Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 12.07.2004 – 7 WF 570/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0712.7WF570.04.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 01. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der (minderjährige) Beklagte zu 1) ist ein Sohn aus der geschiedenen Ehe der Klägerin und des Beklagten zu 2). Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 11.08.2000 (9 F 205/00) wurde die Klägerin zur Zahlung von Barunterhalt an den Beklagten zu 1), damals vertreten durch den seinerzeit alleinsorgeberechtigten Beklagten zu 2), verurteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 18.02.2004 wurde die elterliche Sorge auf die Klägerin übertragen. In der Folgezeit wechselte der Beklagte zu 1) in den Haushalt der Klägerin. Dennoch betreibt der Beklagte zu 2) die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiter. Aus diesem Grund begehrt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Dieses Begehren hat das Familiengericht mit der Begründung zurückgewiesen, für beide Beklagte sei das Amtsgericht Bad Kreuznach örtlich unzuständig. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat es mit der Begründung nicht abgeholfen, Partei des Verfahrens 9 F 205/00 sei der Beklagte zu 1) und nicht der Beklagte zu 2); der Beklagte zu 1) werde jedoch seit 18.02.2004 von der Klägerin vertreten.
II. Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§ 114 ZPO).
Allerdings ist der Beklagte zu 2) seit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin nicht mehr berechtigt, aus dem Urteil vom 11.08.2000 weiter zu vollstrecken. Das gilt, wie die Klägerin zu Recht ausführt, nicht nur hinsichtlich des seither laufenden Unterhalts, sondern auch für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände (allgem. Meinung; vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1629 Rdn. 8 m.w.N.). Hinsichtlich der Rückstände mag dem Beklagten zu 2) zwar ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin zustehen (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 13. Bearb. 2002, § 1629 Rdn. 387); diesen kann er jedoch nicht aus dem zugunsten des Beklagten zu 1) erstrittenen Titel vollstrecken, weil eine Auswechselung des titulierten Anspruchs nicht möglich ist (dies., a.a.O.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1629 Rdn. 13). Das kann aber im vorliegenden Fall nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
Gegner der Vollstreckungsgegenklage ist derjenige, dem die Klausel erteilt worden ist, oder wer die Zwangsvollstreckung im eigenen Namen betreibt (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rdn. 9). Das ist hier der Beklagte zu 1), auf dessen Namen - vertreten durch den Beklagten zu 2) - der Titel lautet. Auch wenn der Beklagte zu 2) aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betreibt, handelt es sich formal um eine Vollstreckung des im Urteil und der hierzu erteilten Vollstreckungsklausel als Gläubiger ausgewiesenen Beklagten zu 1). Dieser wird jedoch aufgrund der Sorgerechtsentscheidung vom 18.02.2004 nicht mehr vom Beklagten zu 2) vertreten, sodass er auch in dem von der Klägerin beabsichtigten Rechtsstreit nicht durch den Beklagten zu 2) vertreten werden kann.
Das Familiengericht war nicht gehalten, der Klägerin insoweit Gelegenheit zur Richtigstellung des Vertretungsverhältnisses zu geben. Diese kann den Beklagten zu 1) in einem von ihr selbst gegen diesen geführten Prozess nicht wirksam vertreten (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB). Aber auch nach der insoweit möglichen Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) oder Prozesspflegers (§ 57 ZPO) wäre der Klage gegen den Beklagten zu 1) kein Erfolg beschieden. Mit der Vollstreckungsgegenklage können nämlich nur den titulierten materiellrechtlichen Anspruch selbst betreffende Einwendungen geltend gemacht werden. Hierzu zählt die Änderung der gesetzlichen Vertretung nicht (vgl. OLG Frankfurt MDR 1997, 194; Zöller/Herget, a.a.O. Rdn. 13), weil dem Beklagten zu 1) der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt unabhängig davon zusteht, wer als gesetzlicher Vertreter zu dessen Geltendmachung und Durchsetzung in seinem Namen berechtigt ist. Soweit wegen des Obhutswechsels die Barunterhaltspflicht der Klägerin seit März 2004 für die Zukunft entfallen ist, handelt es sich zwar um einen materiellrechtlichen Einwand gegenüber dem titulierten Anspruch. Jedoch bedarf es insoweit keiner Vollstreckungsgegenklage, weil eine berechtigte Vollstreckung des seither laufenden Unterhalts nicht droht; diese könnte aufgrund des Wechsels der Vertretungsbefugnis nur von einem hierzu eigens zu bestellenden Ergänzungspfleger für den Beklagten zu 1) betrieben werden.
Der Beklagte zu 2) wäre für die Vollstreckungsgegenklage nur dann passiv legitimiert, wenn er den Titel gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen erwirkt hätte und in dieser Eigenschaft hieraus weiter vollstrecken würde (vgl. hierzu Staudinger/Peschel-Gutzeit, a.a.O., § 1629 Rdn. 385 ff; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1629 Rdn. 13; OLG Schleswig FamRZ 1990, 189). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Titel auf den Beklagten zu 1) lautet.
Die Klägerin ist durch die Verweigerung der Vollstreckungsgegenklage einer weiteren Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr kann sie im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend machen, dass der Beklagte zu 1) in dem von dem Beklagten zu 2) betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 766 Rdn. 19 i.V.m. Rdn. 77 vor § 704). Zwar wird im Vollstreckungsverfahren zugunsten des Gläubigers vermutet, dass das im Vollstreckungstitel ausgewiesene Vertretungsverhältnis fortwirkt; jedoch ist diese Vermutung widerleglich, und es ist dem Schuldner unbenommen, im Wege der Vollstreckungserinnerung zu rügen, dass es an einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung fehlt, weil sich das Vertretungsverhältnis nachträglich geändert hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., Rdn. 78 vor § 704). Für die Vollstreckungserinnerung ist das Familiengericht Bad Kreuznach indes weder funktionell noch örtlich zuständig.
Auch ist der Beklagte zu 2) als bisheriger Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund des Wechsels in der gesetzlichen Vertretung gemäß § 1698 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Kindesvermögen herauszugeben; dieser Anspruch steht, solange der Beklagte zu 1) minderjährig ist, der Klägerin als neuer Sorgerechtsinhaberin zu (vgl. BGHR BGB § 164 Anspruchsgrundlage 1 und BGHR BGB § 1698 Anspruchsinhaber 1). Zum Kindesvermögen gehören auch die Ansprüche auf Zahlung von Barunterhalt sowie der über diese Ansprüche erstrittene Titel. Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich aber nicht um eine Familiensache. Vielmehr ist die Klage im Prozessweg vor dem örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht geltend zu machen (allgemeine Meinung; vgl. Staudinger/Coester, BGB, 13. Berarb. 2000, § 1698 Rnd. 12), wobei es hier keiner Entscheidung bedarf, in welchem Verhältnis diese Klagemöglichkeit zu dem o.a. Vollstreckungsrechtsbehelf steht.