Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 30.11.2004 – 3 U 241/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1130.3U241.04.0A

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.02.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.810,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2003 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 100 Aktien der Firma I... C... AG (Wertpapier-Kenn-Nr. 7...2) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M... W..., die ebenso wie der Kläger seit mehreren Jahren Kundin der Beklagten war, orderte bei dieser am 18.05.2000 den Kauf von 10 Aktien der I... C... AG zum Preis von 488,00 Euro/Stück, was nach einem anschließend durchgeführten Aktiensplitting einem Stückpreis von 97,60 Euro entspricht. Der Kurs der Aktie entwickelte sich negativ und betrug am 13.10.2000 nur noch 45,70 Euro/Stück.

3

In einem Telefongespräch, welches die Ehefrau des Klägers mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin O..., am 13.10.2000 führte, machte diese ihr den Vorschlag, weitere Aktien der I... C... AG zu kaufen, mit der Begründung, dadurch werde der Einstiegspreis der Aktien gesenkt. Die Zeugin W... erteilte, nachdem ihr von Seiten der Beklagten noch schriftliche Informationen über die Aktie zugesandt worden waren, am 16.10.2000 den Auftrag, 100 Stück dieser Aktien zu kaufen. Der Kurs der Aktien betrug an diesem Tag 52,30 Euro, stieg bis zum 30.10.2000 auf 67,00 Euro, fiel in der Folgezeit jedoch wieder und betrug am 20.08.2002 nur noch 0,79 Euro. Aktien der I... C... werden mittlerweile nicht mehr gehandelt.

4

Der Kläger hat vorgetragen, seine Ehefrau sei im Zusammenhang mit dem Aktienkauf vom 16.10.2000 von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden. Es sei zum einen nicht berücksichtigt worden, dass die Kundin als konservative Anlegerin einzustufen gewesen sei; zum anderen sei sie nicht hinreichend über die hohen Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden. Außerdem habe die Beklagte gegen eine im Jahre 1997 getroffene Vereinbarung verstoßen, wonach sie verpflichtet gewesen sei, die Eheleute W... bei "ungewöhnlichen Ereignissen" unverzüglich zu warnen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.810,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2003 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 100 Aktien der Firma I... C... AG (Wertpapier-Kenn-Nr. 7...2) zu zahlen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe den Kläger und seine Ehefrau im Jahre 1997 ausreichend über die Risiken von Aktiengeschäften belehrt. Durch ihr Kaufverhalten in den Jahren vor 2000 habe die Ehefrau des Klägers sich als risikofreudig zu erkennen gegeben. Für die Aktien der I... C... hätten am 13.10.2000 u. a. günstige Prognosen vorgelegen. Die Zeugin O... habe die Kundin aber auch auf warnende Stimmen hingewiesen. Die Kundin habe es selbst zu vertreten, dass sie die Aktien nicht am 30.10.2000 zu dem damals zu erzielenden Preis von 67,00 Euro/Stück veräußert habe. Eine Vereinbarung über eine Warnpflicht der Beklagten wird bestritten.

8

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, eine fehlerhafte Anlageberatung sei zu verneinen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

9

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Beklagte habe seine Ehefrau nicht Anleger- und anlagegerecht beraten. Der Beklagten sei der Vorwurf zu machen, dass sie nicht einen sehr deutlichen Hinweis auf die Risikohaftigkeit eines weiteren Kaufes von I...-Aktien gegeben habe. Die hierzu übersandten Analysen seien nicht mehr aktuell gewesen. Analysen, die zum Verkauf geraten hätten, seien nicht vorgelegt worden. Außerdem habe die Beklagte es unterlassen, rechtzeitig auf den moderaten Kursanstieg bis zum 30.10.2000 aufmerksam zu machen. Spätestens nach der am 02.01.2001 herausgegebenen Gewinnwarnung hätte sie auf die Notwendigkeit eines sofortigen Verkaufes hinweisen müssen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.810,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2003 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 100 Aktien der Firma I... C... AG (Wertpapier-Kenn-Nr. 7...2) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Ehefrau des Klägers sei über alle für die Kapitalanlage wesentlichen Umstände informiert gewesen, da ihr der erhebliche Kursrückgang der I...-Aktien bekannt gewesen sei. Die Zeugin O... habe sie zudem auf warnende Stimmen hingewiesen. Der Vorschlag zu einem weiteren Kauf der Aktien sei nicht verfehlt gewesen, da der Kurs sich in der Folgezeit wieder erholt habe. Jedenfalls sei die Anlageberatung für den am 16.10.2000 veranlassten Kauf nicht ursächlich geworden, da die Kundin die übersandten Unterlagen nach eigenen Angaben nicht durchgelesen habe.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

16

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

17

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung aufgrund schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens einer Erfüllungsgehilfin im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages (§ 278 BGB).

