Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 27.10.2004 – 10 U 20/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1027.10U20.04.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 9. September 2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Klägerin hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf € 5.053,48 festgesetzt.