Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 11.01.2005 – 1 Ws 717/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0111.1WS717.04.0A

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2004 und der Beschluss des Strafrichters beim Amtsgerichts Koblenz vom 17. September 2004 aufgehoben.

Der Festsetzungsbescheid der Rechtpflegerin beim Amtsgericht Koblenz vom 25. August 2004 wird dahin abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts K... für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten H..... im Verfahren vor dem Amtsgericht Koblenz auf 470,96 € (vierhundertsiebzig Euro und sechsundneunzig Cent) festgesetzt wird.

Gründe

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I. 1. Mit Anklageschrift zum Strafrichter beim Amtsgericht Koblenz vom 27. Juli 2004 legte die Staatsanwaltschaft dem damals in Untersuchungshaft befindlichen und inzwischen im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 417 f. StPO rechtskräftig verurteilten P... H... 2 Straftaten zur Last. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. August 2004 um 9:30 Uhr war im Sitzungssaal Rechtsanwalt K... anwesend, der zum Verteidiger bestellt wurde. Nach kurzer Verhandlung – die Sitzung war um 10:10 Uhr beendet – wurde H..., der wie schon im Ermittlungsverfahren geständig war, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wurde allseits Rechtsmittelverzicht erklärt.

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2. Mit Schriftsatz vom 10. August 2004 beantragte Rechtsanwalt K... die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe insgesamt 629,88 €. U.a. machte er eine Verfahrensgebühr (mit „Haftzuschlag“) nach Nr. 4107 VV RVG (137 € zzgl. MwSt) geltend.

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3. Nach antragsgemäßer Festsetzung durch die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Koblenz am 25. August 2004 legte der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse Erinnerung ein, „soweit die Gebühr nach Nr. 4107 VV RVG zuerkannt ist.“ Zu Begründung führte er aus, eine gebührenauslösende Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung sei nicht ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2004 verwies Rechtsanwalt K... hinsichtlich seiner „Tätigkeitsentfaltung“ lediglich auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies der Strafrichter mit Beschluss vom 17. September 2004 den Rechtsbehelf als unbegründet zurück und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage die Beschwerde zu (§§ 33 Abs. 3 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).

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4. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat der Einzelrichter beim Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 28. September 2004 als unbegründet verworfen. Zugleich hat er gemäß §§ 33 Abs. 6 Satz 1, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG die weitere Beschwerde zugelassen. Zu Begründung hat er ausgeführt:

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„Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG ist im vorliegenden Fall neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG angefallen.

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Durch die Verfahrensgebühr werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren abgegolten, soweit dafür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Besondere Gebühren sind ggf. die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, wenn der Rechtsanwalt erst während des gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht beauftragt wird, und die Terminsgebühren, und zwar vor allem die für eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Nr. 4108 VV), sowie außerdem die Terminsgebühren der Nrn. 4102 VV (vgl. Burhoff, RVG, 1. Auflage, Nr. 4106 VV Rdnr. 3).

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Hingegen erfasst die amtsgerichtliche Terminsgebühr die „Teilnahme an“ gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen. Dies umfasst auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (vgl. Burhoff a. a.O., Nr. 4108 1 Rdnr. 4 und 5).

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Dabei erfasst die Verfahrensgebühr sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Dieses beginnt nach dem Ende des vorbereitenden Verfahrens und im vorliegenden Fall daher mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht; es endet mit dem Abschluss des ersten Rechtszugs, nicht jedoch bereits mit dem Ende der Hauptverhandlung (vgl. Burhoff a.a.O. Nr. 4106 Rdnr. 4 und 6).

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Als allgemeine Tätigkeiten werden von der gerichtlichen Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht u.a. die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung, die Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sowie das Tätigwerden im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfasst (vgl. Burhoff Nr. 4106 VV Rdnr. 7). Alle diese Tätigkeiten hat Rechtsanwalt K... als Verteidiger des Angeklagten entfaltet.

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Dabei spielt es keine Rolle, dass seine Bestellung als Pflichtverteidiger sowie die offensichtlich erfolgte Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - am Ende der Hauptverhandlung erklärten der Verteidiger und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht - noch in der Hauptverhandlung erfolgt sind. Denn eine strikt formale Betrachtungsweise würde in Fällen der vorliegenden Art zu prozessökonomisch sinnwidrigen Ergebnissen führen. Zweifellos wäre die Verfahrensgebühr angefallen, wenn der Verteidiger vor Eintritt in die Hauptverhandlung zum Pflichtverteidiger bestellt worden wäre oder wenn er nach Abschluss der Hauptverhandlung seinen Mandanten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beraten und im Anschluss daran schriftsätzlich den Rechtsmittelverzicht mitgeteilt hätte. In beiden Fällen würden die von dem Verteidiger entfalteten Tätigkeiten nicht durch die Terminsgebühr abgedeckt. Die konsequente Anwendung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin würde im Ergebnis lediglich dazu führen, dass alle von dem Verteidiger nicht notwendigerweise in der Hauptverhandlung zu entfaltenden Tätigkeiten von diesem aus finanziellen Erwägungen heraus außerhalb der Hauptverhandlung erbracht würden. Die daraus folgende Mehrbelastung aller Verfahrensbeteiligten gebietet jedoch die Anwendung eines dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Rechnung tragenden Maßstabs.

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Darüber hinaus ist die Verfahrensgebühr schon für die Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entstanden.“

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II. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg. Die Vergütung des Rechtsanwalts K... ist um 158,92 € (137 € zzgl. MwSt) zu kürzen.

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Sowohl nach Aktenlage als auch nach der Erklärung des Verteidigers vom 10. September 2004 war dieser außerhalb des Hauptverhandlungstermins nicht für den früheren Angeklagten H... tätig gewesen. Er hat folglich keine Tätigkeit entfaltet, die eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4107 VV RVG auslösen könnte.

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1. Soweit in der angefochtenen Entscheidung auf eine Verteidigertätigkeit des Antragstellers in einem „Kostenfestsetzungsverfahren“ abgestellt wird, ist festzustellen, dass es ein solches Verfahren nach Aktenlage nicht gab. Sollte das Landgericht damit das jetzige, mit Antrag vom 10. August 2004 auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren und Auslagen eingeleitete Verfahren gemeint haben, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt die Gebühr nach Nrn. 4106, 4107 VV RVG für eine Tätigkeit als (bevollmächtigter oder bestellter) Vertreter einer Person in einen Strafverfahren vor dem Amtsgericht erhält und nicht für die Wahrnehmung eigener finanzieller Interessen nach Abschluss dieses Verfahrens.

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2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt eine entsprechende Anwendung der Nrn. 4106, 4107 VV RVG für Tätigkeiten, die theoretisch auch außerhalb der Hauptverhandlung erbracht werden könnten (und dann den Ansatz einer Verfahrensgebühr rechtfertigen würden), im konkreten Fall aber tatsächlich während eines Termins erbracht wurden, nicht in Betracht. Es mag sein, daß das RVG, wie auch schon die BRAGO, Rechtsanwälten – vom Antragsteller allerdings gerade nicht ausgenutzte – „Gestaltungsmöglichkeiten“ bietet, die seriöse Mitglieder dieser Berufsgruppe als Gebührenschinderei bezeichnen würden. Es besteht allerdings nicht die geringste Veranlassung, solchen Praktiken gewissermaßen vorauseilend durch eine erweiternde Auslegung von Gebührentatbeständen vorzugreifen und sie damit im Ergebnis gutzuheißen.

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III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

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Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Einzelrichter beim Landgericht, wenn er wie hier die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht, das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG auf die Kammer übertragen muss.