Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 28.09.2004 – 11 UF 29/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0928.11UF29.04.0A

Tenor

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die nicht miteinander verheirateten Parteien begehren jeweils die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A. V. (geboren ... Januar 1998), für das sie eine gemeinsame Sorgeerklärung (vom 6. September 2001; Bl. 2 GA) abgegeben haben.

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Das betroffene Kind lebte zunächst, gemeinsam mit der älteren Halbschwester B…, im Haushalt der Antragsgegnerin; der Umgang mit dem Antragsteller, der seit 1999 als selbständiger Taxiunternehmer tätig ist, wurde entsprechend einer bei der weiteren Beteiligten getroffenen Vereinbarung gehandhabt. Am 31. August 2003 brachte der Antragsteller A. nicht mehr zur Antragsgegnerin zurück; das Kind lebt seither beim Antragsteller und wird dort - während der berufsbedingten Abwesenheit des Antragstellers - von der Großmutter betreut. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich geheiratet, lebt aber seit Februar 2004 von seiner Ehefrau getrennt. Im März 2004 haben die Parteien einen betreuten Umgangskontakt vereinbart, der bislang auch umgesetzt wird.

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Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin, die „Partys bis weit in die Nacht feiere“ und Drogen im Beisein des Kindes einnehme, sich nicht richtig um A. kümmere; das Kind wolle nach eigener Bekundung nicht mehr zur Antragsgegnerin und auch nicht mehr in den dortigen Kindergarten zurückkehren.

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Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat vorgebracht, dass es nicht dem Kindeswohl entspreche, A. von ihrem bisherigen Lebensumfeld zu trennen; der Antragsteller sei im Übrigen zu einer kindgerechten Betreuung gar nicht in der Lage.

5

Das Amtsgericht, das die Parteien, die Vertreterin der weiteren Beteiligten und das betroffene Kind angehört hat (Bl. 26-29 GA), hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 (Bl. 30-32 GA) die elterliche Sorge dem Antragsteller allein übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2004 (Bl. 39/40 GA), mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge weiter verfolgt, hilfsweise eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei Verbleib des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Antragsteller begehrt.

6

Die Antragsgegnerin rügt im Hinblick auf den vom Amtsgericht tragend berücksichtigten Willen des betroffenen Kindes mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs; der Antragsteller, der „in rechtswidriger Weise Fakten geschaffen“ habe und der nach seinem Lebenslauf zu einer verantwortungsvollen Kindesbetreuung schon nicht fähig sei, halte sie - die Antragsgegnerin - zwischenzeitlich von jedem Kontakt fern und jage dem Kind systematisch Angst vor ihr und ihrem Umfeld ein. Dem Kindeswohl sei am besten im Haushalt der Mutter gedient.

7

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und hebt hervor, dass der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Kindes zu respektieren sei; das Umgangsrecht der Antragsgegnerin sei fraglos sehr wichtig, doch müsse er A... vor der Antragsgegnerin, die dem „Okkultismus und Satanismus“ nahe stehe, schützen. Die Antragsgegnerin sei zu kooperativem Verhalten nicht fähig und boykottiere jede Entscheidung zum Wohle des Kindes. Ein gemeinsames Sorgerecht komme nicht mehr in Betracht, da er in der Lage sein müsse, Entscheidungen hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge für A... zu treffen (Zahnarzt; Augenarzt; Impfungen; U-Untersuchungen), die von der Antragsgegnerin zuvor in erheblichem Umfang vernachlässigt worden sei.

8

Der Senat hat eine Stellungnahme des Jugendamtes (vom 25. März 2004; Bl. 83/84 GA) eingeholt und den Antragsteller sowie das betroffenen Kind angehört (Bl. 106/107 GA). Die Antragsgegnerin ist trotz Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

9

II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§ 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Amtsgerichts, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller gemäß § 1671 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen.

