dass nach Ablauf von (weiteren) sechs Monaten durch die damit einhergehende räumliche Trennung eine Beruhigung der Verhältnisse eingetreten, möglicherweise auch Klarheit über die zwischen den Beteiligten umstrittene persönliche Dienstbarkeit geschaffen sein wird, so dass weitere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht mehr erforderlich sein werden.

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Die Kostenausspruch beruht auf §§ 13 a Abs. 1 S. 1 u. 2 FGG, 131Abs. 1 Nr. 1, 30 KostO.