Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 11.10.2004 – 12 U 1197/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1011.12U1197.03.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin zum Rückgriff aufgrund eines Schadensersatzanspruchs ihrer Versicherungsnehmerin M... S... gegen die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 14. September 1998 im griechischen Teil von Zypern ereignet hat. Damals machten die Beklagte und die Zeugin S... dort gemeinsam Urlaub. Sie mieteten einen Pkw Suzuki für gemeinsame Ausflüge an, wofür sie schon vorab Teilung der Kosten der Fahrzeugmiete, die in dem Pauschalreisevertrag enthalten war, und abwechselndes Führen des Kraftfahrzeugs verabredet hatten. Eine Zusatzversicherung wurde nicht abgeschlossen. Nach einem Fahrversuch zu Beginn des Urlaubs lehnte die Zeugin S... das Führen des Fahrzeugs für die Folgezeit ab, weil sie mit dem Linksverkehr auf Zypern nicht zu Recht kam. In der Folgezeit fuhr deshalb die Beklagte bei gemeinsamen Exkursionen; die Zeugin S... war Beifahrerin. Das war auch am 14. September 1998 der Fall. Die Urlauberinnen fuhren an jenem Tage gegen 21.00 Uhr bei Dunkelheit auf der Landstraße zwischen N... und L... Im Streckenabschnitt zwischen C... und T... wendete die Beklagte, um in Richtung N... zurückzufahren, weil sie glaubte, bereits am Ziel der Fahrt vorbei gefahren zu sein. Nach dem Wenden kam es am gegenüberliegenden Rand der Gegenfahrspur zur Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des N... C... Dabei wurde die Beklagte verletzt. Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit Leistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung, die sie von der Beklagten ersetzt verlangt.
Die Klägerin hat behauptet,
die Beklagte habe nach dem Wenden vergessen, dass in Zypern im griechischen Landesteil Linksverkehr herrscht. Sie sei deshalb auf der nach dem Ortsrecht falschen Fahrspur gefahren und so mit dem aus einer Kurve entgegenkommenden Fahrzeug des N... C... kollidiert. Sie habe den Unfall allein verschuldet und könne sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.818,95 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14. März 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Kern vorgetragen,
nicht sie, sondern der Unfallgegner C... sei zunächst auf der falschen Fahrspur gefahren. Sie habe nicht nach links ausweichen können und sei daher über die Fahrbahn hinweg bis auf die Bankette neben der Gegenfahrspur ausgewichen, habe aber den Unfall nicht verhindern können, weil C... bei Erkennen seines Fahrfehlers auf seine Fahrspur zurückgekehrt sei. Schließlich sei konkludent die Haftung ausgeschlossen worden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N... C... im Wege internationaler Rechtshilfe, ferner durch Vernehmung der Zeugin S... und durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen H... Auf dieser Grundlage hat es in Anwendung deutschen Haftungsrechts der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Vortrag der Klägerin sei durch die Zeugenaussage des N... C..., die polizeiliche Unfallskizze und die dazu gemachten Erläuterungen des Sachverständigen bewiesen, während gegen die Unfalldarstellung der Beklagten durchgreifende Bedenken bestünden. Dass diese über die Fahrspuren hinweg auf die Bankette neben der Gegenfahrspur ausgewichen sei, liege schon mit Blick auf den Zeitbedarf fern. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie nach dem Wenden die Vorschrift des Linksverkehrs nach dem örtlichen Straßenverkehrsrecht vergessen habe und auf der falschen Fahrspur gefahren sei. Ein Haftungsausschluss sei zwar konkludent vereinbart worden; dieser gelte aber nicht für grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit sei bei den Gegebenheiten anzunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Sie betont, die Zeugin S... habe bei ihrer richterlichen Vernehmung auf Zypern nicht mehr unter Schock gestanden und beschworen, dass sie, die Beklagte, auf der linken Fahrspur gefahren sei. Die Zeugin habe dies auch gegenüber der Staatsanwaltschaft beteuert. Eine strafrechtliche Verurteilung auf Zypern habe sie, die Beklagte, nur deswegen hingenommen, weil sie Zypern alsbald habe verlassen wollen. Die bei der Zeugenvernehmung eingeschaltete Dolmetscherin habe falsch übertragen. Der gerichtliche Sachverständige im vorliegenden Haftungsprozess habe ausgeführt, er könne nur bei Kenntnis des genauen Schadensbildes eine zuverlässige Rekonstruktion durchführen; daher seien die Schadensgutachten der Haftpflichtversicherung beizuziehen. Eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch den erstinstanzlichen Richter sei - nach einem Richterwechsel - nicht mehr möglich gewesen, wenn dieser Richter die Zeugin S... nicht selbst erlebt habe. Die Klage sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin den Anspruch gegen den griechisch-zyprischen gesetzlichen Haftpflichtversicherer habe verjähren lassen; in Zypern gelte für Ansprüche gegen den gesetzlichen Haftpflichtversicherer eine zweijährige Verjährungsfrist. Schließlich greife ein Haftungsverzicht ein, weil sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Hilfsweise sei von einem Handeln der Zeugin S... auf eigene Gefahr auszugehen. Diese habe den Mietvertrag abgeschlossen und auf den Abschluss einer Zusatzversicherung verzichtet. Die Zeugin habe das Fahrzeug selbst nicht führen wollen, weil sie mit dem Linksverkehr nicht zu Recht gekommen sei.