Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 11.10.2004 – 12 U 1258/03

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1011.12U1258.03.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger leistet für D... S..., der als Folge eines Verkehrsunfalls schwerbehindert ist, Eingliederungshilfe. Dieser besucht an Werktagen die Werkstatt für Behinderte in W... Der Kläger muss dafür an den Träger der Werkstatt Kosten zahlen, die anhand von Tagessätzen nach Kalendertagen für bestimmte Zeiträume abgerechnet werden. Die Beklagte ist aufgrund eines Prozessvergleichs vom 16. Dezember 1997 dazu verpflichtet, dem Geschädigten 40 % seiner künftigen materiellen Schäden zu erstatten. Aufgrund übergegangenen Rechts (§ 116 SGB X) nimmt der Kläger die Beklagte in diesem Umfang in Anspruch. Er ist der Auffassung, eine kalendertägliche Abrechnungsweise sei durch die Vereinbarung über die Pflegesatzgestaltung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz und dem Land sowie der Bundesanstalt für Arbeit und Soziales sowie dem Landesarbeitsamt (Bl. 34 ff. GA) festgelegt worden. Dem entspreche die Abrechnungspraxis des Trägers der Werkstatt, die D... S... besucht. Darauf habe er keinen Einfluss. Deshalb könne er im Umfang der Haftungsquote aus übergegangenem Recht bei der Beklagten hinsichtlich des so berechneten Kostenbetrages Rückgriff nehmen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.654,33 Euro nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 40 % der Kosten zu erstatten, die dem Kläger ab dem 1. Mai 2003 für die Unterbringung des D... S... in der Werkstatt für Behinderte mit einem Beitrag zur Sozialversicherung und dem Arbeitsförderungsgeld, abzüglich eines Betrages von derzeit 7,67 Euro täglich wegen Eigenersparnissen, nach Maßgabe der Abrechnungen des Werkstattträgers - kalender-täglich entstehen.

2

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Abrechnungspraxis des Werkstattträgers stimme mit der Pflegesatzvereinbarung nicht überein. Ersatzfähig seien nur die pro Werktag anfallenden Kosten.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und darauf verwiesen, dass in der Pflegesatzvereinbarung eine kalendertägliche Abrechnung vorgesehen sei. Der abgerechnete Betrag sei von der Beklagten im Umfang ihrer Haftungsquote zu erstatten, wobei nur der von dem Kläger hingenommene Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die in erster Instanz geäußerte Meinung gestützte Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der Feststellungen verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil.

II.

5

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 843 BGB im Umfang der Haftungsquote einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf Grund einer kalendertäglichen Abrechnungsweise hat, wobei nur ein Vorteilsausgleich vorzunehmen ist. Auf dieser Grundlage sind sowohl die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.654,33 Euro nebst Zinsen als auch die Feststellung einer Leistungspflicht für künftige weitere Beträge nach demselben Abrechnungsmodus nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