18

Ein Beratungsvertrag kam, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers (im Folgenden: Kundin) stillschweigend zustande, als diese sich am 13.10.2000 telefonisch an eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin O..., wandte und um Rat bezüglich möglicher Aktiengeschäfte bat (vgl. dazu BGHZ 100, 117, 118 f.).

19

Die Ansprüche, welche der Ehefrau des Klägers aus diesem Vertragsverhältnis gegen die Beklagte entstanden sind, wurden mit Vertrag vom 08.01.2004 wirksam an den Kläger abgetreten (Bl. 82 GA).

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Die Erklärungen, welche die Zeugin O... der Kundin gegenüber am 13.10.2000 und in den folgenden Tagen bezüglich des Kaufes von Aktien der I... C... AG abgab, stellten eine nicht anlagegerechte Beratung und eine interessenwidrige Empfehlung zum Kauf von Aktien dar.

21

Der Senat geht allerdings in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Beklagte nicht gegen ihre Verpflichtung zu einer Anleger gerechten Beratung nach § 31 Abs. 2 WpHG verstieß. Es bestand keine Pflicht der Beklagten, von der Kundin weitere Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Wertpapiergeschäften und über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele zu verlangen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG). Denn der Beklagten war bekannt, welche Wertpapiergeschäfte die Kundin in den vergangenen Jahren getätigt hatte, woraus die Beklagte auf eine gewisse Risikobereitschaft der Kundin schließen durfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2000, 1497 ff.). Mit deren bisherigem Anlageverhalten war eine Empfehlung zum Kauf von Aktien des sog. "Neuen Marktes" wie denjenigen der I... C... AG grundsätzlich vereinbar.

22

Die Anlageberatung war im konkreten Fall jedoch fehlerhaft, weil die für die Beklagte tätige Mitarbeiterin der Kundin Informationen vorenthielt oder solche nicht beschaffte, die für die Kaufentscheidung erheblich waren.

23

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, seinem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang des beabsichtigten Geschäfts erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere alle Informationen über die Risiken, die mit der Anlageentscheidung verbunden sind. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (vgl. u. a. BGH NJW 1993, 2433). Die am 23.08.2001 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 6 WpHG erlassene Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen fasst die Informationspflichten eines Anlageberaters unter A.2.2 Abs. 3 und A.2.2.2 wie folgt zusammen:

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Die Aufklärung muss zutreffend, vollständig, unmissverständlich sowie gedanklich geordnet und in geeigneter Weise gestaltet sein. Dabei soll das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich des Inhalts und der Form der Aufklärung die Kenntnisse bzw. Erfahrungen sowie das jeweilige Aufklärungsbedürfnis des Kunden hinsichtlich der betreffenden Anlageform berücksichtigen. ...

25

Risikohinweise zu Aktien sollen insbesondere Informationen über den Ertrag (Dividende), das Kursrisiko, das Bonitätsrisiko, das Liquiditätsrisiko, das Konjunkturrisiko und das Währungsrisiko enthalten. ...

26

Diese Richtlinie wurde zwar erst nach dem hier interessierenden Zeitpunkt erlassen; sie gibt jedoch ausschließlich die bereits im Jahre 2000 gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Pflichten im Rahmen der Anlageberatung wieder.

27

Gegen diese Pflichten der Beklagten wurde im vorliegenden Fall verstoßen.

