Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 12.11.2004 – 14 W 735/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1112.14W735.04.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Mainz vom 06.08.2004 teilweise geändert:
Die dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K... für die Bearbeitung des gerichtlichen Auftrags vom 16.06.2004 zu gewährende Entschädigung wird anderweit festgesetzt auf 194,59 EUR.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 50 EUR festgesetzt und ihn dabei als sachverständigen Zeugen mit dem für Zeugen zulässigen Stundensatz von 13 EUR entschädigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, der entsprechend seiner Rechnung vom 18.06.2004 den ihm auch anlässlich der Begutachtung zuerkannten Stundensatz von 61,50 EUR beansprucht.
II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Diese Vorschrift ist wegen der Auftragserteilung vor dem 01.07.2004 noch anzuwenden (§ 25 JVEG).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung (Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl. § 414, RN 1-3). Nicht maßgeblich ist, wie die Person vom Gericht oder den Parteien bezeichnet oder herangezogen wird.
Der sachverständige Zeuge bekundet (vergangene) Tatsachen, für deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Aufgabe des Sachverständigen ist, aus wahrgenommenen Tatsachen aufgrund seiner Fachkenntnis Schlussfolgerungen zu ziehen und dem Gericht das entsprechende Fachwissen zu vermitteln (Zöller a.a.O; OLG München JurBüro, 1988, 1242 mit zahlreichen Nachweisen).
Vorliegend übersandte das Gericht dem Sachverständigen die gesamten Akten mit dem Auftrag, die im Vorfeld der Begutachtung entstandenen Kosten auf ihre Notwendigkeit zu prüfen. Dabei ging es u.a. um den Ansatz von Techniker- und Ingenieurstunden, Facharbeiter und Bauhelferstunden. Dementsprechend hat der Sachverständige auch nicht nur über die Wahrnehmung der Arbeiten vor Ort berichtet, sondern auftragsgemäß, die Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit und die Stundenaufschlüsselung auf Schlüssigkeit überprüft. Das aber ist typische Sachverständigentätigkeit, die entsprechend zu vergüten ist, da eine Trennung in Wahrnehmung und Wertung nicht möglich ist (OLG München a.a.O.).
Die Beschwerde hat somit umfassend Erfolg.
Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs.5 ZSEG.