Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 07.07.2004 – 7 WF 623/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0707.7WF623.04.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 16. April 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens auf Abänderung der im Ehescheidungsurteil vom 11. November 2003 getroffenen Regelung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§ 114 ZPO).
Allerdings ermöglicht § 10 a VAHRG auch die nachträglich Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Hierfür reicht es nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift - vorbehaltlich der Einschränkungen nach Abs. 2 - für eine Abänderung aus, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Abweichung auf einer fehlerhaften Wertermittlung der bereits im Erstverfahren bekannten Anwartschaften beruht oder darauf, dass ein Anrecht damals nicht bekannt oder versehentlich nicht einbezogen wurde (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 796 m.w.N.; auch OLG München, FamRZ 1991, 576; BGH FamRZ 1989, 264; OLG Koblenz - 15. Zivilsenat - FamRZ 1987, 950).
Indes sind die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht gegeben, weil auch die mit den Mitteln der Mutter erworbenen Anwartschaften zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nur solche während der Ehezeit erworbene Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Zwar fallen hierunter grundsätzlich durch Zuwendung Dritter erworbene Anrechte (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB Rdnr. 16 m.w.N.). Jedoch setzt dies voraus, dass der Dritte Beiträge direkt an den Versicherungsträger geleistet hat oder die Zuwendung in einer Weise erbracht hat, die wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen ist (BGH FamRZ 1983, 262 f; 1984, 570 ff; 1987, 48 f). Geht die unentgeltliche Zuwendung des Dritten hingegen zunächst in das Vermögen des Ehegatten über, der hiermit seinerseits eine Einzahlung bei dem Versorgungsträger bewirkt, ist diese aus seinem Vermögen geleistet und nicht aus dem Versorgungsausgleich auszunehmen; dies gilt auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel zweckgebunden zugewendet worden waren (BGH a.a.O.; Staudinger/Rehme, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587 Rdn. 25).
So liegen die Dinge hier. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich aus dem vorgelegten Einzahlungsbeleg (Bl. 3 d.A.) nämlich nicht, dass die Einzahlung unmittelbar von der Mutter erfolgte. Vielmehr ist als Einzahler die Antragstellerin selbst angegeben. Selbst wenn sie die hierfür aufgewendeten Geldmittel zuvor zweckgerichtet von ihrer Mutter erhalten haben sollte, waren diese zunächst ihrem Vermögen zugeflossen, sodass die Einzahlung "mit Hilfe ihres Vermögens" im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB erfolgte.
Dem entspricht auch die Handhabung im Ehescheidungsverfahren. Zwar hatte die Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 23. Oktober 2001 (Bl. 15 d. BA 41 F 221/01) im Rahmen der Erörterungen zum Versorgungsausgleich auf die Einzahlung der Mutter auf ihr Rentenkonto in Höhe von 16.650 DM verwiesen. Jedoch hat sie die gleiche Zuwendung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als "Schenkung der Mutter" deklariert (S. 2 des Schriftsatzes vom 6. November 2001, Bl. 18 UA GÜ und im Verhandlungstermin vom 11. November 2003, Bl. 48 41 F 80/04). Dies führte zu dem feststellenden Hinweis des Familiengerichts, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung dieses Anfangsvermögens "keinen oder aber nur einen ganz geringen Zugewinn erzielt haben könnte" (Bl. 50, 41 F 80/04). Auf dieser Grundlage haben die Parteien sich sodann nach teilweise streitiger Erörterung des Anfangs- und Endvermögens des Antragsgegners auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 5.000 EUR durch den Antragsgegner an die Antragstellerin verglichen.
Damit ist die Zuwendung der Mutter bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs als privilegierte Schenkung im Anfangsvermögen berücksichtigt worden. Auch aus diesem Grund scheidet eine nochmalige Privilegierung der gleichen Vermögenszuwendung im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1989, 509 zum umgekehrten Fall, wonach eine beim Versorgungsausgleich unberücksichtigte Zuwendung nicht zusätzlich dem Anfangsvermögen des Zugewinnausgleichs zugerechnet werden kann). Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind nämlich einander ergänzende Teile eines umfassenden nachehelichen Ausgleichssystems, weshalb die in Betracht kommenden Vermögenswerte immer nur einem der beiden Systeme zugeordnet werden können (vgl. Staudinger/Rehme, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587 Rdn. 61).