Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 28.12.2004 – 11 UF 825/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1228.11UF825.03.0A
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 19. November 2003 wird, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Kinder K... L... (geboren ... Februar 1988) und J...-H... L... (geboren ... Juli 1992) ab Juli 2003 richtet, zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungfrist (Unterhaltszeitraum September 2001 bis Juni 2002) wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 19. November 2003 wird, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Kinder K... L... (geboren ... Februar 1988) und J...-H... L... (geboren ... Juli 1992) betreffend den Zeitraum September 2001 bis April 2002 richtet, als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft hinsichtlich der gemeinsamen Kinder K... (geboren ... Februar 1988) und J...-H... (geboren ... Juli 1992) Kindesunterhalt ab September 2001 geltend.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Den Unterhaltszeitraum Juli 2002 bis Juni 2003 haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 162/163 GA).
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2003 (Bl. 166-170 GA) den Beklagten verurteilt, für das Kind K... rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von 2.830,20 € und laufenden Unterhalt ab Juli 2003 in Höhe von 170 v.H. des Regelbetrages der dritten Altersstufe, abzüglich für die Monate Juli bis Oktober 2003 jeweils gezahlter 287,00 € sowie für das Kind J...-H... rückständigen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von 2.527,20 € und laufenden Unterhalt ab Juli 2003 in Höhe von 170 v.H. des Regelbetrages der zweiten Altersstufe, abzüglich für die Monate Juli bis Oktober 2003 jeweils gezahlter 231,00 €, zu zahlen.
Gegen die Verurteilung betreffend den Unterhaltszeitraum ab Juli 2003 richtet sich die - eingeschränkte - Berufung des Beklagten (Bl. 186 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004, eingegangen am 4. Februar 2004 (Bl. 196 ff. GA), hat der Beklagte den Rechtsmittelangriff auf den Unterhaltszeitraum September 2001 bis April 2002 erweitert und insofern die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist begehrt.
Der Beklagte hält sich nach der von ihm vorgestellten Berechnung (Bl. 188/189 und 235-238 GA) - unter Einbeziehung der Steuerrückstattungen, seiner Mieteinnahmen und eines Wohnvorteils für die selbst genutzte Wohnung und nach Ansatz der Finanzierungskosten (Annuitäten) sowie einer Pauschale für Reparaturen und verbrauchsunabhängige Kosten - allenfalls zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 107 v.H. (Juli bis September 2003) respektive 128 v.H. des Regelbetrags (ab Oktober 2003) für verpflichtet. Für den Zeitraum September 2001 bis April 2002 bestehe eine Unterhaltsverpflichtung überhaupt nicht; die Kinder seien damals von beiden Parteien gleichwertig betreut und versorgt worden, sodass die Klägerin insoweit zur Prozessstandschaft nicht befugt gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 19. November 2003 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte über sein Anerkenntnis hinaus verurteilt wurde, ab 1. Juli 2003 Kindesunterhalt von mehr als 150 % des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen;
2. weitergehend unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Kindesunterhalt für die Zeit von September 2001 bis April 2002 zu zahlen;
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der - zum Antrag zu 2. - versäumten Berufungsbegründungsfrist.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückzuweisen;
3. den weitergehenden Berufungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin beanstandet unrichtigen und unvollständigen Vortrag der Gegenseite. Der Beklagte, dem auch ein höherer Wohnvorteil zuzurechnen sei, könne weder den vollen Betrag der, schon nicht aufgeschlüsselten, Finanzierungskosten noch, ohne konkrete Darlegung, eine Pauschale für Reparaturen und verbrauchsunabhängige Kosten absetzen; Einnahmen aus der von der Klägerin nun angemieteten Wohnung seien - wie mit Wirkung ab August 2002 tituliert - in Höhe von 650,00 € monatlich einzustellen. Das bereinigte Erwerbseinkommen des Beklagten bewege sich - zumindest - in der Einkommensgruppe 11.
II. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig nur insoweit, als der Beklagte eine - teilweise - Abänderung des angefochtenen Urteils mit Wirkung für den Unterhaltszeitraum ab Juli 2003 begehrt (Berufungsantrag zu 1.).
a) In der - fristgerecht (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) am 21. Januar 2004 eingegangenen - Berufungsbegründung hat der Beklagte eine Abänderung des amtsgerichtlichen Erkenntnisses nur insoweit beantragt, als er beginnend ab 1. Juli 2003 zur Zahlung von Kindesunterhalt über 150 v.H. des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle hinaus verurteilt wurde. Die dazu gegebene Begründung nebst Berechnung verhält sich ausschließlich zum genannten Zeitraum; eine - selbständige - Rüge, die auch den früheren, vom Amtsgericht beschiedenen Zeitraum (September 2001 bis Juni 2002) zu erfassen geeignet ist, enthält sie nicht (zum Umfang der Berufungsbegründung bei teilbarem Streitgegenstand vgl. BGH NJW 1990,1184; Musielak/Ball, ZPO, 4. Auflage 2005, § 520 Rn. 38; zur zeitlichen Eingrenzung des Unterhaltsbegehrens vgl. OLG Brandenburg NJWE-FER 2000,219, 220; Vollkommer in: Zöller, 23. Auflage 2002, § 301 Rn. 7). Vom Erweiterungsvorbehalt (Schriftsatz vom 20.01.2004; Bl. 186/187 GA) hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht (zur Erweiterung des Berufungsantrages im Rahmen der ursprünglichen - fristgerechten - Begründung vgl. BGH NJW-RR 1998,572; Musielak/Ball a.a.O., Rn. 25).
b) Die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgenommene Erweiterung des Berufungsangriffs auf den Unterhaltszeitraum September 2001 bis April 2002 ist mithin unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2000,1015; Reichold in: Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 520 Rn. 25); davon geht auch der Beklagte aus.
c) Auf seinen - zulässigen (§§ 234, 236 ZPO) - Antrag kann dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in die - teilweise - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden (§§ 233; 520 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich anschließt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - getragen vom Gesetzeswortlaut und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - nicht zur Ergänzung einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist wirksam eingereichten, jedoch inhaltlich (teilweise) unzureichenden Berufungsbegründung gewährt werden (BGH NJW 1997,1309,1310; 2000,364 f.; Musielak/Ball a.a.O., Rn. 49). Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine umfassende Anfechtung hinsichtlich eines (quantitativ; zeitlich) abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht zureichend begründet wird, als auch für den Fall, wenn - wie hier - eine zunächst beschränkte Anfechtung durch Nachschieben eines neuen, nicht bereits von der ursprünglichen Begründung erfassten Berufungsgrundes erweitert werden soll. Hier wie dort vermag das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Handhabe zur Heilung einer teilweise unzulässig erhobenen Berufung zu bieten.
d) Ungeachtet dessen begegnen ohnehin - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - sowohl der vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund als auch die Rechtsauffassung des Beklagten zur Prozessstandschaft der Klägerin im fraglichen Unterhaltszeitraum Bedenken.
aa) Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen im ersten Rechtszug lebten die Parteien zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung und sodann, nach Abschluss von Umbaumaßnahmen, ab April 2002 in verschiedenen Wohnungen des Anwesens auch räumlich getrennt; dies hat das Amtsgericht ausdrücklich im Tatbestand des angefochtenen Urteils so festgestellt. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sich gleichwohl über diesen Sachverhalt bis nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Irrtum befunden haben wollen, hätten sie diesen unschwer rechtzeitig erkennen und vermeiden können.
bb) Auch wenn man - dem (im ersten Rechtszug streitigen) Vortrag des Beklagten zunächst folgend - im Zeitraum bis April 2002 von einer je gleichwertigen Betreuungs- und Versorgungsleistung der Parteien für die beiden Kinder ausgeht, stünde dies der Annahme eines Obhutsverhältnisses der Kindesmutter i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zwingend entgegen (vgl. Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 2 Rn. 316 a).
