Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 29.11.2004 – 14 W 796/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1129.14W796.04.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts Mainz vom 5. August 2004 dahin geändert, dass eine Kostenschuld des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 5.421,50 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2004 festgestellt wird. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin 3/4 und dem Beklagten 1/4 zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 5.421,50 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Kostenfestsetzung zu Lasten des Beklagten kann keinen Bestand haben. Allerdings ist der streitige Erstattungsanspruch zum Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung zu machen. Insofern scheitert das Begehren des Beklagten, den Kostenfest-setzungsantrag der Klägerin sachlich nicht zu bescheiden, teilweise.

2

Die Klägerin ist gehindert, ihren Anspruch auf Erstattung der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zum Inhalt eines Zahlungstitels gegen den Beklagten machen zu lassen, weil es sich dabei um einen Anspruch handelt, dessen Vollstreckung nach § 210 InsO unmöglich ist. Der Anspruch war, aufschiebend bedingt durch die Kostenentscheidung im Berufungsurteil, jedenfalls mit der Einlegung der Berufung am 18. Dezember 2003 existent (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 9) und stellt damit eine Masseverbindlichkeit dar, die bereits begründet war, als der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 die Unzulänglichkeit der Masse gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO anzeigte (vgl. auch OLG München ZIP 2004, 2248). Er unterfällt damit der Vorschrift des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

3

Indem § 210 InsO die Vollstreckung dieses Anspruchs verbietet, hindert er auch dessen Titulierung im Kostenfestsetzungsverfahren. Das ist ein Gebot der Prozessökonomie. Andernfalls würde der Beklagte auf den umständlichen Weg einer Klage nach § 767 ZPO gedrängt, mit der er die Vollstreckbarkeit des gegen ihn ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beseitigen müsste (LAG Stuttgart ZIP 2001, 657), oder jedenfalls zu einer Erinnerung nach § 766 ZPO genötigt (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 210 Rn. 4).

4

Freilich hat der Senat unter der Geltung von § 60 KO den Einwand der Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Hinweis darauf nicht zugelassen, dass es dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gehe, die im Rahmen der formalisierten Kostenfestsetzung nicht zu prüfen sei (AGS 2002, 262). Eine solche Erwägung ist jedoch grundsätzlich nur dort angebracht, wo die Einwendung streitig ist. Dass war im Hinblick auf § 60 KO häufig der Fall, weil danach tatsächlich eine Massearmut vorhanden sein musste, über die gegebenenfalls Beweis zu erheben war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 60 Rn. 3 e). Darauf kommt es jedoch hier nicht an, da § 210 InsO allein auf das formale Kriterium einer Anzeige durch den Insolvenzverwalter abhebt (vgl. Eickmann, InsO, § 208 Rn. 2) und diese Anzeige von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Dass unstreitige materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten sind, ist in der Rechtsprechung weithin anerkannt (vgl. die Nachweise bei Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 104 Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen").

5

Demgemäß hat die von der Klägerin beantragte Kostenfestsetzung zu unterbleiben (OLG Düsseldorf, ZInsO 2003, 713; OLG München ZIP 2004, 138; OLG München ZIP 2004, 2248; LG Kassel ZInsO 2004, 400; LAG Düsseldorf ZInsO 2003, 867; LAG Stuttgart ZIP 2001, 657; a. A. OLG Hamm ZInsO 2002, 831; OLGR Naumburg 2002, 309; OLGR Naumburg 2002, 527; offen gelassen von LG Köln ZInsO 2004, 456). Im Hinblick darauf, dass der streitige Kostenerstattungsanspruch nur in seiner Vollstreckbarkeit, nicht aber in seiner Existenz in Frage steht, ist allerdings sein Bestand festzustellen (OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 713; OLG München ZIP 2004, 138; LAG Stuttgart ZIP 2001, 657; vgl. auch BAG ZIP 2004, 1660; Braun, InsO, 2. Aufl., § 208 Rn. 30; Uhlenbruck a. a. O. § 211 Rn. 6; a. A. LAG Düsseldorf ZInsO 2003, 867).

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Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1811 GKG-KV und auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

7

Da in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Einigkeit darüber besteht, ob Kostenerstattungsansprüche, die § 210 InsO unterliegen, Gegenstand der Kostenfestsetzung sein können, wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.