Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.11.2004 – 12 U 1530/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1102.12U1530.03.0A
Tenor
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt bis zum 12. Oktober 2004 22.394,64 Euro, ab dem 13. Oktober 2004 5.746,66 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte die Beklagten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Bedachungsunternehmen betrieben, als Gesamtschuldner auf Räumung und Herausgabe eines gewerblich genutzten Grundstücks mit einer Halle nebst Büroräumen in Anspruch genommen. Die Beklagten waren als Gesellschafter bürgerlichen Rechts aufgrund eines Mietvertrages vom 4. April 2002 mit Wirkung vom 1. Juni 2002 Mieter des Grundstücks und der Halle gewesen. Zum 1. November 2002 schied der Erstbeklagte aus der Gesellschaft aus (Bl. 14 ff. GA); eine Änderung des Mietvertrages erfolgte nicht (vgl. Bl. 23 GA).
Ab dem Monat April 2003 zahlten die Beklagten den vereinbarten Mietzins von 1.866,22 Euro zuzüglich Nebenkosten monatlich, der jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus fällig wurde, nicht mehr. Die Klägerin mahnte dies durch anwaltliches Schreiben unter dem 25. April 2003 an und wies dabei darauf hin, dass auch die vereinbarte Mietkaution von 1.738,40 Euro nicht gezahlt worden sei (Bl. 53 GA). Ebenfalls im April 2003 tauschte die Klägerin die Schlösser der Halle aus, um die Wegnahme von Gegenständen zu verhindern, die dem Vermieterpfandrecht unterlägen. In ihrem anwaltlichen Mahnschreiben vom 25. April 2003 wies die Klägerin darauf hin, begründete ihre Maßnahme damit, dass in einer „Nacht- und Nebelaktion“ Gegenstände aus der Halle weggenommen worden seien, und bot eine vertragsgemäße Nutzung an. Unter dem 11. Juni 2003 erklärte sie schließlich, nachdem weiterhin keine Mietzinszahlungen erfolgt waren, die fristlose Kündigung des Mietvertrages.
Wegen der Mietzinsrückstände wurden die Beklagten von der Klägerin als Gesamtschuldner in einem gesondert geführten Rechtsstreit (3 C 234/03 AG Bingen) auf Zahlung von 4.190,65 Euro nebst Zinsen wegen der Mietzinszahlungen für April und Mai 2003 sowie rückständiger Nebenkosten in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten sich in jenem Rechtsstreit nicht geäußert hatten, erließ das Amtsgericht Bingen dort am 17. Juni 2003 antragsgemäß gegen beide ein Versäumnisurteil, das auch rechtskräftig wurde.
In der vorliegenden Sache begehrte die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Räumung und Herausgabe des Mietobjekts. Dazu wies sie darauf hin, dass auf ihre Mitteilung der Auswechslung der Schlösser und der „Sicherstellung“ der eingebrachten Sachen mit dem Angebot, die Halle wieder zugänglich zu machen, keine Reaktion durch die Beklagten erfolgt sei.
Der insolvente (Bl. 29 GA) Erstbeklagte, der im November 2002 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden war und Inventargegenstände an den Zweibeklagten „verkauft“ hatte (Bl. 17 GA), trat der Klage nicht unter anwaltlicher Vertretung entgegen (vgl. Bl. 11 GA). Er wurde deshalb durch Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts vom 25. August 2003 (Bl. 42 f. GA) antragsgemäß verurteilt.
Der Zweitbeklagte erklärte hingegen formgerecht seine Verteidigungsbereitschaft, beantragte Klageabweisung und trug vor, es sei nicht zutreffend, dass eingebrachte Gegenstände in einer „Nacht- und Nebelaktion“ aus der Halle entfernt worden seien. Lediglich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Erstbeklagte habe „einige Gegenstände“ weggenommen (Bl. 23 GA). Die Klägerin habe seinen Mitarbeitern seit Mitte April 2003 den Zutritt verwehrt. Daher habe kein Anlass zu Zahlung des Mietzinses für den Monat Mai 2003 und die Folgezeit bestanden. Aus demselben Grund habe kein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vorgelegen. Das Auswechseln der Schlösser der Hallentüren stelle sich als verbotene Eigenmacht der Klägerin dar.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Zweitbeklagten durch streitiges Urteil stattgegeben (Bl. 73 ff. GA). Es ist davon ausgegangen, durch das rechtskräftige Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bingen vom 17. Juni 2003 - 3 C 234/03 - stehe der Mietzinsrückstand für die Monate April und Mai 2003 fest. Daher sei der Vortrag des Zweitbeklagten, ihm sei die Nutzung der Halle verwehrt worden, nicht mehr relevant.
Gegen dieses Urteil richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Zweitbeklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Er beanstandete die Beurteilung der Rechtskraft des Versäumnisurteils. Daraus folge nicht die Feststellung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes. In der Sache habe kein Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen, weil die Klägerin verbotene Eigenmacht ausgeübt habe.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten.
Nachdem das Mietobjekt inzwischen weiter vermietet wurde, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist gemäß § 91a durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen. Daher ist vor allem darauf abzustellen, ob das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich Erfolg gehabt hätte oder nicht. Regelmäßig sind demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist im vorliegenden Fall der Beklagte zu 2).