28

Bezüglich der Aktien der I... C... AG existierten am 13.10.2000 mehrere Analysen. So lag eine Einschätzung von Lehmann Brothers vom 21.09.2000 vor, in welcher mit der Begründung zum Kauf geraten wurde, das 12-Monats-Kursziel liege bei 125 Euro je Aktie. Eine Analyse von UBS Warburg vom 09.10.2000 stufte die Aktie unter Verweis auf positive Gewinnerwartungen für das laufende sowie die beiden kommenden Jahre mit "Strong Buy" ein. Demgegenüber wurde die Aktie von Morgan Stanley Dean Winter bereits am 12.09.2000 auf "neutral" zurückgestuft, wozu u. a. ausgeführt wurde, ein Listing am Nasdaq sei zu erwarten, da das Unternehmen Kapital und eine Akquisitionswährung brauche. Eine Beurteilung durch den Frankfurter Tagesdienst vom 13.09.2000 kam mit einer ähnlichen Begründung zu dem Ergebnis, man solle die Aktie verkaufen, da das Papier allein durch die Rückstufung der Analysten unter Druck geraten werde. Am 10.10.2000 kam derselbe Analyst sogar zu der Einschätzung, der Kurs werde trotz einer kurzfristigen technischen Erholung noch auf 38/40 Euro fallen.

29

Es wurde also nur von einem Teil der Analysten zum Kauf der Aktien der I... C... geraten, während andere mit ernsthaften Argumenten einen Kursanstieg bezweifelten und z. T. sogar vor einem Kauf warnten. Zwei Tage vor dem Beratungsgespräch mit der Kundin wurde von einem der Analysten sogar ein konkret bezifferter weiterer Kursrückgang vorausgesagt. Von den dem Gericht vorliegenden Analysen übersandte die Beklagte der Kundin jedoch lediglich die beiden positiven Einschätzungen vom 21.09.2000 und vom 09.10.2000.

30

Anders, als von der Beklagten vorgetragen, wurde die Kundin über die warnenden Stimmen aber auch nicht mündlich informiert. Dies ist durch die Aussagen der Zeuginnen O... und M... W... bewiesen.

31

Die Zeugin O... hat bei ihrer Vernehmung in erster Instanz ausgesagt, als sie am 13.10.2000 von der Ehefrau des Klägers angerufen worden sei, habe sie sich mit ihr über die Marktsituation unterhalten. Anlass für den Anruf sei wohl gewesen, dass der Kurs der I...-Aktien gefallen sei. Sie hätten darüber gesprochen, dass ggf. ein Nachkauf sinnvoll wäre. Sie, die Zeugin O..., habe die Kundin nicht speziell gewarnt, dass es sich dabei um ein höchst gefährliches Vorhaben handele, sondern habe auf die Unterlagen der Analysten verwiesen. Sie habe diesbezüglich keine konkrete Empfehlung ausgesprochen, sondern ein solches Geschäft nur vorgeschlagen. Die Aktie sei damals noch sehr gut bewertet worden. Aufgrund ihrer Unterlagen sei sie davon ausgegangen, dass die Aktie sich erholen werde. Der Kundin seien anschließend Unterlagen über die I...-Aktien übersandt worden.

32

Die Zeugin W... hat bekundet, sie habe die Zeugin O... seinerzeit angerufen, weil der Erlös aus der Veräußerung anderer Aktien habe neu angelegt werden sollen. Frau O... habe dazu geraten, weitere Aktien der I... C... zu erwerben, um den Verlust zu schmälern, der dadurch entstanden sei, dass solche Aktien im Frühjahr 2000 zu einem sehr hohen Preis gekauft worden seien. Anschließend habe Frau O... ihr Informationsmaterial zugesandt, welches sie, die Zeugin W..., aber nicht durchgelesen habe.

33

Beide Darstellungen stimmen darin überein, dass bei dem Telefongespräch am 13.10.2000 die Zeugin O... ohne Vorbehalt zum Kauf weiterer I...-Aktien riet. Auf die konkreten Anzeichen für einen weiteren Kursrückgang wies die Zeugin O... demnach nicht hin. Das Beweisergebnis wird dadurch unterstützt, dass die Zeugin O... der Kundin vor dem Aktienkauf unstreitig auch keine Unterlagen zusandte, die dieses Risiko aufzeigten.

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Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die Kundin habe über alle erheblichen Informationen verfügt und sei deshalb nicht weiter beratungsbedürftig gewesen. Dabei mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kundin die allgemeinen Risiken des Handels mit Wertpapieren hinreichend bekannt waren, dass sie über die Kursentwicklung der I...-Aktie in den vorausgegangenen Monaten informiert war, insbesondere darüber, dass die Aktie in den letzten Wochen mehr als die Hälfte an Wert verloren hatte, und dass unter diesen Umständen ein weiter anhaltender Kursabwärtstrend nicht auszuschließen war. Das Wissen, dass bei einem stark gefallenen Kurs die Möglichkeit einer Fortsetzung dieser Entwicklung im Allgemeinen besteht, stellt jedoch noch keine ausreichende Grundlage für die Abschätzung dieses Risikos im konkreten Fall dar.