2. Die - teilweise zulässige (s. soeben unter 1.) - Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder ab Juli 2003 zumindest in der vom Amtsgericht ausgesprochenen Höhe verlangen (§§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 i.V.m. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB); die gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin wirkt auch über die Rechtskraft der Ehescheidung fort (BGH FamRZ 1990,283 f.).
Der Beklagte bleibt - auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im zweiten Rechtszug (§ 529 Abs. 1 ZPO) - zur Gewährung von Kindesunterhalt nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2003) leistungsfähig (§ 1603 BGB). Im Einzelnen:
a) Nach seinem - insofern unwidersprochenen - Vortrag (Schriftsatz vom 05.10.2004, Seite 3 ff.; Bl. 236 ff. GA) ist ein monatliches Erwerbseinkommen des Beklagten (einschließlich Weihnachtsgeld und Steuerrückerstattung) für 2003 in Höhe von 3.770,91 € netto und für 2004 in Höhe von 4.017,23 € netto einzustellen.
b) Der Beklagte erzielt darüber hinaus Einnahmen aus der Nutzung des - zwischenzeitlich umgebauten und erweiterten, in drei selbständige Wohnungen aufgeteilten - vormaligen Familienanwesens (…), das in seinem Alleineigentum steht. Die große Wohnung im Altbau (Vorderhaus; 130 qm) ist seit August 2002 an die Klägerin, die kleine Wohnung im Altbau (38 qm) ist seit Juni 2003 an einen Herrn R… vermietet; einkommenserhöhend anzusetzen ist ferner ein Wohnvorteil für die vom Beklagten - nach einem „Wohnungstausch“ mit Herrn R… - seit Juni 2003 selbst genutzte Wohnung im Neubau (90 qm). Dies steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit (s. die Aufstellung vom 09.09.2003 im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.10.2004).
Hinsichtlich der Wohnung der Klägerin geht der Senat von Einnahmen in Höhe von 650,00 € monatlich (Kaltmiete) aus. Soweit die Klägerin in den Monaten Juli bis September 2003 jeweils nur 220,00 € geleistet hat, ist sie zur Nachzahlung entsprechend dem vom Beklagten in Händen gehaltenen Titel (Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Mainz vom 11. August 2003 - 82 C 199/03 -; Bl. 149/150 GA; s. dazu auch Klagebegründung vom 20.05.2003; Bl. 114 ff. GA) verpflichtet.
Hinsichtlich des Mieters R… ist - nach dem „Wohnungstausch“ mit dem Beklagten zum 1. Juni 2003 - nur noch ein Mietzins in Höhe von 250,00 € monatlich einzustellen (Aufstellung des Beklagten vom 09.09.2003). Die Klägerin hat zwar insofern Mieteinnahmen in Höhe von 450,00 € monatlich behauptet; dem - schlüssigen - Vortrag des Beklagten zur Größe der Wohnung und zur Angemessenheit des Mietwerts (Schriftsatz vom 05.10.2004, Seite 3; Bl. 236 GA) ist sie dann aber nicht mehr entgegengetreten.
Der Wohnvorteil ist - insofern der Berechnung des Beklagten folgend - mit 450,00 € monatlich zu bemessen (§ 287 ZPO); dieser Betrag harmoniert mit dem Mietwert der Wohnung der Klägerin (5,00 €/qm).