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Sie meint, die nach deutschem Haftpflichtrecht beurteilte Rechtsbeziehung der Parteien werde nicht durch griechisch-zyprisches Haftpflichtrecht überlagert und zwar auch nicht deshalb, weil in Zypern eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehe, gegen die Ansprüche nur binnen zweier Jahre geltend gemacht werden könnten. Die Unfallverursachung durch einen Fahrfehler der Beklagten sei vom Landgericht fehlerfrei festgestellt worden. Das neue Vorbringen der Beklagten dazu, dass die Zeugin bei der Vernehmung im zyprischen Strafverfahren nicht mehr unter Schock gestanden habe und die Übersetzung Fehler enthalte, sei nicht zuzulassen. Ebenso sei neues Vorbringen zum Schadensbild an den Unfallfahrzeugen nicht zuzulassen. Korrespondenz mit dem zyprischen Haftpflichtversicherer habe es von ihrer Seite nicht gegeben. Es sei Sache der Beklagten gewesen, den Haftpflichtversicherer zu unterrichten, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie, die Klägerin, die Beklagte in Anspruch nehme. Deshalb entfalle ihr Rückgriffsanspruch nicht deshalb, weil der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach griechisch-zyprischem Recht verjährt sei. Ein Haftungsausschluss greife nicht ein. Das Fahren auf der falschen Fahrspur im Dunkeln nach einem Wendemanöver sei grob fahrlässig gewesen, zumal die Beklagte dann bereits 700 km Fahrpraxis auf Zypern gehabt habe. Ein Handeln auf eigene Gefahr liege nicht vor.
Die Beklagte erwidert, dass wohl mit Blick auf das Haftpflichtversicherungsverhältnis das griechisch-zyprische Recht als Recht des Tatorts anzuwenden sei und deshalb im vorliegenden Rechtsverhältnis keine weiter gehenden Ansprüche bestehen könnten, als sie nach dortigem Recht bestünden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte, da ein stillschweigender Haftungsausschluss eingreift.
1. Es ist deutsches Haftungsrecht anzuwenden.
Der Rückgriffsanspruch der Klägerin unterliegt dem Deliktsstatut, das auch das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der geschädigten Zeugin S... beherrscht. Deliktsstatut ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich das Recht des Tatorts als diejenige Rechtsordnung, die den engsten räumlichen Bezug zur Sache aufweist (Art. 38 EGBGB). Das Tatortrecht kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn Schädiger und Geschädigter ein gemeinsames Personalstatut und ein gemeinsames Umweltrecht besitzen; dann ist diese Rechtsordnung das sachnähere Recht (vgl. BGHZ 108, 200, 202 f.).
Auf diese Anknüpfungen kommt es nicht an, wenn eine konkludente Rechtswahlvereinbarung getroffen wurde. Dies war schon in erster Instanz dadurch der Fall, dass die Parteien dort übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind (vgl. BGHZ 98, 263, 274; BGHR EGBGB Art. 38 Rechtswahl 1). Die Berufungsbegründung hat das nicht in Frage gestellt, sondern eine Überlagerung des anwendbaren deutschen Rechts durch griechisch-zyprische Regeln in den Raum gestellt. Erstmals die Replik der Beklagten will eine Haftungsbegrenzung in Anwendung des griechisch-zyprischen Rechts auf den vorliegenden Fall vornehmen. Die vorher getroffene Rechtswahlvereinbarung kann aber so nicht mehr nachträglich in Frage gestellt werden.
Auch unter dem Gesichtspunkt der kollisionsrechtlichen Anpassung (Angleichung) bei Divergenzen zweier Rechtsordnungen (vgl. BGHZ 56, 193, 199, 204; 64, 129, 135; Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., Einl. vor Art. EGBGB Rn. 32; Raape/Sturm, Internationales Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., S. 259 ff.) ist eine Berücksichtigung der griechisch-zyprischen Vorschriften nicht geboten. Eine Anpassung wird nur erforderlich, wenn konkurrierende Rechtspositionen innerhalb derselben Rechtsbeziehung wegen verschiedener rechtlicher Qualifikation aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungen verschiedenen Rechtsordnungen unterworfen sind, die bei Gesamtbetrachtung der konkurrierenden Wertungsergebnisse nicht miteinander harmonieren. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil es nur um einen einheitlichen Anspruch geht.