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Das Ausmaß des Kursrisikos kannte die Kundin hier nicht. Dieses ergab sich nicht allein aus dem Kursrückgang seit dem 01.09.2000. Eine solche Entwicklung konnte auf unterschiedlichen Umständen beruhen und ließ die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Kurserholung nicht von vornherein gering erscheinen. Dem entspricht es, dass die auf dem Gebiet des Wertpapierhandels fachkundige Zeugin O..., wie sie vor dem Landgericht ausgesagt hat, am 13.10.2000 davon ausging, die Aktie werde "sich erholen". Erst die konkreten Erkenntnisse bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung der Aktiengesellschaft, wie in den o. bez. Analysen von Morgan Stanley Dean Winter sowie des Frankfurter Tagesdienstes angesprochen, boten eine ausreichende Grundlage für die Voraussage, dass wahrscheinlich eine weitere Abwärtsentwicklung zu erwarten sei. Diese Informationen wurden der Kundin jedoch vorenthalten. Aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen konnte die Kundin das konkrete Risiko also nicht erkennen. Es wurde ihr vielmehr dadurch verschleiert, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sie nur auf optimistische Stimmen bezüglich des künftigen Aktienkurses hinwies.

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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die nunmehr vorliegenden negativen Analysen seien ihrer Mitarbeiterin nicht bekannt gewesen. Nach dem Vortrag der Beklagten lagen "warnende Stimmen" vor, so dass zumindest diese der Kundin in unmissverständlicher Form hätten mitgeteilt werden müssen. Doch selbst wenn die Zeugin O... von einem Teil der einschlägigen Analysen keine Kenntnis gehabt haben sollte und nicht in der Lage gewesen oder nicht beabsichtigt haben sollte, hierüber vollständige Informationen zu beschaffen, war sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls verpflichtet, dies der Kundin mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass sie sie deshalb nicht zuverlässig beraten, geschweige denn eine Kaufempfehlung aussprechen konnte. Liegen im Zusammenhang mit einer in Aussicht genommenen Kapitalanlage zu den maßgeblichen Umstände objektive Daten nicht vor oder verfügt die Bank mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss sie dies dem anderen Teil zumindest offen legen (BGH NJW RR 2000, 998). Auch insofern handelte die Mitarbeiterin der Beklagten also pflichtwidrig.

37

Ein besonders gravierender Pflichtverstoß liegt darin, dass die Anlageberaterin der Kundin zu dem Aktienkauf riet. Diese Empfehlung verstieß gegen die Interessen der Kundin.

38

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist es einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten, einem Kunden den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmt.

39

Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss der von der Zeugin O... unstreitig ausgesprochene Vorschlag zum Kauf weiterer Aktien der I... C... AG als Empfehlung i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG angesehen werden. Mit Empfehlung ist in dieser Bestimmung im Gegensatz zur Information i. S. des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG eine Erklärung gemeint, mit der dem Kunden mitgeteilt wird, wie der Empfehlende, wäre er an Stelle des Kunden, selbst handeln würde (vgl. Frisch in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutsche und europäischen Bankrecht, § 46 [WpHG] Rdnr. 101). Eine solche Erklärung stellte die Äußerung der Mitarbeiterin der Beklagten dar, sie schlage einen weiteren Kauf der besagten Aktien vor. Anders hätte die Kundin die Äußerung nur verstehen können, wenn diese als reine Mitteilung einer von mehren möglichen Verfahrensweisen in entsprechenden Situationen kenntlich gemacht worden und mit der Erklärung verbunden worden wäre, dass die Beraterin sich nicht dazu äußern könne oder wolle, ob ein solcher Schritt im konkreten Fall empfehlenswert sei. Stattdessen teilte die Zeugin O... der Kundin ihren Vorschlag ohne jeden Vorbehalt mit.