c) Die vom Beklagten gegenüber gestellten Kreditverbindlichkeiten wegen der (Gesamt-)Finanzierung des Anwesens in Höhe eines monatlichen Aufwandes von 2.676,21 € (Berufungsbegründung vom 20.01.2004 - Bl. 186 ff. GA -; s. auch Kontoauszug M… M… per Juli 2002 - Bl. 120/121 GA -) oder 2.882,80 € (Schriftsatz vom 05.10.2004; Bl. 234 ff. GA; Aufstellung Kreditverträge im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.10.2004) sind bei der Bedarfsermittlung nur teilweise berücksichtigungsfähig.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Beklagte allerdings davon aus, dass beim Kindesunterhalt Schulden des Barunterhaltspflichtigen bereits bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Bedeutung erlangen; der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard (§ 1610 Abs. 1 BGB) leitet sich bei minderjährigen Kindern ohne Einkünfte von den tatsächlich verfügbaren Mitteln der Eltern ab (BGH FamRZ 2002,536,537). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (BGH FamRZ 1991, 182, 184; 1996,160,161); es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Belangen des Unterhaltsgläubigers, des Unterhaltsschuldners und des Drittgläubigers zu erfolgen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 1 Rn. 651).
bb) Im Streitfall spricht gegen eine volle Berücksichtigung der Schulden des Beklagten schon deren enorme Höhe, die den Mietwert des Anwesens (dazu soeben unter b.) um rund 100 Prozent übersteigt. Umstände, die das Kreditengagement gleichwohl als angemessen und - aus Sicht der Kinder - zumutbar erscheinen lassen, hat der - darlegungsbelastete (BGH FamRZ 1990,283,287) - Beklagte schon nicht aufgezeigt. Es trifft zwar zu, dass der Finanzierungsaufwand für das vormalige Familienanwesen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch die Lebensstellung der beiden gemeinsamen Kinder geprägt hat. Dies gilt aber - jedenfalls - nicht mehr für solche Verbindlichkeiten, die erst nach der am 24. Juli 2002 rechtskräftig gewordenen Scheidung der Parteien und der (zeitgleichen) Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf die Klägerin entstanden sind; auf Kreditverbindlichkeiten, die in Kenntnis der Barunterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, kann sich der Unterhaltsschuldner im Regelfall nicht berufen (Gerhardt a.a.O., Rn. 653). Eine dementsprechende Aufschlüsselung hat der Beklagte nicht unternommen; die „Aufstellung Kreditverträge“ und die zur Akte gelangten Vertragsurkunden (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.10.2004) lassen aber erkennen, dass sich eine Teilbelastung in Höhe von 1.368,07 € monatlich auf den „Neubau“ bezieht und zwei Kreditverträge (M…; Kreditbetrag 46.016,00 € und 25.564,00 €) mit einer Belastung von 230,00 € bzw. 120,00 € monatlich erst am 1. Juli 2003 - vom Beklagten allein - abgeschlossen wurden. Die Klägerin hat ausdrücklich eine unzureichende Darstellung der Finanzierungskosten beanstandet und Belastungen bereits während der Ehezeit lediglich in Höhe von 2.100,00 DM/1.037,71 € eingeräumt (Berufungserwiderung vom 22.04.2004, Seite 5; Bl. 225 GA).
Es kommt ein Weiteres hinzu. Der Beklagte ist Alleineigentümer des Anwesens und nutzt dies - u.a. - durch Vermietung der großen Wohnung im Altbau an die Klägerin, die dort mit den Kindern lebt. Unter diesen Umständen kann es, auch wenn es sich um das frühere Heim der Familie handelt, nicht hingenommen werden, wenn der Beklagte aufgrund der periodischen Amortisation seines Kapitaleinsatzes (Ansteigen des Tilgungsanteils bei gleichzeitigen Absinken des Zinsanteils im Zeitablauf der Finanzierung) fortlaufend zu Lasten des Unterhaltsbedarfs der Kinder Vermögen bildete; die Annuitäten sind daher um den Tilgungsanteil zu bereinigen (vgl. BGH NJW-RR 1995,129; Gerhardt a.a.O., Rn. 653). Damit kann - vorbehaltlich einer noch weiter gehenden Bereinigung - in jedem Fall nur der Zinsanteil der Kreditverbindlichkeiten als Abzugsposten anerkannt werden; diesen hat der Beklagte - im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 (Bl. 252 ff. GA; Aufstellung Bl. 257 GA) - bezogen auf das Gesamtkreditengagement mit (derzeit) 22.078,61 € p.a. = 1.839,88 € monatlich ermittelt.
