Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 03.11.2004 – 5 W 718/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1103.5W718.04.0A
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt; denn es fehlt an den dazu erforderlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf der Klägerin als inländischer juristischer Person Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Kosten der Prozessführung weder von ihr selbst noch von denjenigen aufgebracht werden können, die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt sind, und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe.
Deshalb reicht es nicht hin, dass die Klägerin gemäß dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 17. Juni 2003, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als Masse abgelehnt wurde, selbst mittellos ist. Wesentlich ist vielmehr, ob auch die darüber hinaus durch den Prozessausgang berührten Personen leistungsunfähig sind. Dazu gehören nicht nur die Gesellschafter der Klägerin (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rn. 21; Philippi in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 116 Rn. 3), sondern auch deren Gläubiger (Fischer in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 116 Rn. 14; Hartmann in Baumbach/Lautermann/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 116 Rn. 10). Das gilt jedenfalls mit Blickrichtung auf die …sparkasse E... und die G… S... Haustechnik GmbH, die als Zessionarinnen bedeutender Teile der Klageforderung unmittelbar von einem Klageerfolg profitieren würden. Ob es darüber hinaus auch für die Fülle von nur indirekt betroffenen Kleingläubigern zutrifft, auf die die Klägerin verweist, kann dahinstehen (vgl. dazu RGZ 148, 196, 197; BGH NJW 1991, 703).
Es ist jedoch nicht zu ersehen, dass die …sparkasse E... zur Bestreitung der Prozesskosten außer Stande wäre. Das behauptet auch die Klägerin nicht. Sie bringt lediglich vor, die …sparkasse E... sei dazu nicht bereit und könne auch dazu nicht verpflichtet werden, so dass man ihr, der Klägerin, Unzumutbares abverlange, wenn man sie gleichwohl auf deren Heranziehung verweise. Darauf kommt es jedoch nicht an. Zumutbarkeitsgesichtspunkte spielen im Rahmen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich keine Rolle (§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO e contrario; Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 116 Rn. 26). Wollte man sie dennoch zur Geltung bringen, wäre im Übrigen nicht auf die Situation der Klägerin, sondern auf die der …sparkasse E... abzuheben (Bork a. a. O. § 116 Rn. 22). Diesbezüglich ist jedoch nichts Entscheidendes dargetan.
Damit scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus. Ob das auch deshalb der Fall sein müsste, weil die Prozessführung der Klägerin nicht in dem erforderlichen Maße allgemeinen Interessen dient, kann auf sich beruhen. Die Belange der von der Klägerin erwähnten Kleingläubiger mögen zwar gewichtig sein, lassen sich aber ohne nähere Erläuterungen dazu, wem von ihnen ein im hiesigen Prozess erstrittener "freier" Geldbetrag in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen zugute kommen würde, nicht ohne weiteres als rechtserheblich einstufen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 GKG-KV.