Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20.10.2004 – 1 U 329/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1020.1U329.04.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Verbandsgemeinde Schmerzensgeld (mindestens 20.000,00 EUR) sowie die Feststellung deren Verantwortlichkeit für Folgeschäden aus dem Unfall vom 12. November 1999 (Ortsgemeinde K. - Martinsumzug). Er wirft den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr mangelnde Sicherung und Aufsicht hinsichtlich des brennenden Martinsfeuers vor, durch das er im Hinterkopf- und Nackenbereich erheblich verletzt wurde.

2

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein amtspflichtwidriges Verhalten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nicht feststellbar sei.

3

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2004, Bl. 145 f. d. A.).

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 5, Bl. 116 - 119 d. A.) verwiesen.

5

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Ihm stehen Ersatzansprüche gegen die beklagte Verbandsgemeinde nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) abgelehnt.

6

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu Pflichtenstellung und -umfang beim Aufbau, dem Anzünden des Martinsfeuers, im Rahmen des Abbrennens vor der gesamten Teilnehmerzahl sowie für den Zeitraum, nach dem sich der Großteil der Umzugsteilnehmer bereits entfernt hatte. Diese Ausführungen zu der nicht gegebenen Amtspflichtverletzung macht der Senat sich zu eigen.

7

Ergänzend ist lediglich nach unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen:

8

Die (übernommenen) Pflichten durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr beschränkten sich auf die Sicherung, soweit und solange die Teilnehmer an dem Umzug sich an der Feuerstelle mit dem brennenden Martinsfeuer befanden. Als diese Zusammenkunft aufgelöst war, endete zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) auch deren einmal als gegeben unterstellte Pflichtenstellung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch OLG Celle, VersR 1997 S. 251 f. sowie OLG Hamm, VersR 1999, S. 501). Hinzu kommt noch, dass der Verkehrssicherungspflichtige, hier die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bzw. die Beklagte, durchaus darauf vertrauen darf, dass sich der Bürger, hier der Kläger, in vernünftiger Art und Weise im Verkehr bewegt, sich vor allem auf erkennbare Gefahren einstellt und sich selbst sichert und schützt (Selbstverantwortungsgrundsatz). Je sichtbarer, je offensichtlicher die Gefahr, desto geringer sind die Verkehrssicherungspflichten (hierzu siehe Stein, Itzel, Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts Rn. 473, 484).

9

Bei den von dem Martinsfeuer ausgehenden und für den Kläger klar erkennbaren optischen und sensorischen Reizen waren dem Kläger die Gefahren durch das Feuer so klar ersichtlich, dass es weder weiterer Absperrmaßnahmen, noch Hinweise oder Warnungen bedurfte; die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr durften, nachdem der Hauptteil der Teilnehmer an dem Martinsumzug sich von dem Martinsfeuer bereits entfernt hatte, auf die eigene Sorgfalt der am Feuer Verbliebenen (auch Kläger) vertrauen. Eine Sicherungspflicht bestand insoweit für sie nicht. Die Beklagte ist für die bedauerlichen körperlichen Schäden und Beeinträchtigungen des Klägers nicht verantwortlich.

10

Nach allem liegt eine Pflichtenverletzung (Amtspflichtverletzung) nicht vor. Das Landgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg und ist demnach zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

12

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 23.000,00 EUR festgesetzt.