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a) Nach der Neugestaltung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz obliegt es in erster Linie der Entscheidung der Eltern, ob sie nach ihrer - dauerhaften - Trennung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wollen; deren Auflösung in eine - gegebenenfalls auch nur partielle - Alleinsorge erfolgt nur auf Antrag eines Elternteils beim Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen (sog. modifiziertes Antragsverfahren; vgl. BGH NJW 2000,203,204 = FamRZ 1999,1646 f.; Veit in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, § 1671 Rn. 2). Ein Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge eines Elternteils besteht dabei ebenso wenig wie eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (BVerfG FamRZ 2004,354,355; BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken FamRZ 2001,182; s. auch Bundestags-Drs. 13/4899, S. 63). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung, die sich als oberste Richtschnur am Kindeswohl auszurichten hat (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert daher ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG a.a.O.). Zentrale Bedeutung gewinnen damit - objektive - Kooperationsfähigkeit und - subjektive - Kooperationsbereitschaft der Eltern (OLG Saarbrücken OLGR 2004,155; OLG Frankfurt FamRZ 1999,612 f.; KG FamRZ 2000,502 f.;Veit a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Vermögen die Eltern nach der Trennung eine gemeinsame „Kommunikations- und Problemlösungsebene“ nicht aufzubauen und steht dies - prognostisch - auch für die Zukunft nicht zu erwarten, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes - noch - am besten gewahrt zu werden verspricht (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Veit a.a.O., Rn. 33: „relativ beste Lösung“).

12

b) Im vorliegenden Fall muss - unbeschadet dessen, dass die Parteien mittlerweile zu einer rationaleren Interaktion in der Lage zu sein scheinen und sich auf einen betreuten Umgangskontakt der Antragsgegnerin einzulassen vermochten (Bericht der weiteren Beteiligten vom 25. März 2004) - davon ausgegangen werden, dass für eine Verständigung der Parteien über die grundlegenden Fragen der elterlichen Sorge eine tragfähige Basis nicht besteht und diese jedenfalls für die nähere Zukunft auch nicht erwartet werden kann.

13

Der Antragsteller hat, ohne dass die Antragsgegnerin dem Abweichendes entgegengesetzt hätte, die von der Antragsgegnerin verweigerte Kooperation in den Belangen des betroffenen Kindes herausgestellt; er hat dabei im Besonderen die - unbestritten - von der Antragsgegnerin während der Zeit ihrer Betreuungsverantwortung vernachlässigte und von ihm nun nachgeholte Gesundheitsfürsorge für A... angesprochen. Bei der Anhörung vor dem Senat hat der Antragsteller erläutert, dass die Antragsgegnerin in den Erziehungsfragen „keinerlei Interesse“ zeige und auch die kürzlich erfolgte Einschulung von A... nicht begleitet habe. Die Glaubwürdigkeit dieser Bekundung steht für den Senat außer Zweifel, zumal auch das betroffene Kind im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat - auf Nachfrage - eine dementsprechende Anteilnahme seiner Mutter verneint hat. Die Indolenz der Antragsgegnerin wird im Übrigen markant durch ihr - unentschuldigtes - Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat belegt.

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c) Besteht ein offensichtliches Desinteresse des (nicht betreuenden) Elternteils an der gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung, wird zur Wahrung des Kindeswohls im Regelfall die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den betreuenden Elternteil in Betracht kommen, soweit nicht gegen dessen Alleinverantwortung gewichtige Umstände sprechen. Dementsprechende Bedenken erheben sich indessen vorliegend nicht. Der Senat geht nach den Darlegungen des Antragstellers davon aus, dass - ungeachtet der beruflichen Belastung des Antragstellers - auch die werktägliche Betreuung für A., die seit August 2004 die Grundschule besucht, gewährleistet ist. Nach ihrer Rückkehr von der Schule (12.30 Uhr) - so hat der Antragsteller erläutert - wird A. von der Großmutter (Mutter des Antragstellers) erwartet; der Antragsteller selbst kommt regelmäßig gegen 13.30 Uhr nach Hause und übernimmt sodann die Betreuung des Kindes. Das betroffene Kind selbst hat bei seiner Anhörung vor dem Senat - wie auch schon vor dem Amtsgericht - seinen eigenen Wunsch bekräftigt, „beim Papa und bei der Oma zu bleiben“. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Bekundung respektive die Freiheit der Willensäußerung des (6-jährigen) Kindes sind weder konkret dargetan noch überhaupt ersichtlich; für die von der Beschwerde behauptete „massive Beeinflussung des Kindes“ durch den Antragsteller besteht kein greifbarer Anhalt. Unter diesen Umständen misst der Senat der - eigenmächtigen - Verbringung des Kindes in den Haushalt des Antragstellers Ende August 2003, gegen die die Antragsgegnerin rechtliche Schritte allerdings auch nicht unternommen hat, keine durchschlagende Bedeutung (mehr) bei.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 30 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 2 KostO.