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Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 24.01.2005 – 2 Ss 336/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0124.2SS336.04.0A

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Jugendkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bitburg verurteilte den Angeklagten am 1. März 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit öffentlichem Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Nach den Feststellungen des Gerichts gehörte der Angeklagte jedenfalls Anfang des Jahres 2003 als damaliges NPD-Mitglied der rechten Szene an. In der Nacht auf den 15. Februar 2003 befand er sich mit zwei gleichgesinnten Freunden auf einer Zechtour in T. Gegen 1.45 Uhr gingen die drei Personen laut grölend durch eine Fußgängerzone. Dabei grölten sie, indem sie jeweils auch ihre rechten Arme zum so genannten „Hitler-Gruß“ erhoben hatten, Parolen wie „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“. Auf dieses Verhalten wurden der Zeuge M. und die Zeugin P., die ebenfalls nach dem Besuch von Gaststätten auf dem Heimweg waren, aufmerksam. Die Zeugin P. bezeichnete daraufhin in Hörweite des Angeklagten und seiner Kumpane diese als „Scheiß-Faschistenschweine“ oder als „Fascho-Schweine“. Daraufhin wandten sich der Angeklagte und seine Freunde der Zeugin zu. Der Zeuge M. warnte die drei Personen noch, der Zeugin etwas anzutun, worauf der Angeklagte und seine Begleiter sich an ihn wandten. Der Angeklagte versetzte dem Zeugen sodann als Erster ohne jeden weiteren Anlass einen Schlag, so dass dieser zu Boden ging. In der Folge schlugen und traten der Angeklagte und seine beiden Begleiter wahllos auf den am Boden liegenden Zeugen in der Weise ein, dass zwei der Täter sich unter anderem auf dessen Füße stellten, so dass dieser nicht fliehen konnte, und der Dritte sich weiter an dem Zeugen „gütlich tat“. Der Zeuge erlitt durch diese Misshandlung zahlreiche Prellungen mit Kopfschmerzen. Sein rechter Fuß war in der Weise verletzt, dass er noch bis zur Hauptverhandlung gelegentlich Taubheitsgefühle verspürte. Der Zeuge war seinerzeit Soldat gewesen und zwei Monate lang dienstunfähig. Er musste am Bein eine Schiene tragen und sich mit Krücken fortbewegen.

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Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger am 1. März 2004 Rechtsmittel ein, welches er mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 auf das Strafmaß beschränkte. Mit Urteil vom 19. Juli 2004 hat die 1. große Jugendkammer des Landgerichts Trier, die von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, das erstinstanzliche Erkenntnis im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass sie auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt hat. Die weitergehende Berufung hat sie als unbegründet verworfen. Ergänzend hat das Landgericht unter anderem festgestellt, dass der Angeklagte nach der Tat Ende des Jahres 2003 aus eigenem Entschluss aus der NPD austrat, sich aus dem Umfeld der Partei löste und seit August 2003 wieder bei seinen Eltern wohnt. Zuvor hatte er zwei Jahre in einer von der NPD finanzierten Wohnung gelebt und sich in dieser Zeit in der Partei aktiv engagiert. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er bislang nicht. Im Jahre 2000 nahm er Gelegenheitsjobs wahr. Ab August 2004 bestand für ihn die Aussicht auf eine Lehre als Landschaftsgärtner, bei der er am 1. August 2004 eine monatliche Ausbildungsvergütung von rund 300 € erhalten sollte.

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Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht wie folgt begründet:

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„Die Strafvollstreckung ist gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich. Der Angeklagte hat ohne jeden Anlass den Zeugen M. als Erster geschlagen und damit das weitere Geschehen ins Rollen gebracht. Der Zeuge M. selbst hatte die Parolen des Angeklagten und seiner Begleiter nicht kommentiert. Vielmehr warnte dieser den Angeklagten und seine 2 Begleiter lediglich, der Zeugin P., die die Parolen kommentiert hatte, etwas anzutun, worauf sich der Angeklagte und seine Freunde gegen ihn wandten. Insoweit bestand keinerlei Anlass, gegen den Zeugen M. vorzugehen. Vielmehr hat der Zeuge M., als die Angeklagten auf die Zeugin P. zugingen, Zivilcourage bewiesen und sich schützend vor die Zeugin gestellt und dabei seine eigene Gesundheit riskiert. Insoweit gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) die Vollstreckung der Strafe, da es anderenfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich wäre und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern würde, wenn die nicht unerhebliche Straftat des Angeklagten gegenüber dem Zeugen M., der Zivilcourage zeigte, nicht durch Freiheitsentzug geahndet würde. Aufrichtige Reue hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gezeigt. Sein Verhalten war vielmehr davon geprägt, sein Verhalten durch die von der Zeugin P. genannten Ausdrücke verständlich zu machen. Der Angeklagte hat bislang auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die bestehenden zivilrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche des Verletzten, und sei es auch nur dem Grunde nach, anzuerkennen. Angesichts dieser Umstände wäre es unverständlich, wenn der Angeklagte sich weiter in Freiheit bewegen darf, während das Opfer neben den nicht unerheblichen Verletzungen auch noch zivilrechtlich ohne Wiedergutmachung durchs Leben gehen muss“.

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Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Als Ergebnis erstrebt er die Anwendung von Jugendstrafrecht und die Aussetzung der Vollstreckung einer etwaigen Jugendstrafe zur Bewährung.

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Das Rechtsmittel ist zulässig. Da das Berufungsgericht Erwachsenenstrafrecht angewandt hat, steht der Revision die Einschränkung aus § 55 Abs. 2 JGG, wonach derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen kann, nicht entgegen (vgl. Eisenberg, JGG, 9. Auflage, § 109 Rdn. 33 und 34).

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Die Revision hat auch in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

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Zutreffend ist das Landgericht - was der Senat von Amts wegen nachzuprüfen hatte - von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und damit von der Rechtskraft des Schuldspruchs ausgegangen.

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Die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch halten indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Das Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung steht der Aussetzung einer Strafe dann entgegen, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung im Sinne eines unabweisbaren Bedürfnisses gebietet, kann stets nur im Einzelfall entschieden werden und bedarf einer allseitigen Würdigung von Tat und Täter. Maßstab ist nicht das individuelle Rechtsempfinden einzelner, auch nicht eines Geschädigten, sondern das Rechtsempfinden der über alle Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung. Von Bedeutung sind dabei solche Gesichtspunkte, wie sie auch bei der Strafzumessung zu beachten sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, § 56 Rdn. 14 und 18; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 56 Rdn. 52). Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters daraufhin überprüfen, ob er den Rechtsbegriff der Verteidigung der Rechtsordnung verkannt hat oder ob ihm bei der Subsumtion ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. Gribbohm, a.a.O., Rdn. 59).

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Gemessen an diesen Kriterien kann die für die Bejahung des § 56 Abs. 3 StGB vom Landgericht gegebene Begründung aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

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So hat das Landgericht seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung „aufrichtige Reue“ nicht gezeigt habe. Sein Verhalten sei vielmehr davon geprägt gewesen, sein Handeln durch die von der Zeugin P. genannten Ausdrücke „verständlich zu machen“ (S. 8 UA). Dieser Umstand hätte aber nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Denn der Versuch, auf diese Weise die letztlich eingestandene Tat (S. 7 UA) bei der Strafzumessung in einem für ihn milderen Licht erscheinen zu lassen, hielt sich fraglos noch im Rahmen zulässiger Verteidigungsstrategie. Ein zulässiges Prozessverhalten darf dem Angeklagten aber nicht nachteilig angelastet werden, weil dadurch sein Recht, sich nach besten Möglichkeiten zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt würde. Dies gilt nicht nur für das Leugnen einer Tat, sondern auch dann, wenn der Angeklagte lediglich versucht, die Tat in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, und zwar selbst dann, wenn das Gericht seinen Rechtsstandpunkt letztlich nicht teilt (vgl. BGH in StV 2002, 74 und bei Detter in NStZ 2002, 132, 133 sowie in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 51; BGHSt 3, 199).