Zwar hat allein der Erlass des Versäumnisurteils im Prozess über die Mietzinsverpflichtung nicht bindend dazu geführt, dass in der vorliegenden Sache ein Grund zur fristlosen Kündigung anzunehmen ist. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat (BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 376; 93, 330, 334; 117, 1, 2). Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand des Urteils, das heißt auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes den Gegenstand der Entscheidung bildet. Soweit die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge aber eine Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, besteht eine Bindungswirkung (BGH, NJW 1993, 3204; 1995, 2993). Das ist hier bezüglich des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Mietzinses samt Nebenkosten für die Monate April und Mai 2003 der Fall, soweit dies für die Prüfung des Kündigungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB n.F. vorgreiflich ist. Insoweit ist die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHZ 117, 1, 2 f.), nicht notwendigerweise auch der Verzug mit der Zahlung im Sinne jener Norm, der aber nach der Sachlage auf der Hand liegt. Das Landgericht wäre deshalb zwar von Rechts wegen nicht gehindert gewesen, im Räumungsprozess über den Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzuges im Ergebnis zu entscheiden; die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten bezüglich der Mietzinsforderungen für April und Mai 2003 hatte es aber hinzunehmen. Seine Annahme, der Zweitbeklagte sei mit seinem Vorbringen schon wegen der Rechtskraftwirkungen des Versäumnisurteils im Vorprozess ausgeschlossen, geht über diese Bindungswirkung allenfalls in der Diktion darüber hinaus.
Im Übrigen wäre im Berufungsverfahren auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich im Ergebnis nicht anders zu entscheiden gewesen. Dass die Nichtzahlung des Mietzinses für April 2003 unberechtigt war, wird vom Zweitbeklagten nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien haben nur darüber gestritten, ob die Nichtzahlung des Mietzinses ab Mai 2003 berechtigt war, weil die Klägerin die Schlösser der Hallentüren ausgewechselt hat, um die Entfernung eingebrachter Sachen zu verhindern. Dieser Annahme steht die bindende Feststellung der Zahlungspflicht im Versäumnisurteil des Amtsgerichts entgegen, wodurch nur weitergehende Überlegungen zur Berechtigung der außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen wären. Jedoch war die Klägerin gemäß § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. zur Selbsthilfe berechtigt; die Rechtfertigung dieser Maßnahme hinderte die Beklagten daran, mit der Unterlassung der Mietzinszahlungen zu reagieren. Nach § 529b Abs. 1 Satz 1 BGB darf der Vermieter die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufung des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Das Selbsthilferecht des Verpächters setzt als Ausnahmetatbestand zwar unausgesprochen voraus, dass tatsächlich mit der Entfernung der dem Verpächterpfandrecht unterliegenden Sachen begonnen wurde (vgl. OLG Celle, ZMR 1994, 163, 164 f.). Diese Gefahr lag aber vor. Unstreitig hatte jedenfalls der Erstbeklagte Sachen aus der Halle weggenommen. Dies reichte als Beginn der Entfernung eingebrachter Sachen aus, zumal der Erstbeklagte sein „gesamtes Inventar“ (Bl. 11 GA) an den Zweitbeklagten verkauft hatte (Bl. 17 GA). Bei dieser Sachlage war - ausnahmsweise - auch das Versperren der Halle als Selbsthilfemaßnahme nicht unverhältnismäßig (vgl. LG Regensburg, NJW-RR 1992, 717 f.). Unstreitig befand sich der Zweitbeklagte dann bereits im Zahlungsverzug hinsichtlich des Mietzinses für April 2003. Er hat keine Gründe dafür genannt und auch nicht erkennen lassen, dass er zur späteren Zahlung bereit und in der Lage gewesen sei. Eine Mietsicherheit war nicht hinterlegt worden. Der Zweitbeklagte hat auch nicht erläutert, dass er nach der Unterrichtung über den Gebrauch des Selbsthilferechts durch die Klägerin spätestens mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 2003 in einer Weise reagiert habe, die eine Aufrechterhaltung der Ausübung des Selbsthilferechts in Frage stellen konnte. Das Vorbringen, seine Mitarbeiter seien abgewiesen worden, reicht nicht aus, nachdem die Klägerin die Einstellung des Geschäftsbetriebes behauptet hat und dies immerhin durch die Wegnahme von Sachen seitens des Erstbeklagten, durch das Ausscheiden des Erstbeklagten aus der Gesellschaft sowie durch die Nichtzahlung der Aprilmiete unterstrichen wurde.
III.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
IV.
Der Gegenstandswert beträgt für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung 22.394,66 Euro (Bl. 3 GA). Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert nach den Kosten des Berufungsverfahrens. Diese belaufen sich hier auf 5.746,66 Euro. Denn es sind Anwaltsgebühren in Höhe von 3.841,60 Euro, Auslagenpauschalen von 40 Euro, Umsatzsteuer von 621 Euro sowie Gerichtskosten in Höhe von 1.244 Euro zu berücksichtigen.