Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 07.10.2004 – 6 W 485/04 Kart

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1007.6W485.04KART.0A

I. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde vom 10. Mai 2004 aufgehoben, soweit dem Betroffenen untersagt wird, bei der Vermittlung von Fahraufträgen der B. AG nach sogenannten A- und B-Fahrern zu differenzieren, d.h. B-Fahrer und Taxiunternehmen, die B-Fahrer beschäftigen, von Fahrten zum Flughafen F. auszuschließen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen und die Gerichtskosten werden jeweils zur Hälfte der Landeskartellbehörde auferlegt.

Im Übrigen hat sie der Betroffene zu tragen.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 66 GWB). In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

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1. Gemäß § 20 Abs. 1 GWB dürfen marktbeherrschenden Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig zu behindern oder gegenüber anderen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.

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Unstreitig betreibt der Betroffene die einzige Funktaxizentrale in L. Er ist daher marktbeherrschend und somit Normadressat des § 20 Abs. 1 GWB. Soweit er die Verteilung der Aufträge der B. AG an die ihm angeschlossenen Taxiunternehmen von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig macht und Taxiunternehmen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bei der Vermakelung dieser Aufträge nicht berücksichtigt, stellt dies eine Behinderung und Diskriminierung der betroffenen Taxiunternehmen dar. Sie ist unbillig, wenn nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund für das Aufstellen der Voraussetzungen vorliegt.

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2. Soweit der Betroffene Fahraufträge der B. AG nur an Taxifahrer vermittelt, die bereits seit 6 Monaten in L. tätig sind, liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB vor.

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Es werden Taxifahrer oder Taxiunternehmen, die Taxifahrer beschäftigen, die noch nicht 6 Monate in L. als Taxifahrer tätig sind, von diesen Aufträgen ausgeschlossen. Dass hierin eine nicht unwesentliche Benachteiligung dieser Neufahrer liegt, steht außer Frage, da die mit den Fahraufträgen der B. AG realisierten Umsätze etwa 30 % des Gesamtumsatzes der Mitgliedsunternehmen des Betroffenen ausmachen.

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Entgegen der Ansicht des Betroffenen besteht auch kein Grund, der es rechtfertigen könnte, die Vermakelung von Aufträgen der B. AG an die Voraussetzung einer sechsmonatigen Taxifahrertätigkeit in L. zu knüpfen.

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Sicherlich ist es gerechtfertigt und aus wirtschaftlicher Sicht auch notwendig, dass der Betroffene den Anforderungen des Hauptauftraggebers Rechnung trägt, um diesen nicht zu verlieren. Immerhin besteht für die B. AG ohne Weiteres die Möglichkeit, die Aufträge für Taxifahrten an die Taxizentrale in M... zu vergeben, wie dies bereits schon einmal geschehen ist. Um diese Gefahr abzuwenden, ist es jedoch nicht erforderlich, eine sechsmonatige Tätigkeit als Taxifahrer in L. zu verlangen.

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Die B. AG selbst verlangt zwar den Einsatz "routinierter" Fahrer (Schreiben vom 16. Februar 2004) und die Beachtung der im "Handbuch für den Chauffeur" aufgelisteten Kriterien sowie der "Richtlinien für die Durchführung von Taxifahrten im Auftrag der B. AG". In keinem Falle wird dabei die Erteilung von Aufträgen davon abhängig gemacht, dass die Taxifahrer bereits 6 Monate in L. tätig sind. Den Anforderungen der B. AG kann ohne weiteres auch durch einen Taxifahrer entsprochen werden, der noch nicht 6 Monate als Taxifahrer in L. tätig ist. Dies gilt ohne weiteres für die im Handbuch und den Richtlinien angeführten Erwartungen an den Taxifahrer, hinsichtlich dessen Auftretens Verhaltens und äußeren Erscheinungsbildes.

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Auch in Bezug auf den geforderten Einsatz berufserfahrener bzw. routinierter Taxifahrer ist es nicht erforderlich, dass der Taxifahrer mindestens 6 Monate in L. als Taxifahrer tätig war, um den Anforderungen der B. AG genügen zu können. Die Berufserfahrung als Taxifahrer kann er sich auch durch eine Taxifahrertätigkeit in einer anderen Stadt erworben haben. Über die für den Bereich der Stadt L. erforderliche Ortskenntnis kann der Taxifahrer - soweit sie für die Zulassung als Taxifahrer nicht ohnehin vorhanden sein muss - auch aufgrund anderer Umstände verfügen, etwa aus einer Tätigkeit als Ausfahrer, Zusteller oder Ähnlichem. Was die Ortskenntnisse innerhalb der B. angeht, so ist ein Zusammenhang zwischen der hierfür vorgesehenen B. auftragsorientierten Schulung und einer sechsmonatigen Tätigkeit als Taxifahrer in L. nicht ersichtlich. Die bei dieser Schulung zu vermittelnden Ortskenntnisse für den Bereich des B. Geländes können auch unabhängig von dieser sechsmonatigen Tätigkeit in L. vermittelt werden.