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - erstmals - vorgebracht hat, dass das Anwesen derzeit unverkäuflich respektive nur verlustbringend zu veräußern sei, entbehrt dies jedweder Substantiierung; der (angereicherte) Sachvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 ist vom gewährten Schriftsatzvorbehalt (Erwiderung auf den Schriftsatz der der Klägerin vom 13. November 2004; Bl. 245 ff. GA) nicht mehr gedeckt und daher nicht mehr Gegenstand der Entscheidungsfindung (§§ 296 a, 525 Satz 1 ZPO). Unbeschadet dessen mag aber unterstellt werden, dass der Beklagte angesichts des bei der aktuellen Marktlage erzielbaren Veräußerungserlöses und einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung seine Kreditverbindlichkeiten momentan nicht vollständig zurückführen könnte (zur im Ausnahmefall bestehenden - unterhaltsrechtlichen - Verpflichtung zur Vermögensumschichtung vgl. BGH NJW-RR 1995,129). Entgegen der Auffassung des Beklagten bietet dies indessen keinen sachgerechten Anhalt dafür, die Kinder zur fortschreitenden Wertsteigerung des Anwesens im Vermögen des Beklagten mit heranzuziehen.
d) Die vom Beklagten - ohne nähere Darlegung - angesetzte Pauschale für „regelmäßig anfallende Reparaturen am Haus und verbrauchunabhängige Kosten (Grundsteuer, Abfallentsorgung, Schornsteinfeger u.s.w.)“ in Höhe von 250,00 € monatlich reduziert der Senat - unter Berücksichtigung dessen, dass bei Mietwohnungen weitestgehend auch verbrauchsunabhängige Kosten umgelegt werden können (vgl. § 27 Abs. 1 der II. BV i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 [BGBl. I S. 2346, 2347]; Gerhardt a.a.O., Rn. 334 ff.; zum Wohnvorteil vgl. entsprechend vgl. Abschn. 5. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz - Stand: 1 Juli 2003 -) - auf einen allenfalls noch angemessenen Betrag von 150,00 € monatlich.
e) Die im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 - erstmals - angeführten weiteren Verbindlichkeiten (S…-Bank; Rückführung Soll-Saldo) bleiben außer Ansatz. Das Vorbringen ist vom gewährten Schriftsatzvorbehalt nicht gedeckt und daher nicht mehr Gegenstand der Entscheidungsfindung (§§ 296 a, 525 Satz 1 ZPO).
f) Das (bereinigte) Nettoeinkommen des Beklagten berechnet sich nach alledem wie folgt:
ab Juli 2003 ab Januar 2004
Erwerbseinkommen (netto) 3.770,91 4.017,93
- berufl. Aufwand (95 v.H.) 3.582,36 3.817,03
+ Mieteinnahmen 1.350,00 1.350,00
- Zinsbelastung 1.839,88 1.839,88
- Pauschale (Instandhaltung) 150,00 150,00
ergibt 2.942,48 3.177,15
Es zeigt sich, dass der Beklagte - auch bei vollständiger Einstellung seiner Zinsbelastung (dazu oben unter c.) - Kindesunterhalt nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2003) zu leisten hat (Höherstufung um eine Gruppe mangels Zahlung von Ehegattenunterhalt).
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist gegeben. Der notwendige Selbstbehalt wäre sogar bei voller Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten noch gewahrt.
g) Zahlungen auf den Kindesunterhalt über den Ausspruch des Amtsgerichts hinaus (Monate Juli bis Oktober 2003) hat der Beklagte nicht dargetan.
IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz1; 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. festgesetzt auf 6.617,40 Euro.