2. Die Verschuldensfrage ist vom Landgericht bejaht worden. Das unterliegt keinen Bedenken im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zwar hat die Zeugin S... im zyprischen Strafverfahren Angaben gemacht, die dem Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Prozess entsprechen (Bl. 25 GA). Dies hat sie aber in der erstinstanzlichen Vernehmung dementiert und sich auf fehlende Erinnerung berufen (Bl. 46 f. GA). Eine fehlerhafte Übertragung der Zeugenaussage im griechischen Strafverfahren würde diese Aussage nur noch mehr entwerten. Das Landgericht hat die Aussage aus anderen Gründen seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Hinweis der Berufung auf Übersetzungsmängel führt daher im Ergebnis nicht weiter.
Zur Glaubwürdigkeitsbewertung der Aussage, die die Zeugin im vorliegenden Haftpflichtprozess in erster Instanz gemacht hatte, bedarf es nicht des persönlichen Eindrucks von dieser Zeugin; denn der - alleine dementierende Aussageinhalt spricht für sich. Er wird durch die Schreiben der Zeugin vom 26. Oktober 1998 (Bl. 56 GA) und 16. November 1998 (Bl. 59 GA) unterstrichen. Danach wurde sie nach dem Unfall wach, als sie aus dem Auto gezogen wurde. Das erklärt das Fehlen aussagekräftiger Wahrnehmungen vor Ort und entsprechender Erinnerungen. Deshalb hat die Zeugin in erster Instanz angegeben, dass sie nach dem Unfall unter Schock gestanden habe. Dadurch war ihre Wahrnehmung und anfängliche Erinnerung getrübt. Dass sie bei der Aussage im zyprischen Strafverfahren nicht mehr unter Schock stand, ist unerheblich, weil dies die schockbedingt getrübte Wahrnehmung am Unfallort und die verlorene Erinnerung nicht beeinflusst, wenngleich die Aussagetüchtigkeit dann wiederhergestellt gewesen sein mag. Der Hintergrund des laufenden Strafverfahrens erklärt zudem die Unterschiede im Inhalt der Aussagen der Zeugin im zyprischen Strafverfahren gegen die Beklagte und im vorliegenden Haftungsprozess. Ist erstere nicht glaubhaft, so gilt dies auch für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diskutierten Ausführungen der Zeugin dazu, welche Entfernung die Beklagte nach dem Wendemanöver zurückgelegt hatte. Der glaubhaften Aussage des Zeugen C... ist, was für die Frage eines groben Verschuldens von Bedeutung ist (unten 3.b), zu entnehmen, dass der Unfall rasch nach dem Wendemanöver der Beklagten erfolgte und nicht nach einigen Kilometern weiterer Fahrtstrecke.
Die objektivierbaren Umstände, die sich insbesondere aus der polizeilichen Unfallskizze ergeben, belegen die Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen. Auch die Aussage des Zeugen N... C... ist eindeutig (Bl. 135 ff. GA). Nachdem das zyprische Strafverfahren abgeschlossen und zyprische Haftpflichtansprüche vor der Zeugenvernehmung im Wege internationaler Rechtshilfe reguliert oder verjährt waren, liegt kein Grund vor, die Richtigkeit der Aussage, die der Zeuge auch sehr vorsichtig gemacht hat, zu bezweifeln. Ergänzender Beweiserhebungen bedarf es nicht, zumal neues Vorbringen der Beklagten nach § 531 ZPO nicht zuzulassen ist. Es bezieht sich auf Umstände, die aus dem Aktenmaterial hervorgehen und keine neu entstandenen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel betreffen.
Der Sachverständige Dipl. Ing. H... hat der Unfallskizze eine „Fülle weiterer Informationen“ entnommen (Bl. 157 GA), also keine Angaben ohne Aussagekraft gemacht. Das Ergebnis seines Gutachtens bestätigt das durch die Aussage des Zeugen C... und die Unfallskizze gezeichnete Beweisbild (Bl. 160 GA). Dies alles stellt die Behauptungen der Beklagten ernsthaft in Frage. Namentlich die Blockierspuren des Autos von N... C... auf dessen Fahrbahn und dem Bankett daneben bekräftigen die Feststellung, dass der Unfall auf der für die Beklagte falschen Fahrspur geschah. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Beklagte war das Linksfahren aus Deutschland nicht gewohnt, sie hatte gewendet, es war dunkel, ein Fahrzeug kam beleuchtet auf der ungewohnten Gegenfahrspur entgegen. Das alles lässt einen Fahrfehler der Beklagten erklärlich erscheinen, während der Zeuge C... keinen vergleichbaren Grund hatte, falsch zu fahren.
