Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20.10.2004 – 1 U 467/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1020.1U467.03.0A
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 31.613,97 EUR aus einem Kaufvertrag über zwei gebrauchte IBM-Prozessoren mit der Artikel-Nr. FC 5319 von der Beklagten.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte mit ihrer Lieferverpflichtung in schadensersatzauslösender Weise im Mai 2001 in Verzug gekommen ist. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine verbindliche Terminzusage (Lieferfrist bis spätestens 2. Mai 2001) sowie auf die gesetzliche Regelung in § 271 Abs. 1 BGB.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und dies vor allem damit begründet, dass eine feste Vereinbarung über eine (kurze) Lieferfrist nicht bewiesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzlich verfolgtes Klageziel weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft vor allem ihren Vortrag zu der sofortigen Verfüg- und Lieferbarkeit dieser gebrauchten IBM-Prozessoren in der ersten Jahreshälfte 2001.
Der Senat hat Beweis erhoben über die im April / Mai 2001 üblichen Lieferfristen, Beschaffenszeiträume für die streitgegenständlichen IBM-Prozessoren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 10. Dezember 2003, Bl. 183 f. d.A.; Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann G... vom Mai 2004). Der Sachverständige wurde vor dem Senat angehört (Sitzungsniederschrift v. 29. September 2004, Bl. 243 f. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-3, Bl. 106 f. d.A.) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr stehen Ersatzansprüche aus Verzugsgesichtspunkten nicht zu, da sich die Beklagte mit ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bis Mitte Mai 2001, als die Klägerin die Vertragserfüllung endgültig ablehnte, nicht in (Liefer-)Verzug befunden hat.
Schriftliche Absprachen über eine Frist zur Lieferung der gebrauchten hochwertigen IBM-Prozessoren haben die Parteien nicht getroffen. Die von der Klägerin behaupteten mündlichen Absprachen sind nicht erwiesen. Die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme und die sich hierauf gründende Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Fehlt es damit an einer ausdrücklichen vertraglichen Absprache, Regelung über die Lieferfrist, dann sind die vertraglichen Absprachen (Willenserklärungen) unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 und 271 Abs. 1 BGB so auszulegen, wie ein im betreffenden Geschäftsbereich (Prozessoren-Gebrauchthandel) Erfahrener das geschäftliche Verhalten, die abgegebenen Willenserklärungen verstehen konnte und musste. Hiernach gilt zur Überzeugung des Senats, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung der Lieferzeit, die zwischen den Parteien bei einem entsprechenden Vertragswillen wohl unschwer - schriftlich - festzulegen gewesen wäre, erwartet werden konnte und durfte, dass die Prozessoren innerhalb der durchschnittlich in diesem Marktbereich üblicherweise zu erwartenden Beschaffungs- und Lieferzeit von der Beklagten der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollten. Insoweit ist im vorliegenden Fall die Natur des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Verfügbarkeit der streitgegenständlichen Leistung maßgebend zu berücksichtigen (siehe Palandt-Heinrichs, §§ 271 Rdnr. 9).
Auf Grundlage des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann G... ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass im Frühsommer/Frühjahr 2001 die streitgegenständlichen gebrauchten Prozessoren nur äußerst schwer kurzfristig zu besorgen waren. Lieferzeiten von einigen Wochen waren damals realistisch. Diese gebrauchten Prozessoren gab es damals gerade (noch) nicht "auf Lager", d.h. sie waren nicht innerhalb weniger Tage zu besorgen und zu beschaffen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass die streitgegenständlichen Prozessoren innerhalb einiger Wochen von der Beklagten zu beschaffen und an die Klägerin auszuliefern gewesen wären. Mitte Mai 2001, dem Zeitpunkt in dem die Klägerin die Vertragserfüllung endgültig ablehnte, befand sich die Beklagte mithin noch nicht in Verzug mit ihrer Lieferverpflichtung und ist dementsprechend der Klägerin auch nicht ersatzpflichtig.
Da die Vertragsauslegung der gesetzlichen Regelung in § 271 Abs. 1 BGB (Verlangen, Recht auf sofortige Lieferung) vorgeht, die Klägerin auch unschwer - sofern von ihr gewollt - eine sofortige bzw. Lieferung innerhalb von 3 bzw. 5 Tagen hätte vertraglich, schriftlich niederlegen können, liegt eine Vertragsverletzung durch die Beklagte nicht vor. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die von der Klägerin weiter benannten 21 Zeugen u.a. aus den USA (Schriftsatz v. 27. Juli 2004) waren nicht zu vernehmen, denn die Beweisfrage war an den Sachverständigen zu richten, der einen Überblick über das gesamte Marktgeschehen besitzt und wurde so auch von diesem beantwortet. Im Übrigen konnte die Klägerin im Rahmen der Sachverständigen-Anhörung diesen auch mit ihren Einwendungen konfrontieren.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe hier nicht gegeben sind. Es handelt sich um Fragen der Auslegung eines konkreten Vertragsverhältnisses innerhalb eines spezialisierten Geschäftsbereichs, über dessen Gebräuche der Senat Beweis erhoben hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 31.614 EUR festgesetzt.