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3. Die von dem Betroffenen vorgenommenen Differenzierung nach A- und B-Fahrern ist nicht zu beanstanden.

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Soweit aufgrund dieser Differenzierung die sogenannten B-Fahrer und Taxiunternehmer, die nur B-Fahrer beschäftigen, von der Vermittlung von Fahraufträgen der B. AG zum Flughafen F. ausgeschlossen werden, ist diese unterschiedliche Behandlung gegenüber den Taxifahrern und Taxiunternehmen sachlich gerechtfertigt.

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A- und B-Fahrer haben gemeinsam, dass sie sich durch Unterzeichnung der Einverständniserklärung bereiterklären, sich zu jeder Zeit bei der Ausführung von B. Aufträgen an die von der B. Fahrbereitschaft ausgeführten "Richtlinien für den Chauffeur" in vollem Umfang und ohne Ausnahme zu halten.

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Im Unterschied zu den B-Fahrern haben die A-Fahrer, denen die Ausführung von Transfers von und zum Flughafen F. vorbehalten ist, zudem zumindest englische Grundsprachkenntnisse vorzuhalten und des Weiteren auch hinsichtlich Kleidung, Umgang und Ähnlichem, die geltenden Vorgaben des Chauffeurhandbuchs der B. AG (gedeckter Anzug u.ä.) zu gewährleisten. Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 25. Juni 2003 wurde die Schaffung einer solchen A-Kategorie von Fahrern zwischen der Betroffenen und der B. AG vereinbart, um sicherzustellen, dass bei den sogenannten Flughafenfahrten den Qualitätsanforderungen der B. AG Rechnung getragen wird. Der Betroffene hat mit der Einführung der Differenzierung nach A- und B-Fahrern dieser Vereinbarung entsprochen, so dass diese Differenzierung letztlich auf die B. AG als dem maßgeblichen Auftraggeber zurückgeht. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Ansprechpartner für die Erteilung von Fahraufträgen seitens der B. AG der Betroffene und nicht das einzelne Taxiunternehmen als Mitglied der Betroffenen ist. Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die B. AG wegen Beanstandungen hinsichtlich der Qualitätsanforderungen u.ä. nicht mit den einzelnen Taxiunternehmen auseinandersetzen, sondern sich in allen diesen Dingen an den Betroffenen als dem Zusammenschluss der einzelnen Taxiunternehmen wenden wird, wie es bisher auch geschehen ist. Im Interesse aller Mitglieder ist es daher Aufgabe des Betroffenen, in Erfüllung der mit der B. AG getroffenen Vereinbarung und zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen die Aufträge der B. AG für Flughafenfahrten nur an sogenannte A-Fahrer zu vermitteln. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Beanstandungen der B. AG zu verhindern, die zum Entzug der Aufträge für alle Mitglieder des Betroffenen führen können, wie es in der Vergangenheit schon bereits geschehen ist. Mit Rücksicht darauf besteht ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Differenzierung zwischen A- und B-Fahrern.

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Dies gilt um so mehr, als es den Taxiunternehmen frei steht, ihre Fahrer als A- oder B-Fahrer zu benennen und listen zu lassen. Welche Kriterien hierfür maßgeblich sind, ergibt sich aus obigen Ausführungen. Es trifft daher auch nicht zu, dass der Betroffene keine Kriterien für diese Klassifizierung festgelegt und transparent gemacht hätte.

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Der Annahme eines sachlich gerechtfertigten Grundes für die Differenzierung nach A- und B-Fahrern stehen auch die von der Landeskartellbehörde aufgezeigten Fälle der Taxifahrerin O..., den Fahrern der H... GbR und dem Fahrer P... nicht entgegen. Soweit die Fahrerin O... wegen Übergewichts von Flughafenfahrten ausgeschlossen, den Fahrern der H... GbR trotz Interesses keine Flughafenfahrten vermittelt und der Fahrer P... auf Veranlassung des Vorstands des Betroffenen, Moll, im EDV-System generell für die Taxivermittlung gelöscht wurde, ist ein Zusammenhang mit der Differenzierung nach A- und B-Fahrern nicht ersichtlich.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.

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Es entspricht der Billigkeit, dass entsprechend dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen dem Betroffenen die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten und die Gerichtskosten zur Hälfte der Landeskartellbehörde aufzuerlegen sind.

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgelegt.

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 74 GWB. Die Sache betrifft einen Einzelfall. Es ist weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung:

21

Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 74 Abs. 1 GWB). Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 76 Abs. 3 GWB).

22

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 75 Abs. 1, 3 GWB).