Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 15.12.2004 – 14 W 744/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1215.14W744.04.0A

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III des Landgerichts Mainz vom 2. September 2004 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 11. November 2004 wird zurückgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:

Die Klägerin 4/10; die Beklagten 6/10.

3. Der Gegenstandswert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens beträgt

1.885,95 € im Verhältnis zwischen Klägerin und Erstbeklagter,

551,76 € im Verhältnis zwischen Klägerin und Drittbeklagter.

4. Die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

1

Die Klägerin befasst sich mit der Errichtung und Vermarktung von Wohnbauten. Wegen eines Anfang der 90er Jahre errichteten Gebäudekomplexes kam es 1998 zu einem Rechtsstreit mit den Beklagten. Deren Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung machte einer Erwiderung erforderlich, zu deren Vorbereitung der zwischenzeitlich bei der Klägerin ausgeschiedene ehemalige Mitarbeiter B. zu dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten reiste, um diesen zu informieren. Die dafür an den Zeugen B. gezahlten 590,80 € möchte die Klägerin neben Korrespondenzanwaltskosten (1.319,39 €) von den Beklagten erstattet haben.

2

Das hat die Rechtspflegerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei dem an den Zeugen gezahlten Betrag handele es sich um nicht erstattungsfähigen Parteiaufwand. Die Einschaltung eines Korrespondenzanwaltes im Berufungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen.

3

Dagegen wendet sich die zulässige Beschwerde ohne Erfolg.

4

Nach gefestigter Rechtsprechung besteht bei einem Schaden, den ein Privatmann erleidet, regelmäßig kein Anspruch für Ersatz des Zeitaufwandes, der ihm durch die außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Entschädigungsanspruchs erwächst (vgl. BGHZ 66, 112-118 = NJW 1976, 1256-1258; ständige Rechtsprechung des Senats).

5

Darüber hinaus muss einem Geschädigten wegen üblicher, also nicht übermäßiger eigener Bemühungen um die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs eine besondere Entschädigung jedenfalls dort versagt werden, wo der besondere Vermögensaufwand objektiv nicht erforderlich war.

6

So liegt es hier. Der Senat hat den Anfang 2001 maßgeblichen Prozessstoff geprüft. Er teilt die Auffassung der Klägerin, dass ein Gespräch ihres ehemaligen Mitarbeiters B.... mit dem Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz erforderlich war. Hierfür bedurfte es aber nicht der Reise des Zeugen von W. nach K und zurück. Ebenso wenig war die zweistündige „Einarbeitung“ des Zeugen in die Prozessunterlagen erforderlich. Letzteres war Aufgabe des Berufungsanwalts, der dafür die Prozessgebühr erhält. Die hiernach erörterungsbedürftigen Fragen konnten sodann telefonisch mit dem Zeugen B. besprochen werden. Die Rechtspflegerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem an den Zeugen gezahlten Betrag nicht um notwendige Prozesskosten handelt.

7

Hinsichtlich der Korrespondenzanwaltskosten entspricht ihre Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zuziehung eines Verkehrsanwalts in zweiter Instanz nicht erforderlich ist. Ein Ausnahmefall liegt entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht vor. Es kommt nicht darauf an, ob der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin die schriftliche Unterrichtung des Berufungsanwalts für sinnvoll hielt (vgl. die Informationsschreiben Bl. 705 – 719 GA). Entscheidend ist allein, ob dies erforderlich war. Das ist auch unter Berücksichtigung der Überlegungen der Klägerin zu verneinen.

8

Da die Parteien im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren dessen außergerichtliche Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

9

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf Nr. 1811 KV zu § 34 GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.