Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 14.01.2005 – 10 U 410/04
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0114.10U410.04.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsleistungen.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Unfallversicherungsvertrag, dem die AUB 61 zugrunde liegen. Am 8.1.2001 erlitt die Beklagte einen Unfall, bei dem sie sich eine dauerhafte Schädigung der rechten Schulter zuzog.
Die Beklagte meldete den Unfall der Klägerin und gab in der bei der Klägerin am 13.3.2001 eingegangenen Schadensanzeige (Bl. 38 GA) bei der Frage nach einer weiteren Unfallversicherung lediglich die Berufsgenossenschaft an, obwohl sie weitere Unfallversicherungen bei der C. Sachversicherungs AG und der V. Versicherung von A. AG unterhielt und die Schadensanzeige an die C. Sachversicherungs AG bereits am 7.3.01 und an die V. Versicherung von A. AG am 28.2.01 gefertigt hatte.
Die Klägerin holte sodann zur Bewertung der Unfallfolgen ein Sachverständigengutachten des Dr. U. (Bl. 13 - 27 GA) ein und zahlte am 23.3.01 sowie am 5.4.01 Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie auf der Basis von 1/3 Armwert rechts abzüglich 1/3 für Vorschäden an die Klägerin eine Invaliditätsentschädigung von 21.474,26 €, insgesamt 26.368,85 €. Die C. Sachversicherungs-AG regulierte demgegenüber aufgrund eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens auf einer Basis von 3/7 Armwert, die V. Versicherung von A. aufgrund des berufsgenossenschaftlichen Gutachtens auf der Basis von 4/7 Armwert, jeweils ohne Berücksichtigung von Vorschäden.
Nachdem die Klägerin von den jeweils anderweitig bestehenden Versicherungen Kenntnis erlangt hatte, forderte sie - ebenso wie die anderen Unfallversicherer - von der Beklagten erfolglos die Rückzahlung der geleisteten Beträge. Diese begehrt die Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage, da sie der Auffassung ist, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung der Beklagten leistungsfrei.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe vorsätzlich das Bestehen der anderen Unfallversicherungen verschwiegen. Zudem habe sie diverse Vorerkrankungen und frühere Unfälle bei der Schadensanzeige nicht angegeben, wodurch keine zutreffende ärztliche Begutachtung erfolgt sei. Bei richtiger Beantwortung der in der Schadensanzeige gestellten Fragen wäre ein Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Versicherern vor der Einholung von Gutachten und vor der Regulierung möglich gewesen, was zu einer niedrigeren Invaliditätsentschädigung durch Berücksichtigung von Vorerkrankungen und Vorschäden geführt hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.368,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die weiteren Unfallversicherungen nicht bewusst und planvoll verschwiegen zu haben, da sie davon ausgegangen sei, dass der Vorgang von jedem Versicherer getrennt zu prüfen sei. Sie habe zum Zeitpunkt der Schadensanzeige keine Vorerkrankungen gehabt, frühere Unfälle seien folgenlos geblieben.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei wegen der Nichtanzeige der bestehenden weiteren Unfallversicherungen durch die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit den AUB von ihrer Leistungspflicht frei geworden, die Beklagte daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Sachvortrag die ihr obliegende Auskunftspflicht hinsichtlich weiterer Unfallversicherungen vorsätzlich verletzt. Dies sei nicht folgenlos geblieben, da alle Versicherer einschließlich der Klägerin Kosten verursachende Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und aufgrund der (unterschiedlichen) Feststellungen der Sachverständigen Leistungen erbracht hätten. Im Übrigen sei jedoch die Nichtanzeige weiterer Unfallversicherungen auch generell geeignet, die Interessen eines Versicherers ernsthaft zu gefährden; die Beklagte treffe zudem ein erhebliches Verschulden und sie sei in der Schadensanzeige hinreichend über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin habe in der Schadensanzeige nur nach einer weiteren Unfallversicherung gefragt, weshalb die Angabe der Berufsgenossenschaft ausreichend gewesen sei. Zudem enthalte das Formular keine hinreichende Belehrung über die Folgen einer Falschbeantwortung der gestellten Fragen. Sie habe die anderen Versicherungen nicht vorsätzlich verschwiegen, jedenfalls habe dies keinen Einfluss auf den Leistungsumfang haben können.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und erhebt hinsichtlich neuen Beklagtenvortrags die Verspätungsrüge.
Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO n.F.).
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Rückzahlung der erhaltenen Unfallversicherungsleistungen verurteilt, da die Klägerin wegen der Nichtanzeige der bestehenden weiteren Unfallversicherungen durch die Beklagte gemäß §§ 15 Ziff. II, 17 AUB 61 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist und damit die Leistungen rechtsgrundlos erbracht hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB).
Die Beklagte hat eine von ihr nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 15 Ziff. II AUB 61 verpflichtet, die ihm von dem Versicherer übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen. Dieser Obliegenheit ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat die in der Schadensanzeige gestellte Frage nach weiteren Unfallversicherungen objektiv falsch beantwortet, wobei diese Verletzung auf Vorsatz beruhte und nicht folgenlos geblieben ist.
Die Beklagte gab bei der Frage nach weiteren Unfallversicherungen lediglich die Berufsgenossenschaft an (Bl. 38 GA), obwohl sie weitere Unfallversicherungen bei der C. Sachversicherungs-AG und der V. Versicherung von A. AG unterhielt. Damit hat sie die ihr obliegende Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verletzt.
Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe in dem Schadenanzeigeformular nur nach dem Bestehen einer weiteren Unfallversicherung und nicht nach sämtlichen bestehenden weiteren Unfallversicherungen gefragt. Die Klägerin hat die Frage „Besteht eine weitere Unfallversicherung“ unmittelbar durch einen Klammerzusatz konkretisiert „(z.B. Schutzbrief, Sportverein, Arbeitgeber, andere Versicherer)“ und zudem um Angabe von „Namen, Anschriften und Vertrags-Nr/Schaden-Nr“ gebeten. Aus dieser beispielhaften Aufzählung in Verbindung mit der im Plural gesetzten Angabe anderer Versicherer ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin eine Auskunft über sämtliche bestehenden Versicherungen begehrte, seien sie nun durch den Arbeitgeber oder selbst bei anderen Versicherern abgeschlossen worden.
Die Beklagte hat die Auskunftsobliegenheit vorsätzlich verletzt. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten, sie sei davon ausgegangen, jeder Versicherer habe den Vorgang getrennt zu prüfen, und deshalb die anderen Versicherungen nicht angegeben, ein vorsätzliches Handeln der Beklagten angenommen. Der Beklagten war aufgrund der vereinbarten AUB bekannt, dass sie die in dem Anzeigeformular gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Gleichwohl ist sie dieser Verpflichtung bewusst nicht nachgekommen. Die Beklagte vermag sich nicht darauf zu berufen, sie sei von der Verpflichtung zur getrennten Prüfung ausgegangen. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft, entlastet sie die Beklagte nicht. Selbst im Falle einer notwendigen getrennten Prüfung des Versicherungsfalls ergibt sich bereits aus der Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungen sowie deren Anschriften und Versicherungsnummern in dem Anzeigeformular, dass die Klägerin ein Interesse an einem Informationsaustausch mit diesen Versicherern hat. Dem kann der Versicherungsnehmer nicht entgegensetzen, dass er insoweit eine andere Auffassung hat.
Nach §§ 15 Ziff. II, 17 AUB 61 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG ist die Klägerin bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei. In diesem Zusammenhang kommt es auf die von der Berufung herangezogene „Relevanzrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs nicht an. Diese steht unter der weiteren Voraussetzung, dass die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versicherungsfalls oder des Schadensumfangs keine Nachteile entstanden sind (BGH VersR 2004, 1117; Römer-Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rdnr. 49, 51). Die Klägerin war jedoch mangels Angabe der anderen Versicherungen an der Möglichkeit zu Nachfragen (z.B. bezüglich Vorerkrankungen und früheren Unfällen) vor Zahlung der Versicherungsleistung gehindert, die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vollumfänglich zu prüfen. Es ist für den Versicherer bei Prüfung des Versicherungsfalls von erheblicher Bedeutung, genau zu erfahren, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer weitere Unfallversicherungen abgeschlossen hat. Zusätzliche Unfallversicherungen werden meist Anlass sein, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und seine Unfallschilderung näher zu prüfen. Auch ermöglicht die Offenlegung weiterer Versicherungsverträge Nachforschungen des Versicherers über die vom Versicherungsnehmer bei den anderen Versicherern gemachten Angaben. Diese Möglichkeiten zur sachgerechten Behandlung des Schadensfalls werden dem Versicherer bei Verschweigen von weiteren Unfallversicherungen verstellt (vgl. OLG Köln, VersR 1986, 544). Zudem haben alle beteiligten Versicherer einschließlich der Klägerin Kosten verursachende Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und aufgrund der unterschiedlichen Feststellungen der Sachverständigen Leistungen erbracht.
Da die Obliegenheitsverletzung mithin nicht folgenlos geblieben ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in dem Schadenanzeigeformular die Beklagte ausdrücklich und unmissverständlich über die Rechtsfolgen ihrer Obliegenheitsverletzung belehrt hat (BGH a.a.0.; Römer/Langheid, a.a.0. Rdnr. 60; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., VVG § 34, Rdnr. 22).
Da das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert der Berufung wird auf 26.368,85 € festgesetzt.