Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 06.09.2004 – 1 Ws 265/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0906.1WS265.04.0A
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 9. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.
Gründe
I.Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Vollzugslockerungen in der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 10. Dezember 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen. Er beantragt Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben, weil er eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 89,120 und [SH] 79,85; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 116 Rdnr. 3 mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen). Es fehlt an einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung zu der von der Vollstreckungsbehörde als Grund gegen die Gewährung der begehrten Vollzugslockerungen herangezogenen Fluchtgefahr.
Nach der im Beschluss der Strafvollstreckungskammer wiedergegebenen Vollzugsplanfortschreibung in Verbindung mit der in der Entscheidung gleichfalls zitierten Stellungnahme der Vollzugsbehörde zum Rechtsmittel des Verurteilten ergibt sich die Fluchtgefahr aus der Verurteilung des Beschwerdeführers zu lebenslanger Freiheitsstrafe verbunden mit der Feststellung einer besonderen Schuldschwere, der hohen, zudem wegen noch nicht erfolgter Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer noch offenen Reststrafe und einer trotz beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens und tendenziell positiver Voten unklaren Kriminalitätsprognose. Der davon ausgehende Fluchtanreiz sei, so die Vollzugsbehörde, erst dann auf ein vertretbares Maß reduziert, wenn eine zur Zeit laufende Therapie zumindest im Wesentlichen positiv abgeschlossen ist. Ein Behandlungserfolg lasse sich derzeit noch nicht feststellen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte die bestehende Unsicherheit über den künftigen Entlassungszeitpunkt aushalten werde, da Phasen der Niedergeschlagenheit und schlechter Verfassung bei ihm erkennbar gewesen seien. Die weitere Entwicklung müsse abgewartet werden.
Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde sich damit auf einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt gestützt und sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten.
Diese Einschätzung der Kammer trifft nicht zu. Die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entlassung kann zwar ebenso wie eine in der Straftat zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit des Verurteilten bei Beurteilung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden (BVerfG ZfStrVo 1998, 180, 183; Calliess/Müller-Dietz, a.a.0., § 13 Rdnr. 24). Allein darauf kann die Versagung von Vollzugslockerungen jedoch nicht gestützt werden. Vorzunehmen ist vielmehr – vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer eindeutigen Sachlage abgesehen – eine Gesamtabwägung aller für den Versagungsgrund relevanten Umstände des Einzelfalls (Calliess/Müller-Dietz, a.a.0.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 94). Von Bedeutung sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten – sein Werdegang, seine Schuldbildung, beruflichen Qualifikationen und familiären Bindungen sowie etwaige Vorstrafen –, weiter die Art und Weise der Begehung sowie die Motive der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat, sein Nachtatverhalten und seine Entwicklung im Strafvollzug (OLG Frankfurt a.a.0.; OLG Schleswig ZfStrVo 2004, 114). Ob eine in diesem Sinne vollständige und fehlerfreie Bewertung der angenommenen Fluchtgefahr durch die Vollzugsbehörde stattgefunden hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Hierzu liefert der angefochtene Beschluss, gestützt auf die Vollzugsplanfortschreibung und die ergänzende Stellungnahme der Vollzugsbehörde, nur bruchstückhafte Angaben:
Mitgeteilt werden aus den Gründen des zu vollstreckenden Urteils lediglich die Ausführungen zur besonderen Schuldschwere. Die Tat selbst sowie ihre Hintergründe werden nicht dargestellt. Auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten wird nicht im Einzelnen eingegangen. Zum Vollzugsverhalten wird lediglich offenbart, dass dieses – einschließlich mehrerer Ausführungen – bislang beanstandungsfrei verlaufen ist, „tendenziell positive Voten“ vorliegen, der Verurteilte im sogenannten „Amalphi-Projekt“ engagiert gewesen ist, seine EDV-Ausbildung aber nicht weiterverfolgen, sich stattdessen über einen Fernlehrgang und ein Fernstudium auf dem Gebiet der Fremdsprachen und der Betriebswirtschaftslehre fortbilden wolle. Welche „Voten“ vorhanden sind, wie viele Ausführungen von welcher Dauer in welchem Zeitraum unter welchen Bedingungen stattgefunden haben und welche beruflich nutzbaren Qualifikationen der Verurteilte erworben hat, bleibt offen. Soweit die Vollzugsbehörde ihre Kriminalprognose vom Ausgang einer laufenden Therapie abhängig macht, ist unklar, welcher Behandlungsbedarf bei dem mehr als zehn Jahre im Strafvollzug befindlichen Beschwerdeführer noch besteht und auf welche Weise er mit welchem Ziel therapiert wird. Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf, vor allem zu der sich aufdrängenden Frage nach der heutigen Einstellung des Verurteilten zu seiner Tat und seiner Bereitschaft, an der Therapie mitzuwirken, fehlen ebenfalls.
Die in dem angefochtenen Beschluss zitierten Erwägungen der Vollzugsbehörde mögen der Begründungspflicht in einer Vollzugsplanfortschreibung genügen. Für eine gerichtliche Nachprüfbarkeit reichen sie aber nicht. Nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre daher die Darlegung ihrer Entscheidungsgrundlage von der Behörde den bestehenden Anforderungen entsprechend zu vervollständigen gewesen (OLG Frankfurt a.a.0.). Darauf hätte die Strafvollstreckungskammer hinwirken müssen. Zwar darf sie das behördliche Beurteilungsermessen nicht durch ihr eigenes ersetzen. Der nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO bestehende Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sie jedoch, bestehenden Unklarheiten über entscheidungserhebliche Tatsachen nachzugehen und sie nach Möglichkeit zu beseitigen (OLG Koblenz, 2 Ws 794/03 vom 08.03.2004 und 2 Ws 479/03 vom 23.10.2003 sowie in StV 1990, 169; vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rdnr. 3; OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575). Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, von der Vollzugsbehörde eine nähere Substantiierung der herangezogenen Umstände zu verlangen und im Beschluss – erforderlichenfalls unter ergänzender Heranziehung der Gefangenenakte und des Vollstreckungshefts – konkrete Feststellungen dazu zu treffen. Erst dann kann geprüft werden, ob die Vollzugsbehörde ihren Beurteilungsspielraum fehlerfrei genutzt hat oder ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt.