Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 03.01.2005 – 12 U 1156/03

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0103.12U1156.03.0A

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer -Einzelrichterin- des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch darf die Klägerin die Kostenvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin züchtet seit mehreren Jahren u.a. West-Highland-Terrier. Am 4. Februar 2000 kurz nach 14.00 Uhr hatte sie bei einem Ausgang mit ihren Hunden diese auf einem unbefestigten Feldweg abgeleint. Als sich der von dem Beklagten gefahrene Bagger/Schaufellader (im folgenden: Lader) auf dem Feldweg näherte, begab sich die Klägerin mit ihren Hunden auf die rechts neben dem Feldweg verlaufende Wiese.

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Der Beklagte, der damals Jagdpächter dieses Bezirks war und schon früher mindestens einmal (im Frühjahr oder Sommer 1999) mit der Klägerin einen Disput wegen des Freilaufenlassens ihrer Hunde gehabt hat, gibt an, die Klägerin, die etwa 15 bis 20 m vom Weg entfernt in der Wiese gestanden habe, habe versucht, ihre Hunde zusammenzurufen. Als er mit seiner Maschine auf gleicher Höhe mit ihr gewesen sei, hätten sich die Hunde von ihr gelöst und seien in Richtung auf seinen Lader gestürmt. Ein Zurückrufen der Hunde sei der Klägerin nicht gelungen. Diese hätten vielmehr bellend seine Maschine umkreist, so dass er angehalten habe. Als er aussteigen wollte, sei ihm die Klägerin entgegengelaufen und habe ihn angeschrien, was ihm einfalle, mit einer derart schweren Maschine hier in der Gegend herumzufahren. Er sei zur Klägerin gegangen und habe diese gefragt, warum sie trotz mehrmaliger früherer Aufforderung die Hunde weiterhin frei stöbern lasse; zwei Hunde hätten nämlich im größeren Abstand von der Klägerin rechts durch eine Dornendickung gestöbert. Unterdessen seien die Hunde ihm zwischen den Beinen gelaufen und hätten auch am Hosenbein gezerrt, ohne dass die Klägerin eingegriffen habe. Sie habe barsch geantwortet, sie lasse die Hunde wann, wo und wie sie wolle frei umherlaufen; schließlich sei sie deshalb in die Eifel gezogen. Die Klägerin habe sich dann einfach abgewandt und sei auf den Weg zurück mit ihren Hunden vor die Maschine gegangen, obwohl er dort habe weiterfahren wollen. Er habe ihr noch zugerufen, wenn es nicht im Guten zu klären sei, müsse die Angelegenheit halt woanders ins Reine gebracht werden. Wenn wieder Wild aufgestöbert und gehetzt werde, werde er den betreffenden Hund erschießen. Nachdem er mit dem Lader dann weitergefahren sei und sich der auf dem Weg gehenden Klägerin genähert habe, habe sich die Hundemeute wieder von dieser gelöst und sei ihm kläffend entgegengekommen. Die Hunde seien neben der Maschine gelaufen, und er sei langsam weitergefahren. Nunmehr habe sich die Klägerin umgedreht und sei ihm mit erhobenen Händen entgegengelaufen. Da er "förmlich mit dem Lader schlich", habe sie sich mit beiden Händen gegen die Schaufel gestemmt und geschrien: "Sie fahren hier nicht weiter. Sie haben hier überhaupt nichts zu suchen". Er habe nochmals angehalten, und die Klägerin sei nunmehr auf die Wiese links des Weges gegangen und habe versucht, ihre Hunde zu sich zu rufen, was ihr erst nach längerer Zeit gelungen sei. Als er dann den Lader wieder in Bewegung gesetzt habe, habe die Klägerin die Hunde nicht mehr halten können und diese seien erneut bellend um die Maschine gestürmt. Als er langsam weitergefahren sei, sei die Klägerin plötzlich auf den Weg gesprungen und habe sich mit ihrem Oberkörper über die sog. Schneidekante der Schaufel gehängt. Er sei darüber derart erschrocken, dass er voll auf die Bremse getreten habe, so dass der ganze Lader, insbesondere mit der über der Schaufel hängenden Klägerin, gewippt habe. Diese habe sich nun von der Schaufel gelöst, sei jetzt hinter den Lader gegangen und nach einiger Zeit habe sie ihre Hunde versammeln und er seine Fahrt fortsetzen können.

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Die Klägerin stellt diesen Vorgang teilweise anders dar:

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Nachdem sie bei dem ersten Gespräch vom Beklagten schließlich aufgefordert worden sei, die Wiese zu verlassen und den Weg zu benutzen, sei sie dieser Forderung nachgekommen und habe ihre Hunde wieder auf den Feldweg vor den Hublader geführt. Der Beklagte sei wieder eingestiegen und sei auf die Hunde losgefahren. Sie habe die Hunde wieder auf die Wiese gerufen, wobei vier Hunde sofort gehorcht hätten und zwei auf dem Feldweg geblieben seien. Als sie den Beklagten angeschrien habe, dieser solle anhalten, habe dieser das ignoriert. Daraufhin habe sie sich vor den auf sie zukommenden Hublader gestellt und weiter geschrien, der Beklagte solle anhalten. Stattdessen habe dieser weiter beschleunigt. Um ihre Hunde zu schützen, habe sie dem Beklagten weiter den Weg versperrt. Da dieser nicht angehalten habe, sondern weiter auf sie zugefahren sei, sei sie auf die Schaufel des Hubladers gesprungen. An dieser Schaufel hängend sei sie etwa 50 m "transportiert" worden, wobei der Beklagte weiter beschleunigt habe. Als es ihr zu gefährlich geworden sei, sei sie nach links vom Hublader abgesprungen (so ihre Angaben in der am 7. Februar 2000 erstellten Sachverhaltsschilderung vor der Polizei nach Anzeigeerstattung gegen den Beklagten am 4. Februar 2000 (2030 Js 18381/00 - StA Mainz - im folgenden: BA I). Anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung am 9. März 2000 in dem vom Beklagten gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (2030 Js 7309/00 - StA Koblenz - im folgenden: BA II) hat die Klägerin in einer von ihr unter dem 16. Februar 2000 niedergeschriebenen und auch übergebenen Sachverhaltsschilderung angegeben, sie sei nach dem ersten Gespräch mit dem Beklagten noch keine zwei bis drei Schritte weggewesen und habe dann ihre Hunde wieder anleinen wollen, als hinter ihr der Motor des Laders angegangen sei. Als sie sich umgedreht habe, habe sie gesehen, wie der Lader auf sie zugekommen sei. Sie habe beide Hände gehoben, um dem Fahrer Zeichen zu geben, er solle anhalten, was er aber nicht getan habe. Aus Angst, dass er ihre Hunde überfahren werde, habe sie sich gegen den Frontlader gestemmt, um den Beklagten damit zum Anhalten zu bewegen. Ihre Hunde seien zwischen den Reifen umhergelaufen und hätten nicht gewusst, wohin. Sie habe geschrien und gebettelt, er solle anhalten, aber er habe sie mit dem Lader nur immer weiter über den Weg geschoben. Je mehr sie geschrien habe, um so mehr habe sie den Motor aufheulen gehört. Sie habe den Halt auf dem nassen Boden verloren und mit beiden Armen auf der Schaufel des Frontladers gehangen. Als sie wieder Halt unter den Füßen gehabt habe, sei sie zur Seite gesprungen und habe nur noch hilflos zusehen können, wie er auf eine Hündin zugefahren sei, die aber im letzten Moment zur Seite habe flüchten können. Als das Fahrzeug an ihr vorbei gewesen sei, habe sie ihren Zuchtrüden Bailey im Hang liegen gesehen.

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Sowohl das vom Beklagten gegen die Klägerin veranlasste Ermittlungsverfahren als auch das von der Klägerin gegen den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung pp. eingeleitete Ermittlungsverfahren wurden jeweils mit der Begründung eingestellt, es stehe Aussage gegen Aussage; unbeteiligte Tatzeugen und sonstige Beweismittel gebe es nicht.

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Mit der Klage wird der Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch genommen.

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Hauptpunkt der Klage ist ein Anspruch im Gesamtvolumen von 39.600 EUR. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, ihr hoch dekorierter Zuchtrüde Bailey sei durch den Beklagten bzw. dessen Lader so verletzt worden, dass er stets Schmerzen beim hinkenden Gehen habe und demzufolge nie wieder bei einer Ausstellung teilnehmen könne. Überwiegend bei den Hundeausstellungen würden aber neue Interessenten auf einen solchen Zuchtrüden aufmerksam und würden Deckaufträge erteilen. Bei dem zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alten Hund (Wurftag 4. Februar 1995) sei bei einer Lebensdauer von 13 Jahren und einem Deckauftrag pro Monat bei einem Deckentgelt von jeweils 400 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis November 2002 mit Deckentgelten von insgesamt 12.000 EUR zu rechnen gewesen und ab Dezember 2002 bis Mai 2008 von 26.400 EUR (Klageanträge zu 1) und zu 2)). Zudem habe "Bailey" drei von einer Interessentin in der Zeit vom 1. März bis 12. April 2000 vorgesehene Deckaufträge im Wert von 1.200 EUR (3x 400 EUR) unfallbedingt nicht erfüllen können (Klageantrag zu 1)).

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Außerdem begehrt die Klägerin näher spezifizierte Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 714,63 EUR (Klageantrag zu 4)), einen Verdienstausfall in Höhe von 107,37 EUR (Klageantrag zu 5)) und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber in Höhe von 1.000 EUR (Klageantrag zu 6)). Insoweit macht die Klägerin geltend, sie habe Prellungen im Thoraxbereich davongetragen, zugefügt von der Schneidekante der Schaufel des Laders, sei wegen des Vorfalls vom 4. bis 12. Februar 2000 krankgeschrieben tatsächlich aber noch bis 18. Februar 2000 arbeitsunfähig gewesen und habe sich wegen des Vorfalls u.a. auch wegen eines Angstsyndroms in psychotherapeutische Behandlung begeben.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB folgende Beträge zu zahlen:

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1. 1.200 EUR nebst Zinsen seit dem 1. Mai 2000,

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2. 12.000 EUR nebst Zinsen aus jeweils 400 EUR nebst Zinsen seit dem 1. Mai 2000, fällig am 5. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2000 bis einschließlich November 2002,

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3. 26.400 EUR nebst Zinsen aus jeweils 400 EUR, fällig am 5. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Dezember 2002 bis einschließlich Mai 2008,

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4. 714,63 EUR nebst Zinsen seit dem 1. Juni 2000,

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5. 107,37 EUR nebst Zinsen seit dem 1. Mai 2000,

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6. ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 1.000 EUR nebst Zinsen seit dem 1. Mai 2000.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat im Wesentlichen vorgetragen:

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Die Klägerin habe den Hergang widersprüchlich und falsch vorgetragen. Indem die Klägerin nach dem ersten Gespräch auf den Weg zurückgekehrt sei und die Hunde wieder anleinen wollte und dazu vor den Lader gegangen sei, obwohl dessen Fahrtrichtung eindeutig festgestanden habe, habe sie bewusst provozieren und ihn, den Beklagten, an der Weiterfahrt hindern wollen. Als er dann nach dem zweiten Starten wieder habe anhalten müssen, und die Klägerin nunmehr auf die Wiese links des Weges gegangen sei und dort versucht habe, ihre Hunde zu sich zu rufen, was ihr erst nach längerer Zeit gelungen sei, habe er geglaubt, nunmehr seine Fahrt fortsetzen zu können. Bei einem langsamen Weiterfahren sei es dann plötzlich zu dem Sprung der Klägerin "wieder auf den Weg" und dazu gekommen, dass sie sich mit ihrem Oberkörper über die sog. Schneidekante der Schaufel des Laders gehängt habe, woraufhin er sofort den Lader gestoppt habe. Mit einem solchen Sprung sei nicht zu rechnen gewesen. Prellungen, die dabei namentlich im Hinblick auf Wippbewegungen der Schaufel bei plötzlichem Anhalten nicht auszuschließen seien, habe sich die Klägerin selbst zuzuschreiben.

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Er, der Beklagte, habe den Hund der Klägerin auch nicht "überrollt".

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Das Landgericht hat durch Urteil vom 15. August 2003 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine Beweisangebote vorgelegt, die ihre Version des Tathergangs beweisen könnten.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgt. Nach ihrer Auffassung sei eine Haftung schon deshalb gegeben, weil der Beklagte weitergefahren sei, obwohl eine Gefährdung insbesondere der Tiere weiterhin vorhanden gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht die Anwendbarkeit der §§ 18, 7 Abs.1 StVG a.F. übersehen. Danach sei der Beklagte für ein nicht schuldhaftes Handeln darlegungs- und beweispflichtig.

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Die Klägerin beantragt,

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das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf den für den Lader des Beklagten bauartbedingt geltenden Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung.

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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die im Tatbestand genannten beiden Strafakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht schon dem Grunde nach jegliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verneint. Die Berufungsangriffe der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ansprüche der Klägerin bestehen weder aus Verschuldenshaftung (§ 823 Abs.1 und 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 Abs.1 Nr.2 und 5 sowie 303 StGB) noch aus Gefährdungshaftung (§§ 7 Abs.1 und 18 Abs.1 StVG a.F.).

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I. Eine StVG-Gefährdungshaftung des Beklagten ist von vornherein durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Danach gelten die Vorschriften der §§ 7 und 18 StVG über die Halterhaftung und die Haftung des Fahrers für vermutetes Verschulden nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wird, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift des § 8 StVG ist seit der 1997 geänderten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 136, 69 und bestätigend BGH NZV 1997, 511) die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs der alleinige Maßstab. Lässt sich danach für den Unfallzeitpunkt eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h nicht feststellen, so kommt ein Wegfall des Haftungsausschlusses nach § 8 StVG regelmäßig nicht in Betracht (BGHZ 136, 69, 75). Die Klägerin hatte schon der Klageschrift Kopien von zwei von ihr gefertigten Lichtbildern des Laders des Beklagten beigefügt, deren Originale sie zuvor bereits in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingereicht hatte (Bl. 8 der BA I). Danach befand sich auf dem Lader das für Arbeitsmaschinen dieser Art typische Schild über die für die Maschine vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von hier 20 km/h.

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Auf der Grundlage der für den von der Firma … hergestellten Ladertyp geltenden ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Juli 1997 - Bl. 117-118 GA) ist dem Hersteller die Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO u. a. mit der Maßgabe erteilt worden, dass diese Lader u. a. einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h entsprechen müssen. Die ABE begründet eine Vermutung für die Beschaffenheit des Fahrzeugs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Aufl., 2003, § 20 StVZO Rdnr. 1 b).

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Erstmals in der Berufungsinstanz macht die Klägerin geltend, der Lader sei auch in der Lage gewesen, über 20 km/h zu fahren und stellt dies unter Sachverständigenbeweis (Bl. 120/121 GA). Dieses Angriffsmittel ist gemäß § 531 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO schon nicht zuzulassen. Es hätte bereits in erster Instanz geltend gemacht werden können. Zudem könnte es auch in der Sache nicht weiterführen. Dabei ist nicht umfassend zu entscheiden, in welchem Umfang in einem solchen Fall beide Seiten Darlegungs- und Beweislasten treffen. Denn bei der hier vorliegenden bloßen Pauschalbehauptung fehlt es bereits an der Mindestanforderung, nämlich einer konkreten nachvollziehbaren Darlegung, dass für eine Überschreitung der durch die ABE konstruktiv vorgegebene Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ein begründeter Verdacht bestehe (vgl. auch LG Bad Kreuznach, r + s 2000, 324). Weder ist geltend gemacht worden, die vom Hersteller anzubringende geschwindigkeitsbegrenzende Vorrichtung sei durch eine auf Erzielung einer höheren Geschwindigkeit gerichteten Manipulation beseitigt oder eingeschränkt worden (vgl. auch BGHZ 136, 175), noch ist irgendein anderer konkret nachvollziehbarer Umstand dafür angeführt worden, dass diese Geschwindigkeitsbegrenzung zur Unfallzeit objektiv nicht mehr bestanden habe. Dann aber bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Wegfall des Haftungsausschlusses nach § 8 StVG regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn sich für den Unfallzeitpunkt eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h von der konstruktionsbedingten Beschaffenheit des Fahrzeugs her nicht feststellen lässt. Die fehlende Darlegung abweichender konkreter Umstände kann auch nicht durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden.

38

Ein solcher Antrag ist auf eine unzulässige Beweisermittlung gerichtet und deshalb zurückzuweisen.

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II. Die Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) lassen sich nicht feststellen.

40

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihre Brustkorbprellung pp. sowie die bei ihrem Zuchtrüden Bailey tierärztlich diagnostizierten Prellungen und Schürfungen pp. durch den Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sind.

41

1. Die Darstellungen der Parteien zum Geschehen (vgl. Tatbestand) stehen sich in den hier wesentlichen Punkten unvereinbar gegenüber. Zeugen gibt es nicht. Für eine Parteivernehmung der Klägerin fehlen die Voraussetzungen. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Darstellung ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat sich in Widersprüche verwickelt und zudem nachweislich auch zu den Schadensfolgen bezüglich ihres Hundes Bailey falsch vorgetragen.

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2. Zwar ist durch den "Notfall-/Vertretungsschein" des Krankenhauses M… vom 4. Februar 2000 (Bl. 24 BA I) belegt, dass bei der Klägerin an diesem Tag Brustkorbprellungen pp. festgestellt wurden, zu deren Ursache sie gegenüber dem Arzt angegeben hat, bei einem privaten Streit sei ein Bagger mit seiner Schaufel gegen ihren Brustkorb geprallt. Damit ist aber keinesfalls der Beweis erbracht, die Klägerin sei mit dem Lader "attackiert und angefahren" worden. Im Zusammenhang mit der Erstattung ihrer Anzeige gegen den Beklagten hat die Klägerin zunächst erklärt, um zwei auf dem Feldweg gebliebene Hunde zu schützen, habe sie dem Beklagten, der ihren Zuschrei, anzuhalten, ignoriert habe, den Weg versperrt und, da dieser nicht angehalten sei, sei sie auf die Schaufel des Laders gesprungen, an dieser hängend etwa 50 m "transportiert" worden und dann, als es ihr zu gefährlich geworden sei, nach links abgesprungen. In ihrer späteren förmlichen Vernehmung am 9. März 2000 hat sie unter Vorlage einer mit dem Datum 16. Februar 2000 versehenen schriftlichen Erklärung eine teilweise andere Darstellung gegeben. Danach will sie sich zunächst gegen den Lader "gestemmt und geschrien und gebettelt haben, er solle anhalten". Der Beklagte habe sie aber mit dem Lader "nur immer weiter über den Weg geschoben; je mehr sie geschrien habe, um so mehr habe sie den Motor aufheulen gehört. Sie habe den Halt auf dem nassen Boden verloren und mit beiden Armen auf der Schaufel des Frontladers gehangen. Als sie wieder Halt unter den Füßen gehabt habe, sei sie "zur Seite gesprungen".

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Entgegen der Darstellung der Klägerin handelt es sich dabei durchaus nicht um eine bloße Ergänzung ihrer ursprünglichen Darstellung, sondern um eine zu dieser teilweise in Widerspruch tretenden Erweiterung der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, mit denen ersichtlich ein Andauern und Verschärfen des "Attackierens" der Klägerin durch den Beklagten behauptet werden soll. Dann aber hätte nichts näher gelegen, als dies dann so auch schon bei der Anzeigeerstattung gegen den Beklagten zu schildern. Nach der Darstellung des Beklagten hat sich die Klägerin zwar bei einem vorangegangenen dann durch ein Anhalten des Laders unterbrochenen Einzelakt des Gesamtgeschehens mit dem Schreien, "Sie fahren hier nicht weiter, Sie haben hier überhaupt nichts zu suchen", mit den Händen einmal gegen die Schaufel gestemmt, woraufhin er jedoch seinen "förmlich schleichenden" Lader nochmals angehalten habe. Dieser Vorgang war jedoch ersichtlich von so untergeordneter und insbesondere auch nicht verletzungsrelevanter Bedeutung, dass ihn die Klägerin bei ihrer Anzeigeerstattung zunächst gar nicht erwähnt hat. Als der Beklagte dann, nachdem die Klägerin nunmehr "auf die Wiese links des Weges gegangen sei und versucht habe, ihre Hunde zu sich zu rufen ...", geglaubt hatte, seine Fahrt fortsetzen zu können und langsam weitergefahren sei, ist die Klägerin nunmehr nach seiner Schilderung "plötzlich wieder auf den Weg gesprungen und hat sich mit ihrem Oberkörper über die Schneidekante der Schaufel gehängt". Dies war nach der Wertung des Senats ein Akt grober Unvernunft, mit dem der Beklagte nicht zu rechnen brauchte. Er hat hierauf bestmöglich reagiert und sofort den Lader zum Halten gebracht. Bei dieser Sachlage aber hat sich die Klägerin das durch ihr Hängen über die Schneidekante der Schaufel verursachte und durch das anhaltebedingte Wippen der Schaufel geförderte Entstehen von Brustkorbprellungen pp. selbst zuzuschreiben. Dafür kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit das Verhalten der Klägerin insgesamt als Provokation des Beklagten zu werten ist, nachdem sie zunächst ihre Hunde nicht in den Bereich h i n t e r den Lader dirigiert und bis fast zuletzt von sich aus kaum etwas unternommen hat, um eine zügige Weiterfahrt des Laders in seiner erkennbaren Fahrtrichtung zu ermöglichen.

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3. Es fehlt auch der Beweis, dass der Beklagte den Hund Bailey der Klägerin vermeidbar und schuldhaft mit seinem Lader verletzt hat. Ursprünglich hatte die Klägerin hierzu, sowohl in ihrer Anzeige bei der Polizei als auch noch in der Klageschrift, behauptet, sie habe, nachdem sie nach links vom Lader "abgesprungen" sei, festgestellt, dass ihr Hund vom Lader "überrollt" worden war. Auf dem weißen Fell des Hundes seien deutlich die Reifenprofilspuren des Laders zu erkennen gewesen. Nur wegen der weichen matschigen Erde und des tiefen räumigen Reifenprofils habe der Hund überleben können. Nachdem dies beklagtenseits als abwegig gekennzeichnet worden war, hat die Klägerin ihren "bisherigen Vortrag klarstellend ergänzt":

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Ihr Hund habe sich an der Kante des mit längerem Gras bewachsenen Feldwegs befunden, als die Räder des Laders den Hund beim Überfahren wie geschildert verletzt hätten. Dabei sei der Hund nicht vollständig unter die Räder gekommen. Der weiche Untergrund und das Gras hätten schlimmere Verletzungen verhindern können ...". Es fällt schon auf, dass die Klägerin sich zu einer solchen Schilderung überhaupt in der Lage sieht, nachdem sie jedenfalls aufgrund ihrer ursprünglichen Angabe den Verletzungshergang selbst gar nicht erlebt haben kann.

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Ob der Hund überhaupt von einem Reifen des Laders erfasst worden ist, lässt sich nach den vorstehenden Angaben nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Insbesondere lässt sich der Bescheinigung der Tierärztin M... vom 24. Februar 2000, die auf der unmittelbar nach dem Vorfall noch am 4. Februar 2000 durchgeführten Untersuchung des Hundes beruht, nicht entnehmen, dass auf dem Fell des Hundes die angeblich von der Klägerin festgestellten deutlichen Reifenprofilspuren des Laders zu erkennen waren. In der tierärztlichen Bescheinigung heißt es, der Hund sei "vorberichtlich von einem Frontlader angefahren worden. Auf dem Rücken des Tieres seien braun-schwarze Verunreinigungen des Felles festzustellen gewesen. Weiterhin habe der Hund Prellungen im Bereich der linken Schulter und des linken Brustkorbes gehabt; an der Innenseite des linken Ellenbogens seien geringgradige Hautabschürfungen festzustellen gewesen. Das Tier habe noch einen leichten Schock gehabt und sich sehr ruhig verhalten".

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Der Beklagte selbst hat lediglich für einen vorangegangenen Abschnitt des Gesamtgeschehens angegeben, er habe einen Hund der Klägerin, der immer wieder an seiner Hose gezerrt habe, schließlich, als er sein Bein erneut angesprungen habe, einen Tritt in die Seite verpasst, den das Landgericht im Hinblick auf die Angriffssituation für gerechtfertigt erklärt hat. Hierauf kommt es im Übrigen aber auch deshalb nicht mehr an, weil die Klägerin einen solchen Fußtritt, der ihr aufgefallen wäre, ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Damit bliebe allerdings zunächst einmal die Möglichkeit offen, dass der Hund nicht doch in irgendeiner Form vom Lader, etwa von der Seite eines Reifens, berührt worden ist. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig auch, dass den Beklagten damit auch ohne weiteres eine Verschuldenshaftung treffen müsste. Grundsätzlich unterliegt der Fahrer eines Fahrzeugs nicht schon deshalb einem Fahrverbot, weil sich Hunde in der Nähe seines Fahrzeugs befinden und dieses anbellen. Im Bereich eines verkehrsarmen Weges und allemal auf dem hier in Rede stehenden Feldweg, auf dem sich kein anderes Fahrzeug als der Lader des Beklagten befand, ist der Fahrer in der Regel durchaus berechtigt, jedenfalls in der hier vom Beklagten angegebenen und anzunehmenden langsamen Fahrt, sich weiter zu bewegen. Erfahrungsgemäß wissen auch Hunde in einer solchen Situation eine eigene unmittelbare Gefährdung zu vermeiden. Eine Sondersituation könnte sich allerdings daraus ergeben haben, dass, ausgelöst durch das mit lautem Schreien begleiteten plötzlichen Anhängen der Klägerin an die Schaufel des Laders, sich auch der Hund in Richtung des Laders bewegt und dabei von der Seite eines Reifens des Laders berührt worden ist. Diese Schadensfolge wäre dem Beklagten aber ebensowenig zuzurechnen wie das bereits als Akt grober Unvernunft gekennzeichnete plötzliche nicht vorhersehbare Anhängen der Klägerin an die Schaufel des Radladers.

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Es bedarf daher keiner Überprüfung der Frage mehr, ob die Klägerin nicht auch entsprechend den Grundsätzen einer sie treffenden Tierhalterhaftung für den Schaden selbst aufkommen müsste.

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Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die Verletzungen des Hundes könnten nur von den Reifen des Fahrzeugs des Beklagten herrühren, brauchte das Landgericht nicht zu entsprechen. Ohnehin wären für die Erstellung eines solchen Gutachtens kaum wirklich brauchbare objektive Anhaltspunkte vorhanden. Jedenfalls aber ist ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten trotz Antrags dann nicht einzuholen, wenn die Tatsachen, von denen der Gutachter auszugehen hätte, unbestimmt sind und zumindest -wie hier- eine Variante möglich ist, bei welcher eine Haftung des Beklagten ausscheidet (vgl. OLG München DAR 1999, 456).

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4. Fehlt es nach alledem schon an einem Anspruchsgrund, so ist auf die Schadensposition im Einzelnen nicht mehr einzugehen.

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Anzumerken ist jedoch, dass die Klägerin bezüglich der Hauptposition, nämlich des Anspruchs auf Ersatz entgangener Deckungsentgelte in einer Gesamthöhe von 39.600 EUR, entgegen § 138 Abs.1 ZPO falsch vorgetragen hat. Sie hat in der Klageschrift erklärt, der Hund habe stets Schmerzen beim hinkenden Gehen und werde demzufolge "nie wieder bei einer Ausstellung teilnehmen können. Überwiegend bei den Hundeausstellungen werden Deckaufträge geschlossen und neue Interessenten auf den Zuchtrüden aufmerksam gemacht. Sei der Zuchtrüde einmal so gravierend verletzt, seien Deckaufträge mangels Interesse nicht mehr zu bekommen". Auf dieser Grundlage und mit der Behauptung, es sei mit einem Deckauftrag pro Monat mit einem Entgelt von 400 EUR zu rechnen gewesen, hat die Klägerin bis in das Jahr 2008 hinein für die gesamte mutmaßliche Lebensdauer des Tieres von angeblich 13 Jahren einen sehr hohen Ausfallbetrag errechnet und geltend gemacht. Tatsächlich wurde der Hund aber nach dem Unfallereignis spätestens im Mai 2001 und im Juni 2001 wieder auf Ausstellungen vorgeführt, und zwar mit Erfolg, und konnte nur so jene vier "Anwartschaften" zusammenbringen, die überhaupt erst zu der am 10. September 2001 erfolgten Auszeichnung mit dem Titel "Deutscher Champion (VDH)" führen konnten. Soweit, für die erste relativ kurze Zeit nach dem Vorfall im Jahre 2000, von der Klägerin tierärztliche Bescheinigung vorgelegt worden sind, ergibt sich daraus nicht mehr als ein im Interesse der dem Hund zunächst zugestandenen absoluten Ruhe für erforderlich erklärtes zeitweiliges Deckverbot. Soweit die Klägerin versucht, in dem nicht nachgelassenen nachgereichten Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 die beiden nach dem Unfall auf Ausstellungen ihres Hundes erworbenen Anwartschaften zur Begründung der Auszeichnung "Deutscher Champion" nun als "für den Einsatz des Hundes als Deckhund völlig wertlos" herunterzustufen, steht dieses -an sich nicht mehr zu berücksichtigende- Vorbringen in völligem Gegensatz zu der ursprünglichen gerade an die genannten Qualifikationen anknüpfenden Berühmung des Hundes, dieser sei von Hundezüchtern zum Decken "sehr begehrt, weil ein so hoch dekorierter Zuchtrüde äußerst selten zu finden sei".

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.422 EUR festgesetzt.

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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.