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Nicht tragfähig ist auch die weitere für die Bejahung des § 56 Abs. 3 StGB gegebene Begründung, der Angeklagte habe bislang „keinerlei Anstrengungen unternommen, die bestehenden zivilrechtlichen Wiedergutmachungsansprüche des Verletzten, und sei es auch nur dem Grunde nach, anzuerkennen“ (S. 8 UA). Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit dieser Umstand überhaupt in die Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB miteinbezogen werden durfte. Durch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung soll die Rechtstreue der Bevölkerung und ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts gewährleistet, nicht dagegen einem persönlichen Sühne- oder Genugtuungsbedürfnis des Verletzten Rechnung getragen werden. Ein derartiges Bedürfnis ist daher bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB grundsätzlich auszuklammern (vgl. BayObLG in NJW 1978, 1337; BGHSt 24, 40, 44), zumal dem Anliegen des Verletzten auf Entschädigung in der Regel durch eine Aussetzung unter Auflage der Schadenswiedergutmachung besser gedient ist als durch Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vgl. Gribbohm, a.a.O., Rdn. 48).

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Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen sind die Ausführungen des Landgerichts aber auch in sich lückenhaft. So führt das Gericht an anderer Stelle selbst an, für den Angeklagten spreche sein Geständnis, wie es Ausdruck des von ihm nunmehr auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels sei (S. 7 UA). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche konkreten - darüber hinausgehenden - Anforderungen der Angeklagte nach der Vorstellung des Gerichts noch hätte erfüllen sollen, um darin das bislang vermisste Anerkenntnis zivilrechtlicher Wiedergutmachungsansprüche des Verletzten erblicken zu können. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass und in welcher Höhe gegen den Angeklagten bislang überhaupt zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden und wie er sich zu deren Erfüllung gestellt hat. Nicht außer Betracht bleiben können in diesem Zusammenhang schließlich auch die von der Jugendkammer festgestellten eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten (S. 5 UA), die ihm jedenfalls derzeit ohnehin allenfalls eine ratenweise Wiedergutmachung erlauben würden.

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Als lückenhaft erweist sich die vom Landgericht für die Versagung der Strafaussetzung gegebene Begründung auch insoweit, als sie wesentliche für die Gesamtbetrachtung nicht unbedeutende Gesichtspunkte an dieser Stelle unerörtert lässt. Hierzu gehörte insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte Ende des Jahres 2003 und damit nach der Tat aus eigenem Entschluss aus der NPD ausgetreten ist und sich aus deren Umfeld gelöst hat (S. 6 und 7 UA). Unerörtert gelassen hat das Landgericht aber auch die Sozialprognose des Angeklagten, obgleich der Grad der Wahrscheinlichkeit künftigen straflosen Verhaltens mit von Einfluss darauf sein kann, ob die Strafvollstreckung nach § 56 Abs. 3 StGB erforderlich ist (vgl. Gribbohm, a.a.O., Rdn. 50). Im Rahmen der Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung darf die Prognose deshalb nicht offen gelassen werden (vgl. OLG Köln in VRS 53, 264; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 18).

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Da bei der Versagung der Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB zwischen den dafür maßgeblichen Umständen und den für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkten ein Zusammenhang besteht (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.), hatte sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht nur auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt zu erstrecken. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 354 Abs. 1 a S. 1 StPO sind nicht erfüllt.

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Auf die weiteren von der Revision geltend gemachten Rügen kam es nicht mehr an.

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Gemäß § 354 Abs. 2 StPO hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.