Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 09.12.2003 – 7 WF 934/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:1209.7WF934.03.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Westerburg vom 17.10.2003 abgeändert.
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird die Kostenfestsetzung vom 01.09.2003 dahin abgeändert, dass die ihm auf seinen Antrag vom 27.08.2003 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 123 BRAGO auf 837,52 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 128 Abs. 4 ZPO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist begründet. Er hat über die anerkannte Vergütung hinaus Anspruch auf Festsetzung der beantragten Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO.
Der Beschwerdeführer ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Soweit das Familiengericht dem Wortlaut nach „die Erinnerung der Antragstellerin zu 1. und Antragstellerin zu 2.“ zurückgewiesen hat, handelt es sich in der Sache um die Zurückweisung des Rechtsbehelfs des nach § 128 Abs. 3 BRAGO allein erinnerungsberechtigten Rechtsanwalts, der auch – zulässigerweise – Erinnerung gegen die seine Vergütung betreffende Festsetzung eingelegt hatte (Bl. 22 des PKH-Heftes). Im Übrigen liegt eine offensichtliche Falschbezeichnung vor, da der Amtsrichter selbst in seiner Verfügung vom 08.10.2003 (Bl. 24 des PKH-Heftes) von einer Erinnerung der „Antragstellervertreterin“ ausgegangen ist.
Die Zuerkennung der beantragten Vergleichsgebühr hat die Rechtspflegerin zu Unrecht versagt. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss und auch vom Bezirksrevisor geäußerten Ansicht haben die Partien im Termin vom 26.08.2003 einen zur Entstehung der Vergleichsgebühr tauglichen Vergleich im Sinne des § 23 BRAGO geschlossen. Die Parteien haben hierin im Wege des gegenseitigen Nachgebens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 779 BGB) und dies nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO als Prozesshandlung wirksam protokollieren lassen. Dass aus dieser Vereinbarung keine Zwangsvollstreckung stattfinden kann, weil die Parteien keine einer Vollstreckung zugängliche Verpflichtung eingegangen sind, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien über die geltend gemachten Kindesunterhaltsansprüche im Wege des beiderseitigen Nachgebens – dies folgt schon aus der Vereinbarung in Ziffer 2 des Vergleichs, in der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind – eine abschließende Regelung getroffen haben. Hieran vermögen auch die Ausführungen in der von der Rechtspflegerin und dem Bezirksrevisor angesprochenen Entscheidung des BGH (NJW 2002, 3713 = Rechtspfleger 2002, 651) und in dem in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des OLG Nürnberg (MDR 2002, 354) nichts zu ändern.
Diese Entscheidungen betreffen die Frage, ob – ohne dass ein Vergleich protokolliert worden ist – in einer einvernehmlichen Streitbeilegung in Form eines Teilanerkenntnisses nach teilweiser Klagerücknahme ein zur Festsetzung einer Vergleichsgebühr tauglicher Tatbestand gesehen werden kann. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus, dass die Festsetzung zu erstattender Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104 ZPO – schon im Interesse der Rechtssicherheit – klare, praktikable Berechnungsgrundlagen fordere, die bei einer Streitbeilegung der in Rede stehenden Art, bei der es nicht zur Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs komme, fehle. Hierbei trete oftmals nicht klar zutage, ob die gewählte Handlungsform auf einem Konsens beruhe, der die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Vergleichs im Sinne des § 779 BGB erfülle. Die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage könne nicht der Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben.
Diese Erwägungen können im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen, in dem ein gerichtlicher Vergleich formell ordnungsgemäß protokolliert worden ist. Vielmehr ist hierdurch gerade die vom BGH geforderte praktikable Berechnungsgrundlage für das Kostenfestsetzungsverfahren geschaffen worden. Demgegenüber zielt die Begründung der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors dahin, dem Kostenbeamten – wenn auch in diesem Fall mit umgekehrtem Vorzeichen – eine Interpretation der Prozesshandlungen zuzuweisen, von der er nach der Entscheidung des BGH gerade freigehalten werden soll. Soweit der Leitsatz dieser Entscheidung losgelöst von dem zugrunde liegenden Sachverhalt formuliert, dass die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO erfordere, ist dies nur dahin zu verstehen, dass formell ein Prozessvergleich protokolliert worden sein muss, um dem Kostenbeamten eine leicht zu handhabende Berechnungsgrundlage zu bieten. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob der – formell ordnungsgemäß protokollierte – Prozessvergleich seinem Inhalt nach eine Zwangsvollstreckung ermöglicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. § 307 Rn. 9; Wolfsteiner in MK-ZPO, 2. Aufl., § 794 Rn. 12, 13; BayObLG, NJW 2000, 225). Nach § 23 BRAGO ist nur erforderlich, dass die Partien durch gegenseitiges Nachgeben auch einen materiell-rechtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen haben. Dies war hier, wie bereits oben ausgeführt, der Fall.
Hiernach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin folgende Gebühren aus dem Gegenstandswert von 7.532,- € verdient:
Prozessgebühr, §§ 123, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 234,00 €
Erörterungsgebühr, §§ 123, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO 234,00 €
Vergleichsgebühr, §§ 123, 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO 234,00 €
Auslagen, § 26 BRAGO 20,00 €
722,00 €
16 % Mehrwertsteuer 115,52 €
insgesamt 837,52 €