Mit Blick auf das gesamte Beweisbild ist der gegen die Beklagte sprechende erste Anschein nicht erschüttert, dass sie den Zusammenprall der Fahrzeuge verschuldet hat, der unstreitig auf der nach Ortsrecht für sie falschen Fahrspur stattgefunden hat.
3. Jedoch greift ein Haftungsverzicht ein.
a) Eine Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt allerdings eine künstliche Rechtskonstruktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung tatsächlich niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; BGH, VersR 1992, 1145, 1147). Allein daraus, dass sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung nicht gefolgert werden (vgl. BGH, VersR 1978, 625; 1979, 136; 1990, 426, 427; 1993, 1092, 1093); jedoch kann dieser Umstand bei Vorliegen weiterer Indizien in einer Gesamtschau berücksichtigt werden. Wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, entspricht es im Allgemeinen weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch letztlich fingierte Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, VersR 1966, 40, 41; 1993, 1092, 1093). Deshalb spricht das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (BGHZ 63, 51, 59). Freundschaft und der in der Mitnahme liegende Gefälligkeitserweis lassen nach der Rechtsprechung für sich genommen auch nicht den Schluss zu, dass der Fahrgast stillschweigend auf die Haftung des Fahrers aus leichter Fahrlässigkeit verzichtet habe (BGHZ 43, 72; BGH, BGH, VersR 1967, 157 f.); jedoch handelt es sich dabei wiederum um einen Umstand, der in einer Gesamtschau zu berücksichtigen ist.
Im Ganzen liegen hier Umstände vor, die bei einer Gesamtbewertung einen Haftungsverzicht rechtfertigen. Das gilt zunächst für das Bestehen eines gemeinsam eingegangenen Vertragsverhältnisses. Ferner ist von Bedeutung, dass ein besonderes Interesse der Zeugin S... daran bestand, dass die Beklagte das Steuer übernahm. Hinzu kommt die „Gefahrengemeinschaft“ der gemeinsamen Urlaubsreise. Schließlich bestand für die Beklagte jedenfalls generell auch die Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen (OLG Köln, MDR 2002, 150 f.). Die Durchführung der Fahrt im relativ ungewohnten Linksverkehr war selbst bei einer n a c h dem stillschweigenden Haftungsausschluss angeeigneten „Fahrpraxis“ von 700 km bis zum Unfall für die Beklagte erkennbar mit erheblichem Risiko verbunden. Die Geschädigte hatte gerade wegen der Ungewohntheit des Linksverkehrs für sich selbst das ursprünglich geplante wechselseitige Führen des Fahrzeugs abgelehnt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist ein Haftungsausschluss anzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass hier eine gesetzliche Haftpflichtversicherung nach griechisch-zyprischem Recht bestand. Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151). Jedoch war die Existenz einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung im griechischen Landesteil von Zypern den Parteien nicht bewusst. Nach allem ist davon auszugehen, dass von der Zeugin S... jedenfalls für den Fall des Nichteingreifens einer Versicherung nach griechisch-zyprischem Recht auf eine persönliche Haftung der Beklagten verzichtet wurde.
b) Der Haftungsverzicht ist nicht deshalb wirkungslos, weil die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hätte. Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151). Angesichts des Unfallhergangs ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte den Unfall nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, weil sie wie der Aussage des Zeugen C... zu entnehmen ist alsbald nach dem Wendemanöver auf der Suche nach einem Reiseziel in Ansehung des im Dunkeln entgegen kommenden Fahrzeugs irritiert war. Die immer noch geringe Fahrpraxis im ungewohnten Linksverkehr führt unter diesen Umständen dazu, dass kein grobes Verschulden anzunehmen ist. Grobe Fahrlässigkeit würde voraussetzen, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt und das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, NJW 1992, 3236); Dafür, dass es im vorliegenden Fall so war, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Es hat sich vielmehr das Risiko realisiert, dass die Zeugin S... für ihre Person als zu hoch angesehen hatte. Dass die Beklagte auf der Straße wendete, kann ihr für sich genommen nicht zum Verschulden gereichen. Das Wenden war erlaubt und es lag ein nachvollziehbarer Grund dafür vor, weil die Urlauberinnen gemeinsam nach einem bestimmten Exkursionsziel suchten. Das Wenden war auch für sich genommen ungefährlich, weil noch kein (beleuchtetes) Fahrzeug in Sicht war. Dass danach ein Fahrfehler durch Fahren auf der „falschen“ Fahrspur entstand, war unter den gegebenen Umständen ein Augenblicksverschulden, welches nicht als grobes Verschulden einzuordnen ist.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.818,95 Euro festgesetzt.