6

Die mit der Beschäftigung des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte verbundenen Kosten dienen der Aktivierung seiner verbliebenen Arbeitskraft und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem früheren Lebenszuschnitt möglichst nahekommenden Zustands (BGHR BGB § 843 Abs. 1 Behindertenwerkstätte 1). Sie stellen sich insgesamt als materieller Schaden dar. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach dem Bedarf, wie er dem Geschädigten tatsächlich anfällt (vgl. BGH VersR 1978, 149; OLG Stuttgart VersR 1998, 366). Dabei sind die konkret anfallenden Kosten zu übernehmen (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche für Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 265). Hier ist nur fraglich, ob die vom Träger der Werkstatt berechneten Kosten der Pflegesatzvereinbarung entsprechen oder ob die Abrechnungspraxis von dieser Vereinbarung abweicht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Die Abrechnungspraxis entspricht dem Wortlaut und dem Sinn der Vereinbarung. Deren § 12 Abs. 1 Satz 1 bestimmt: „Der Pflegesatz wird nach Kalendertagen berechnet.“ Mit Kalendertagen sind nicht die Arbeitstage im Werkstattbetrieb oder Präsenztage des Werkstattbesuchers gemeint, sondern die kalendarisch bestimmten Tage der Abrechnungszeiträume. Dementsprechend hat der Werkstattträger in den Abrechnungen die Tageszahlen der Abrechnungsmonate zu Grunde gelegt. Der Tagessatz ist hier kein Bemessungsfaktor für das Entgelt einer werktäglichen Inanspruchnahme der Einrichtung, sondern ein Bemessungsfaktor für die Berechnung der Kosten. Das wird daraus deutlich, dass Kosten für Personal und Sachmittel in die Berechnung des Tagessatzes eingeflossen sind (vgl. Bl. 45, 48, 51 ff. GA). Die Personal- und Sachkosten fallen dem Werkstattträger meist monatlich oder jährlich an. Zwar findet an Wochenenden kein Werkstattbetrieb statt, jedoch ist das Personal der Werkstatt auch für diese Zeiträume zu bezahlen; Sachkosten, wie Heizungskosten oder eventuelle Mieten, laufen auch dann bei dem Träger der Werkstatt weiter auf. Dementsprechend ist die Berechnung der Pflegesätze „nach Kalendertagen“ sachgerecht. Anhaltspunkte dafür, dass dies entgegen der Wortwahl der Pflegesatzvereinbarung nicht vereinbart werden sollte oder nicht angemessen sei, sind nicht ersichtlich. Aus § 12 Abs. 2 der Vereinbarung ergibt sich vielmehr, dass es für die Abrechnung nicht auf die genaue Feststellung der Tage der Anwesenheit des Werkstattbesuchers ankommen sollte. Nach dieser ergänzenden Bestimmung wird der volle Pflegesatz vielmehr auch bei vorübergehenden Abwesenheiten bis zu sechs Monaten weitergezahlt.

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Wenn § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflegesatzvereinbarung für Aufnahme- und Entlassungstage eine Regelung dahin getroffen hat, diese Tage seien als volle Pflegetage anzurechnen, so besagt dies nichts anderes. Aufnahme- und Entlassungstage markieren nur den Beginn und das Ende des Abrechnungszeitraums. Die genannte Regelung erörtert die Frage der Bedeutung dieser Tage im Abrechnungszeitraum, nicht die Frage, wie die Abrechnung innerhalb des umfassten Zeitraums vorzunehmen ist. Ein Tagessatz als Berechnungsfaktor drückt eine pauschale Leistung aus, während etwa unterschiedliche Fachleistungsstunden für ein flexibles Angebot stehen würden, aus dem der Hilfeempfänger Bestandteile auswählen könnte. Bei einer Abrechnung nach der Zahl der Stunden der tatsächlichen Leistungserbringung wären Aufnahme- und Entlassungstage nicht als ganze Tage abrechnungsfähig. Nur dies schließt § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflegesatzvereinbarung aus. Er besagt hingegen nicht, dass allgemein lediglich die Tage der tatsächlichen Inanspruchnahme des Werkstattbetriebes abrechnungsfähig seien. Das wäre mit § 12 Abs. 2 der Vereinbarung nicht in Einklang zu bringen.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Auslegung der Pflegesatzvereinbarung ist zuvörderst eine tatrichterliche Aufgabe. Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen worden.

11

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.584,64 Euro festgesetzt; denn der Berufungsantrag mit dem Ziel der Klageabweisung umfasst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.654,33 Euro (nebst Zinsen) sowie den Feststellungsausspruch. Die Parteien streiten um zwei Siebtel des erstattungsfähigen Anteils der Kosten. Nach der unstreitigen Haftungsquote beträgt der streitbefangene Teil des jeweiligen Tagessatzes 40 % von 33,65 Euro, also 13,46 Euro; zwei Siebtel davon sind rund 3,84. Umgerechnet auf ein Kalenderjahr von 365 Tagen ergeben sich daraus 1.403,68 Euro. Nach § 9 Satz 1 ZPO ist für die Wertbemessung der dreieinhalbfache Jahresbetrag zu Grunde zu legen, hier also 4.912,89 Euro. Die Wertbemessung des Feststellungsbegehrens kann im Einklang mit dem Beschluss des Landgerichts vom 22. Dezember 2003 durch Abzug von 20 % gegenüber einem entsprechenden Leistungsbegehren erfolgen (Bl. 168 GA). Daraus ergibt sich ein Streitwert von 3.930,31 Euro für das Feststellungsbegehren, das dem Wert der Verurteilung zur Zahlung von 5.654,33 Euro hinzuzurechnen ist.