40

Die Empfehlung, weitere Aktien der I... C... AG zu erwerben, stimmte nicht mit den Interessen der Kundin überein. Diese war, wie sie in ihrer Zeugenaussage glaubhaft bekundet hat, zum einen daran interessiert, frei gewordene Gelder möglichst günstig anzulegen. Zum anderen musste sie ein Interesse daran haben, den Verlust auszugleichen, der ihr dadurch entstanden war, dass sie I...-Aktien zum Preis von (nach dem Aktiensplitting umgerechnet) 97,60 Euro/Stück gekauft hatte, diese aber mittlerweile einen Wert von nur noch 45,70 Euro/Stück hatten. Beide Ziele waren u. a. durch den Erwerb von Aktien zu erreichen, die eine hohe Rendite versprachen. Bei den Aktien, zu deren Kauf die Mitarbeiterin der Beklagten riet, war ein nennenswerter Gewinn nach den Analysen jedoch eher zweifelhaft. Es lag daher für einen objektiven Beobachter fern, eine Anlage gerade in diese Aktien und nicht in Wertpapiere zu wählen, für die die verfügbaren Prognosen hinsichtlich der künftigen Kursentwicklung ein einheitlicheres Bild abgaben.

41

Selbst wenn man aber unter diesen Umständen den äußerst riskanten Kauf weiterer Aktien der I... C... deshalb als interessengerecht ansehen wollte, weil durch den anschließenden Verkauf bei einem Wert von 67,00 Euro, wie er am 30.10.2000 noch einmal erreicht wurde, der Schaden der Kundin hätte wettgemacht werden können, so entsprach doch jedenfalls die bloße Empfehlung eines Kaufes so, wie sie von der Mitarbeiterin der Beklagten ausgesprochen wurde, nicht den Interessen der Kundin. Vielmehr wäre es geboten gewesen, diese Empfehlung mit der zusätzlichen Empfehlung zu verbinden, dass im Hinblick auf die zu erwartende Kurzfristigkeit eines möglichen Kursanstiegs die Aktien bei Erreichen eines Wertes von etwa 66,73 Euro des Einstiegskurses, der sich nach dem Zukauf für die Gesamtheit der im Depot befindlichen I...-Aktien errechnete sogleich wieder abzustoßen seien, um dem ganz erheblichen Risiko eines erneuten Kursverfalls zuvorzukommen. Da die Zeugin O... dies aber nicht empfahl, sondern im Gegenteil die Kundin dadurch von einem sofortigen Verkauf am 30.10.2000 abhielt, dass sie von vornherein den falschen Eindruck erweckte, als bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine letztlich günstige Kursentwicklung, worunter die Kundin ein Ansteigen und eine anschließende Stabilisierung des Kurses verstehen musste, verstieß die Kaufempfehlung in ihrer konkreten Form gegen die Interessen der Kundin.

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Durch den Verstoß der Beklagten gegen ihre Beratungspflicht wurde der Schaden verursacht, der bei der Kundin durch den anschließenden Wertverfall der erworbenen Aktien eintrat.

43

Ohne die Empfehlung seitens der Beklagten hätte die Kundin sich nicht zum Kauf von weiteren 100 Aktien der I... C... AG entschlossen. Denn in dem Zeitpunkt, als sie sich am 13.10.2000 telefonisch an die Zeugin O... wandte, hatte sie, wie sich aus der Aussage der Zeugin W... ergibt, nicht die Absicht, weitere Aktien der I... C... AG zu kaufen. Auch die Zeugin O... hat nicht bestätigt, dass die Kundin sie mit der Absicht angerufen habe, einen solchen Kauf zu tätigen, oder dies auch nur erwogen habe. Vielmehr wurde der Gedanke, dieses Geschäft zu wagen, erstmals von der Mitarbeiterin der Beklagten geäußert. Die Beratung wurde daher kausal für den Aktienkauf am 16.10.2000.

