Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 17.01.2005 – 14 W 18/05
ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0117.14W18.05.0A
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 66 Abs. 2 Satz 1 statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hat den Kostenansatz über 1.024,89 Euro, der am 14. April 2004 zu Lasten des Beklagten erfolgt ist, im Ergebnis zu Recht bestätigt.
Das Landgericht hat ebenso wie der Beklagte die Frage problematisiert, ob dem Kostenansatz eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten begründete Forderung zugrunde liegt, die dem Erlöschenstatbestand des § 301 Abs. 1 InsO unterworfen ist. Es hat dies dann mit der Erwägung verneint, dass der Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO herangezogen werden solle und die Anspruchsberechtigung der Staatskasse, um die es dabei gehe, erst mit dem nach der Verfahrenseröffnung erlassenen Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss entstanden sein könne. Dem ist entgegen zu halten, dass § 130 Abs. 1 BRAGO der Staatskasse keine originäre Forderung verschafft, sondern einen gesetzlichen Anspruchsübergang vorsieht. Daher ist nicht auf die Gewährung der Prozesskostenhilfe, sondern auf den früheren Zeitpunkt abzuheben, in dem die maßgebliche anwaltliche Gebührenforderung begründet worden ist (vgl. Ehricke in Münchner Kommentar, InsO, § 38 Rndr. 33). Das kann jedoch auf sich beruhen.
§ 301 Abs. 1 InsO findet nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil nicht zu ersehen ist, dass die von der Vorschrift vorausgesetzte Entscheidung über die Restschuldbefreiung getroffen worden wäre. Eine solche Entscheidung ist grundsätzlich erst langfristig möglich (vgl. Stephan in Münchner Kommentar, InsO, § 300 Rndr. 5). Bisher ist lediglich -unter dem 22. Juli 2003- eine Ankündigung gemäß § 291 InsO ergangen. Dadurch ist zwar für die Staatskasse das Recht der freien Nachforderung (§ 201 Abs. 1 InsO) suspendiert (Vallender in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 291 Rndr. 35). Aber die Anspruchsberechtigung an sich ist nicht erloschen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.