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Der Ursächlichkeit der fehlerhaften Beratung für den eingetretenen Schaden steht nicht entgegen, dass die Kundin die ihr überlassenen Aktienanalysen nicht las. Dies mag den Schluss rechtfertigen, dass sie auch dann, wenn die Beklagte ihr weitere, vom Kauf der I...-Aktie abratende Analysen zugesandt hätte, hiervon nicht ohne Weiters Kenntnis genommen hätte. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass die Kundin auch bei ordnungsgemäßer Beratung den Kaufauftrag erteilt hätte. Denn die Beklagte hätte ihren Vertragspflichten nur dann genügt, wenn ihre Mitarbeiterin entweder jegliche Empfehlung zum Kauf weiterer I...-Aktien unterlassen hätte oder nach irrtümlicher Erteilung einer solchen Empfehlung diese im Hinblick auf die teilweise negativen Einschätzungen der Aktie vor dem 16.10.2000 widerrufen hätte. In jedem dieser Fälle wäre die Kundin von dem Kauf abgehalten worden, sei es, dass sie gar nicht erst veranlasst worden wäre, einen solchen in Betracht zu ziehen, sei es, dass sie durch ausdrückliche Erklärung rechtzeitig davor gewarnt worden wäre. Dass die Kundin im letzteren Fall den Rat der Beklagten befolgt hätte, ist zu vermuten (vgl. dazu BGH NJW-RR 1987, 531). Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Mitarbeiterin der Beklagten der Kundin zwar den Kauf empfohlen, dazu aber pflichtgemäß erklärt hätte, dies sei nur sinnvoll, wenn die Aktien sogleich wieder verkauft würden, sobald deren Wert auf 66,73 Euro gestiegen sei. Dann wäre der Kundin bei zu vermutendem beratungsgerechtem Verhalten ebenfalls kein Schaden entstanden.

45

Ein Mitverschulden der Kundin ist zu verneinen (§ 254 Abs. 1 BGB). Diese durfte der Empfehlung ihrer Beraterin folgen und sich auf deren professionelles Wissen verlassen. Derjenige, der einen Anlageberater als Sachkundigen hinzuzieht, gibt dadurch zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Deshalb kann in einem solchen Fall nur unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (BGH NJW-RR 2000, 998, 1000). An derartigen Umständen fehlt es hier. Zwar mag aufgrund der Tatsache, dass der Kurs der I...-Aktie innerhalb von sechs Wochen um mehr als 50 % gefallen war, Misstrauen gegenüber einer günstigen Einschätzung der künftigen Kursentwicklung geboten gewesen sein. Dennoch stellte es noch kein in erheblicher Weise vorwerfbares Verhalten der Kundin dar, dass diese der ihr gegenüber geäußerten Prognose Glauben schenkte, zumal die Mitarbeiterin der Beklagten Fachkunde besaß und ausschließlich auf günstige Aktienanalysen verwies.

46

Ein schuldhafter Verstoß der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht liegt ebenfalls nicht vor (§ 254 Abs. 2 BGB). Ihr ist nicht vorzuwerfen, dass sie es unterließ, die von ihr gehaltenen Aktien am 30.10.2000 zu veräußern, bevor der endgültige Kursverfall einsetzte. Denn für sie war nicht überschaubar, ob der Verkauf der Aktien zu diesem Zeitpunkt sinnvoll war, zumal die Mitarbeiterin der Beklagten ihr das Ausmaß des Risikos nicht offenbart, sondern bei ihr den Eindruck erweckt hatte, eine günstigere Kursentwicklung sei wahrscheinlich (vgl. dazu auch OLG Nürnberg/ZIP 2002, 611).

47

Es kann auch dahinstehen, ob und ggf. wann die Beklagte der Kundin die Mitteilung des vwd Ad-hoc-Service vom 02.01.2001 (Bl. 10 GA) zukommen ließ, in welcher auf eine Reduzierung der Umsatz- und Ertragserwartungen der I... C... AG und einen zu erwartenden Nettoverlust der Gesellschaft für das Jahr 2000 hingewiesen wurde. Denn selbst im Falle des Erhalts dieser Mitteilung Anfang Januar 2001 hätte die Kundin, indem sie eine sofortige Veräußerung der Aktien unterließ, nicht schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Aus diesem Bericht war für die Kundin mangels wirtschaftlichen Fachwissens nicht eindeutig erkennbar, dass sich ein endgültiger Kursverfall der Aktien abzeichnete, zumal der Bericht Hinweise auf ein erhebliches Umsatzwachstum im Jahre 2000 und darauf enthielt, dass lediglich eine Verschiebung potentieller Aufträge in das Jahr 2001 angenommen werde.

48

Der entstandene Schaden ist daher von der Beklagten in voller Höhe zu ersetzen. Dieser beträgt 5.810,44 Euro. Der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

49

Kaufpreis und Erwerbskosten

für die am 16.10.2000 gekauften Aktien

5.188,41 Euro

Zinsschaden 16.10.2000 - 15.10.2003

622,03 Euro

Gesamtbetrag

5.810,44 Euro

50

Die Höhe wird nicht bestritten.

51

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

52

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

53

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

54

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.810,44 Euro festgesetzt.